Betreff
Änderung der Gesamtabschlussrichtlinie des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-8-1052
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf beigefügte Richtlinie für die Erstellung des Gesamtabschlusses des Kreises Coesfeld (Gesamtabschlussrichtlinie) wird beschlossen.

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

Nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 116 Abs. 1 GO NRW stellt der Kreis Coesfeld jährlich einen Gesamtabschluss auf, der wie ein Konzernabschluss in der Privatwirtschaft die verselbstständigten Aufgabenbereiche mit der Kernverwaltung zusammenfasst. Damit wird umfassend ein der tatsächlichen Aufgabenerledigung entsprechendes Bild über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung der Kommune abgegeben.

 

Die Aufstellung des Gesamtabschlusses erfordert umfangreiche Abstimmungen der Kernverwaltung mit ihren verselbstständigten Betrieben. Um die Aufstellungsarbeiten dauerhaft zu sichern, sollen zur Erstellung des Gesamtabschlusses örtlich verbindliche Regelungen für die Kommunen sowie für alle verselbstständigten Aufgabenbereiche in Form einer Gesamtabschlussrichtlinie erlassen werden. Ziel der Gesamtabschlussrichtlinie ist somit die handlungsorientierte Umsetzung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF). Die Gesamtabschlussrichtlinie dient der Aufstellung des Gesamtabschlusses und der Sicherstellung der Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung (GoK) unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und Besonderheiten.

 

Am 15.12.2010 hat der Kreistag die erste Gesamtabschlussrichtlinie des Kreises Coesfeld beschlossen. Mit der verbindlichen Inkraftsetzung dieser Gesamtabschlussrichtlinie wurden somit bereits zu einem frühen Zeitpunkt örtlich verbindliche Regelungen erlassen, auf deren Basis die Gesamtabschlüsse für die Jahre 2010 bis 2012 aufgestellt wurden.

 

Aufgrund der Evaluierung des NKF (1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz vom 18.09.2012), geänderter handelsrechtlicher Bestimmungen etc. sowie der geänderten örtlichen Gegebenheiten ist eine Überprüfung und Anpassung der Gesamtabschlussrichtlinie des Kreises Coesfeld in Hinblick auf die Erstellung des Gesamtabschlusses ab 2013 erforderlich. Als Grundlage hierfür dient unter anderem die 5. Auflage der Handreichung für Kommunen zum Neuen Kommunalen Finanzmanagement des Innenministeriums für das Land Nordrhein-Westfalen (Stand: Oktober 2012). Insbesondere die Verweise auf das HGB als auch die Synopse zu Ansatz- und Bewertungsunterschieden nach NKF und HGB (bisherige Anlage 3) sind von den Änderungen betroffen.

 

Des Weiteren sind auch die Anlagen zur Gesamtabschlussrichtlinie des Kreises Coesfeld vom 15.12.2010 auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen mit der Zielsetzung, diese soweit wie möglich neutral zu gestalten, um einer jährlichen Anpassung der Gesamtabschlussrichtlinie bzw. deren Anlagen vorzubeugen. Folgende Anlagen können demnach entfallen:

 

Anlage 1:         Prüfschema zur Abgrenzung des örtlichen Konsolidierungskreises

Das Prüfschema wird direkt unter Ziffer 3.1 in der Gesamtabschlussrichtlinie abgebildet.

Anlage 2:         Bestimmung des Konsolidierungskreises

Der Konsolidierungskreis ist jährlich zu überprüfen. Die Festsetzung des Konsolidierungskreises wird dann im jeweiligen Gesamtabschluss dargestellt.

Anlage 4:         Abschreibungstabelle des Kreises Coesfeld

Gemäß Ziff. 3.2.4 der Gesamtabschlussrichtlinie gilt für die Nutzungsdauern die jeweils gültige Abschreibungstabelle des Kreises Coesfeld.

Anlage 9:         Ansprechpartner der zu konsolidierenden Aufgabenbereiche

Der dem Gesamtabschluss beigefügte Beteiligungsbericht des Kreises Coesfeld beinhaltet entsprechende allgemeine Informationen (Anschrift, Tel.-Nr. etc.). Spezielle Ansprechpartner unterliegen möglichen personellen Veränderungen.

Anlage 10:       Aufgaben- und Terminplanung

Die Gesamtabschlussrichtlinie enthält unter Ziffer 5 verbindliche Regelungen zu  Aufgaben- und Terminvorgaben. Sofern hierzu jährlich kalendarisch bedingt abweichende Regelungen erforderlich sind, werden diese seitens des Kreises Coesfeld den einzubeziehenden Betrieben rechtzeitig mitgeteilt.

 

Die bisherigen Anlagen 5 bis 8 „Formularblätter“ sollten ebenfalls eine neutrale Form erhalten. Die Bezeichnungen der Gesellschaften können entfallen, da diese im Rahmen der Festsetzung des Konsolidierungskreises jährlichen Schwankungen unterliegen.

 

Infolge der o.g. Änderungen ist eine neue Bezifferung der Anlagen vorzunehmen.

II.  Lösung

 

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist die Gesamtabschlussrichtlinie des Kreises Coesfeld vom 15.12.2010 inkl. der Anlagen überarbeitet und an geltendes Recht und die örtlichen Gegebenheiten angepasst worden. Der Entwurf dieser neu gefassten Richtlinie für die Erstellung des Gesamtabschlusses des Kreises Coesfeld ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.

 

III. Alternativen

 

Keine.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Für die Änderung der Gesamtabschlussrichtlinie entstehen Personal- und Sachaufwendungen sowie Aufwand für Prüfungen und Sitzungen.

 

Die Regelungen der Gesamtabschlussrichtlinie sind bei der Aufstellung des Gesamtabschlusses zu beachten. Sie ist bindend sowohl für den Kreis Coesfeld als auch für die zu konsolidierenden Betriebe des Kreises Coesfeld.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Die Zuständigkeit des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung ergibt sich aus der Zuständigkeitsregelung für die Ausschüsse des Kreistags. Der Kreisausschuss ist gem. § 50 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW und der Kreistag gem. § 26 Abs. 1 KrO NRW zuständig.

 

Anlagen:

 

Entwurf der Gesamtabschlussrichtlinie