Betreff
Bürgerfreundlicher Umgang mit Bürgerbegehren; hier: Antrag der FDP-Kreistagsfraktion vom 14.11.2013
Vorlage
SV-8-1050
Aktenzeichen
01-15 15 01
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag der FDP-Kreistagsfraktion:

 

Der Kreistag Coesfeld beschließt, die Prüfung von Bürgerbegehren nach § 38 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ab sofort „nach niedersächsischem Vorbild“ zu handhaben. Dort können die Begehrensinitiatoren bereits bei der Anmeldung ihres Bürgerbegehrens beantragen, dass der Kreisausschuss des Kreistags bzw. der Hauptausschuss des Rates unverzüglich über die Zulässigkeit ihres Bürgerbegehrens entscheidet.

 

 

 

 

 

 

 

 

vorgelegt nach § 2 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Kreistages des Kreises Coesfeld

Begründung:

 

I.   Problem

Mit dem beigefügten Schreiben beantragt die FDP-Kreistagsfraktion die Prüfung von Bürgerbegehren nach § 38 Abs. 1 VwVfG NRW ab sofort „nach niedersächsischem Vorbild“ zu handhaben. Nach niedersächsischem Recht können die Begehrensinitiatoren bereits bei der Anmeldung ihres Bürgerbegehrens beantragen, dass der Kreisausschuss des Kreistages bzw. der Hauptausschuss des Rates unverzüglich über die Zulässigkeit ihres Bürgerbegehrens entscheidet.

 

II.  Lösung

Das nordrhein-westfälische Recht nach der Gemeindeordnung bzw. Kreisordnung unterscheidet sich insoweit erheblich. Die Kreisordnung des Landes Nordrhein-Westfalen weist in § 23 Abs. 6 S. 1 alleine dem Kreistag als kommunales Organ die Kompetenz zu, die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens festzustellen. Er ist die Behörde, gegen die eine Klage bspw. gegen den Verwaltungsakt der Feststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens zu richten wäre. Daher wäre nicht der Kreisausschuss, sondern der Kreistag zuständige Behörde im Sinne von § 38 VwVfG NRW. Daher kann der Kreisausschuss eine solche mit dem Antrag beabsichtigte Entscheidung nicht treffen und eine solche Zusicherung nicht abgeben.

Alleine der Kreistag könnte eine solche Prüfung und Entscheidung vornehmen und eine Zusicherung abgeben. Nur eine solche Regelung wäre zulässig.

Hierzu ist jedoch weiter anzumerken, dass eine zweigeteilte Behandlung eines Bürgerbegehrens insbesondere bei kassatorischen Bürgerbegehren, die sich gegen einen Beschluss des Kreistages wenden, wegen der Fristbindung (sechs Wochen nach Bekanntmachung bzw. drei Monate nach dem Sitzungstag) als wenig praktikabel einzuschätzen ist.

Die Kreisordnung sieht im Übrigen in § 23 Abs. 2 KrO NRW vor, dass die Verwaltung in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürgern bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich ist.

Eine Hilfestellung kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Bürger von sich aus mit der Bitte um Hilfe an den Kreis wenden. Es gibt also kein automatisches Eingreifen des Kreises etwa von Amts wegen.

Durch die Hilfestellung des Kreises soll vor allem vermieden werden, dass Bürgerbegehren aufgrund formeller Mängel abgewiesen werden (Brunner in Kreisordnung Nordrhein-Westfalen, Hrsg. Kleerbaum/Palmen, § 23 Nr. 6).

 

III. Alternativen

Es verbleibt bei dem Verfahren, wie es die Kreisordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vorsieht.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Eine zweigeteilte Beratung eines Bürgerbegehrens würde voraussichtlich zzt. nicht bezifferbare Teilkosten einer Kreistagssitzung hervorrufen. Denkbar wäre auch eine erforderliche Sondersitzung des Kreistages.

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Der Kreistag ist in analoger Anwendung des § 23 KrO NRW zuständig.