Beschlussvorschlag:
ohne
Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
I.-V.
Mit Schreiben vom 03.11.2013 hat die SPD-Fraktion mehrere Fragen zur Thematik „Abfallwirtschaft“ mit der Bitte um Beantwortung in der nächsten Ausschusssitzung der Verwaltung übersandt.
Der Fragenkomplex umfasst allgemeine Fragen zur Fortschreibung des Abfallwirtschaftkonzeptes, zur Wertstoffverwertung, zur Abfallsammlung und zu einem Ausblick auf die zukünftige Abfallwirtschaft. Des Weiteren befassen sich mehrere Fragen mit dem Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf Az. 16 K 2408/12.
Die Anfrage der SPD-Fraktion ist als Anlage beigefügt.
Zu den einzelnen Fragen wird wie folgt Stellung genommen.
zu 1.:
Die Fortschreibung des
Abfallwirtschaftskonzeptes ist Aufgabe der Wirtschaftsbetriebe Kreis Coesfeld
GmbH (WBC). Das Abfallwirtschaftskonzept
wird durch die WBC mit eigenen Mitarbeitern erstellt. Der Personal-
und sonstige Planungskostenaufwand
ist im Haushalt Wirtschaftsplan
der WBC einkalkuliert für abfallwirtschaftliche
Tätigkeiten berücksichtigt.
Eine gesonderte Aufwanddarstellung im Haushalt des Kreises ist nicht erforderlich.
zu 2.:
Die Erlöse aus der Wertstoffverwertung werden den Städten und Gemeinden direkt erstattet. Die Erlöse aus der Photovoltaik und dem Biogas sind Einnahmen der jeweiligen Unternehmen aus der eigenwirtschaftlichen Betätigung. Sofern aus diesen eigenwirtschaftlichen Betätigungen Gewinne erzielt werden, obliegt die Entscheidung über die Gewinnverwendung dem Gesellschafter. Die Gewinne aus der Photovoltaikanlage wurden bislang zu Sondertilgungen des Darlehns für die Errichtung der Photovoltaikanlage genutzt. Gewinne aus der Biogasvermarktung konnten bislang noch nicht erzielt werden. Ob und in welcher Höhe Gewinne zu erzielen sind, hängt von der Biogasproduktion und der Marktentwicklung ab.
zu 3.:
Die Sammlung und der Transport der getrennt gesammelten Abfallarten wurden bislang noch nicht unter Federführung des Kreises ausgeschrieben. Die letzte Ausschreibung erfolgte gemeinsam unter Federführung der Stadt Lüdinghausen. Aus Sicht der Kreisverwaltung hat sich die interkommunale Zusammenarbeit grundsätzlich bewährt, da hierdurch entsprechende Mengen und Leistungen in einem auskömmlichen Umfang am Markt abgefragt werden können. Es bleibt zu prüfen, ob eine weitergehende interkommunale Zusammenarbeit auf Kreisebene bzw. ggfs. auch über die Kreisgrenzen hinaus sinnvoll sein kann. Hierzu wäre jedoch zumindest eine ÖRV, die die Aufgabe von Sammlung und Transport der getrennt gesammelten Abfallarten von den Städten und Gemeinden auf den Kreis überträgt, erforderlich. Diese würde seitens der Verwaltung ausdrücklich begrüßt - bedürfte jedoch einer Unterstützung aller Städte und Gemeinden.
Kontroll- und Eingriffsrechte auf die Gebührengestaltung der Städte und Gemeinden bestehen nur im Rahmen der Kommunalaufsicht.
zu 4.:
Der Kreis Coesfeld geht -
auch aufgrund der demographischen Prognosen für das Kreisgebiet - für
die nächsten 5 Jahre von einem für die meisten
Abfallarten relativ gleichbleibenden Abfallaufkommen aus.
Richtig ist, dass der Neukauf gerade bei Elektrokleingeräten immer häufiger günstiger sein wird als eine Reparatur. In diesem Bereich werden steigende Mengen erwartet. Hier wurde insbesondere durch die Aufstellung der Sammelcontainer für Elektrokleingeräte ein flexibles System geschaffen, dass bei Bedarf leicht ausgebaut werden kann. Insgesamt ist es weiterhin das Ziel, möglichst viele Wertstoffe getrennt zu erfassen und verwerten zu können.
Dazu ist eine breite Information der Bürgerinnen und Bürger unabdingbar. Die WBC plant im Rahmen der Abfallberatung eine Verbesserung des Informationsangebotes im Internet und das Angebot einer kostenlosen Abfall-App für die Nutzer von Smartphones. Inhaltlich sollen neben den Abfuhrkalendern aller Städte und Gemeinden des Kreisgebietes umfangreiche Informationen zu Verwertungs- und Entsorgungsmöglichkeiten für Nutzer aller Altersgruppen angeboten werden.
Als weitere Maßnahme ist eine getrennte Erfassung von Kunststoffabfällen aus dem Sperrmüll geplant. Diese können bei derzeit neutralen Marktpreisen einer Verwertung zugeführt werden und entlasten dadurch die Restabfallmengen und damit die Restabfallgebühren weiter. Hierzu läuft zur Zeit bereits ein Versuch an den Wertstoffhöfen in Coesfeld und Dülmen. Bei einem positiven Ergebnis soll die getrennte Erfassung auf allen Wertstoffhöfen im Kreis eingeführt werden.
Ebenso soll geprüft werden, inwieweit Stoffströme aus dem Restabfallaufkommen einer weitergehenden qualitativ hochwertigen Verwertung zugeführt werden können. Ziel soll auch hier die Gewinnung von Wertstoffen sein, um endliche Ressourcen zu schonen und die angestrebte Kreislaufwirtschaft weiter voranzutreiben.
Dies soll auch bereits
im Hinblick auf Änderungen, die sich
aus dem Abfallwirtschaftsplan des Landes NRW bzw. aus dem geplanten Wertstoffgesetz
ergeben könnten erfolgen, sind
derzeit wegen fehlender konkreter
rechtlicher Grundlagen
hierzu jedoch noch offen. Insoweit wird derzeit geprüft, ob eine
Fortschreibung des Abfallwirtschaftkonzeptes auch erst nach einer weiteren
Verfestigung der abfallwirtschaftlichen Rahmendaten
erfolgen sollte.
Spezielle Fragen zum Urteil
Az. 16 K 24087 VG Düsseldorf:
zu a) und b):
Gegenstand des Verfahrens waren
Klagen von Duisburger Bürgern gegen die dortigen Gebührenbescheide der Stadt
Duisburg; hier vertreten
durch die Wirtschaftsbetriebe Duisburg – Anstalt öffentlichen Rechtes.
In der Summe kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die zwischen der GMVA und den Wirtschaftsbetrieben Duisburg (AöR) getroffenen Entgeltregelungen nicht dem öffentlichen Preisrecht gerecht werden. Wesentliche Kritikpunkte des Verwaltungsgerichtes sind
- die Bemessung der Vorhaltekapazitäten für die kommunalen Gesellschafter
- die angesetzten Verbrennungskapazitäten entsprechen nicht dem tatsächlichen Durchsatz
- der kalkulatorische Gewinnsatz von 3,5% ist zu hoch angesetzt und falsch berechnet
- Energieerlöse sind nicht berücksichtigt worden.
Das OVG Münster hat die Berufung zwischenzeitlich zugelassen.
Die dem Urteil zugrundeliegenden spezifischen Vertragsgestaltungen treffen auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kreis Coesfeld und der Firma Remondis nicht zu, so dass eine Übertragbarkeit des Urteils nicht gegeben ist.
Die Preisgestaltung zwischen der Firma Remondis und dem Kreis Coesfeld erfolgte im Rahmen einer Marktabfrage; somit im Rahmen eines offenen Wettbewerbes. Im Gegensatz dazu resultieren die Vertragsbeziehungen zwischen der GMVA und der Stadt Duisburg bzw. Wirtschaftsbetriebe Duisburg (AöR) einem Wettbewerbsverfahren (gleiches gilt für die Stadt Oberhausen und den Kreis Kleve), welches die Teilprivatisierung des Unternehmens zum Inhalt hatte. Innerhalb dieses Verfahrens haben sich die Gebietskörperschaften seinerzeit entschlossen, eigene Kapazitäten für die eigenen Bürger vorzuhalten und über festgeschriebene Entgelte die Entschuldung des Unternehmens sicherzustellen. Diese – nicht aus dem Wettbewerb entstandenen Leistungsbeziehungen –unterliegen dem öffentlichem Preisrecht. Insoweit ergeben sich aus dem Urteil keine direkten Konsequenzen für den Kreis Coesfeld.
Der Vertrag vom 07.01.1998 mit der Firma Remondis sieht die Möglichkeit von Vertragsanpassungen/ Kündigung vor. Anpassungen/ Kündigungen sind hiernach möglich, wenn
- sich maßgebliche rechtliche, wirtschaftliche oder technische Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt des Abschlusses oder gegenüber dem Zeitpunkt des Inkrafttretens geändert haben,
- wenn eine entsprechende Zuweisung im Abfallwirtschaftsplan der Bezirksregierung Münster nicht erfolgt und
- die Zuordnungskriterien der TA Siedlungsabfall vom 14.05.1993 (jetzt Deponieverordnung) dahingehend geändert werden, dass eine thermische Vorbehandlung nicht mehr erforderlich ist.
Da die v.g. Kriterien für eine Anpassung/ Kündigung nicht erfüllt sind, würde jede Vertragsänderung/ Kündigung zu entsprechenden Schadensersatzansprüchen führen. Anzumerken ist ferner, dass die Vertragsdauer sich u.a. aus der Notwendigkeit der Darstellung einer mind. 10 jährigen Entsorgungssicherheit ergeben hat und zur Sicherung eines günstigen Entsorgungspreises eine „Meistbegünstigten Klausel“ vertraglich fixiert wurde.
zu c):
Die Verwaltung sieht für eine Überprüfung des derzeitigen Verbrennungspreises keine Rechtsgrundlage, da – wie oben dargestellt – es sich hier nicht um eine Preiskalkulation auf Selbstkostenbasis handelt sondern um einen Marktpreis, der in einem abgeschlossenen Verfahren vertraglich fixiert wurde.
Für die Gewinnausgestaltung in den eigenen Gesellschaften werden die Leitsätze des Urteils berücksichtigt.
Anlagen:
Anfrage der
SPD-Fraktion vom 03.11.2013