Beschlussvorschlag:
Die im
Entwurf beigefügte Richtlinie für die Erstellung des Gesamtabschlusses des
Kreises Coesfeld (Gesamtabschlussrichtlinie) wird beschlossen.
Begründung:
I. Problem
Nach § 53 Abs. 1 KrO NRW
i.V.m. § 116 Abs. 1 GO NRW stellt der Kreis Coesfeld jährlich einen
Gesamtabschluss auf, der wie ein Konzernabschluss in der Privatwirtschaft die
verselbstständigten Aufgabenbereiche mit der Kernverwaltung zusammenfasst.
Damit wird umfassend ein der tatsächlichen Aufgabenerledigung entsprechendes
Bild über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung der Kommune abgegeben.
Die
Aufstellung des Gesamtabschlusses erfordert umfangreiche Abstimmungen der
Kernverwaltung mit ihren verselbstständigten Betrieben. Um die Aufstellungsarbeiten
dauerhaft zu sichern, sollen zur Erstellung des
Gesamtabschlusses örtlich verbindliche Regelungen für die Kommunen sowie für
alle verselbstständigten Aufgabenbereiche in Form einer
Gesamtabschlussrichtlinie erlassen werden. Ziel der Gesamtabschlussrichtlinie
ist somit die handlungsorientierte Umsetzung des Neuen Kommunalen
Finanzmanagements (NKF). Die Gesamtabschlussrichtlinie dient der Aufstellung
des Gesamtabschlusses und der Sicherstellung der Einhaltung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung (GoK) unter Berücksichtigung der
jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und Besonderheiten.
Am
15.12.2010 hat der Kreistag die erste Gesamtabschlussrichtlinie des Kreises
Coesfeld beschlossen. Mit der verbindlichen Inkraftsetzung dieser Gesamtabschlussrichtlinie
wurden somit bereits zu einem frühen Zeitpunkt örtlich verbindliche Regelungen
erlassen, auf deren Basis die Gesamtabschlüsse für die Jahre 2010 bis 2012
aufgestellt wurden.
Aufgrund der Evaluierung des NKF (1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz vom
18.09.2012), geänderter handelsrechtlicher Bestimmungen etc. sowie der
geänderten örtlichen Gegebenheiten ist eine Überprüfung und Anpassung der
Gesamtabschlussrichtlinie des Kreises Coesfeld in Hinblick auf die Erstellung
des Gesamtabschlusses ab 2013 erforderlich. Als Grundlage hierfür dient unter
anderem die 5. Auflage der Handreichung für Kommunen zum Neuen Kommunalen
Finanzmanagement des Innenministeriums für das Land Nordrhein-Westfalen (Stand:
Oktober 2012). Insbesondere die Verweise auf das HGB als auch die Synopse zu
Ansatz- und Bewertungsunterschieden nach NKF und HGB (bisherige Anlage 3) sind von
den Änderungen betroffen.
Des Weiteren sind auch die Anlagen zur Gesamtabschlussrichtlinie des
Kreises Coesfeld vom 15.12.2010 auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen mit
der Zielsetzung, diese soweit wie möglich neutral zu gestalten, um einer
jährlichen Anpassung der Gesamtabschlussrichtlinie bzw. deren Anlagen
vorzubeugen. Folgende Anlagen können demnach entfallen:
Anlage 1: Prüfschema zur
Abgrenzung des örtlichen Konsolidierungskreises
Das Prüfschema wird direkt unter Ziffer 3.1
in der Gesamtabschlussrichtlinie abgebildet.
Anlage 2: Bestimmung des
Konsolidierungskreises
Der Konsolidierungskreis ist jährlich zu
überprüfen. Die Festsetzung des Konsolidierungskreises wird dann im jeweiligen
Gesamtabschluss dargestellt.
Anlage 4: Abschreibungstabelle
des Kreises Coesfeld
Gemäß Ziff. 3.2.4 der
Gesamtabschlussrichtlinie gilt für die Nutzungsdauern die jeweils gültige
Abschreibungstabelle des Kreises Coesfeld.
Anlage 9: Ansprechpartner
der zu konsolidierenden Aufgabenbereiche
Der dem Gesamtabschluss beigefügte
Beteiligungsbericht des Kreises Coesfeld beinhaltet entsprechende allgemeine
Informationen (Anschrift, Tel.-Nr. etc.). Spezielle Ansprechpartner unterliegen
möglichen personellen Veränderungen.
Anlage 10: Aufgaben- und
Terminplanung
Die Gesamtabschlussrichtlinie enthält unter
Ziffer 5 verbindliche Regelungen zu Aufgaben-
und Terminvorgaben. Sofern hierzu jährlich kalendarisch bedingt abweichende
Regelungen erforderlich sind, werden diese seitens des Kreises Coesfeld den
einzubeziehenden Betrieben rechtzeitig mitgeteilt.
Die bisherigen Anlagen 5 bis 8 „Formularblätter“ sollten ebenfalls eine
neutrale Form erhalten. Die Bezeichnungen der Gesellschaften können entfallen,
da diese im Rahmen der Festsetzung des Konsolidierungskreises jährlichen
Schwankungen unterliegen.
Infolge der o.g. Änderungen ist eine neue Bezifferung der Anlagen vorzunehmen.
II. Lösung
Unter
Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist die
Gesamtabschlussrichtlinie des Kreises Coesfeld vom 15.12.2010 inkl. der Anlagen
überarbeitet und an geltendes Recht und die örtlichen Gegebenheiten angepasst
worden. Der Entwurf dieser neu gefassten Richtlinie für die Erstellung des
Gesamtabschlusses des Kreises Coesfeld ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.
III. Alternativen
Keine.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Für die Änderung der Gesamtabschlussrichtlinie entstehen Personal- und Sachaufwendungen sowie Aufwand für Prüfungen und Sitzungen.
Die Regelungen der Gesamtabschlussrichtlinie sind bei der Aufstellung des Gesamtabschlusses zu beachten. Sie ist bindend sowohl für den Kreis Coesfeld als auch für die zu konsolidierenden Betriebe des Kreises Coesfeld.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung ergibt sich aus der Zuständigkeitsregelung für die Ausschüsse des Kreistags. Der Kreisausschuss ist gem. § 50 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW und der Kreistag gem. § 26 Abs. 1 KrO NRW zuständig.
Anlagen:
Entwurf der Gesamtabschlussrichtlinie