Beschlussvorschlag:
1) Der Kreistag stimmt dem
Verkauf der Anteile der Kamer van Koophandel Oost Nederland (0,0340 %) an der
FMO GmbH an die FMO Luftfahrtförderungs GmbH zu einem symbolischen Preis von 1
€ und dem Ankauf dieses Anteils durch die FMO Luftfahrtförderungs GmbH zu.
2) Der Kreistag weist den Vertreter des Kreises
Coesfeld in der Gesellschafterversammlung der Flughafen Münster-Osnabrück
GmbH an, einem entsprechenden Beschluss zuzustimmen.
Begründung:
I. Problem
Der Gesellschafter Kamer
van Koophandel Oost Nederland hat der FMO GmbH mitgeteilt, dass die Kammer ihre
entsprechenden Anteile an der FMO GmbH (0,0340 %) veräußern möchte. Hintergrund
für diese Bitte ist zum einen das Engagement der Kammer in dem Projekt Twente
Airport, zum anderen aber auch, dass mit Wirkung zum 1. Januar 2014 die Eigenständigkeit
der Kamer van Koophandel Oost Nederland endet und in den Niederlanden eine
Fusion von allen 14 Kammern zu einer Industrie- und Handelskammer Niederlande
umgesetzt wird.
II. Lösung
Die Geschäftsführung beurteilt das Vorhaben der
Kammer als konsequent und möchte dieses unterstützten. Der Kammer wurde daher
angeboten, unter Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, dass
die 100 %-Tochtergesellschaft der FMO GmbH, die FMO Luftfahrtförderungs GmbH,
die gleichzeitig Gesellschafter der FMO GmbH mit einem Anteil von 2,0473 % ist,
den Anteil der Kamer van Koophandel Oost Nederland für einen symbolischen Wert
von 1 EURO kauft. Auch in der Vergangenheit wurden verkaufte Kleinanteile
anderer Gesellschafter bei dieser Gesellschaft geparkt.
Der
Gesellschaftervertrag (Satzung) der FMO GmbH regelt in § 4 Absatz 1 (Ausgabe
von neuen Geschäftsanteilen, Änderungen, Verfügungen, Belastungen von
bestehenden Geschäftsanteilen):
(1) Die
Aufnahme weiterer Gesellschafter durch Erhöhung des Stammkapitals oder die Abtretung
von Geschäftsanteilen ist mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung möglich.
Vor diesem Hintergrund ist für das Vorhaben eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich.
III. Alternativen
Ein anderer Gesellschafter der FMO GmbH übernimmt die Anteile der Kamer von Koophandel Oost Nederland oder ein neuer Gesellschafter wird hierfür gesucht.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Für den Kreis Coesfeld
sind hiermit keine finanziellen Auswirkungen verbunden.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Luftfahrtförderungs GmbH ist eine 100
%ige Tochter der FMO GmbH. Durch die Beteiligung des Kreises Coesfeld an der
FMO GmbH (0,45 %) besteht eine mittelbare Beteiligung des Kreises an der Luftfahrtförderungs GmbH. Nach § 53
Abs. 1 Kreisordnung NRW i.V.m. § 108 Abs. 6 a) Gemeindeordnung NRW ist für den
Ankauf der Anteile der Kamer van Koophandel Oost Nederland ein
Kreistagsbeschluss erforderlich.
Der Beschluss des Kreistages ist nach § 115
Abs. 1 b) und Abs. 2 Gemeindeordnung der Bezirksregierung Münster als zuständige
Aufsichtsbehörde anzuzeigen.