Beschlussvorschlag des
Antragstellers:
Ab 2014 wird auf die Kostenbeteiligung der außerschulischen Nutzung der Dreifachsporthalle des Richard-von-Weizsäcker-Berufskollegs in Lüdinghausen verzichtet.
Begründung:
I. Problem
Mit Schreiben vom 30.11.2013 wurde die als Anlage 1 beigefügte Anregung nach § 21 KrO NRW gegeben. Darin regt der SC Union 08 Lüdinghausen e.V. an, ab 2014 auf die Kostenbeteiligung der außerschulischen Nutzung der Dreifachsporthalle des Richard-von-Weizsäcker-Berufskollegs in Lüdinghausen zu verzichten. Im Übrigen wird auf die Begründung im genannten Schreiben verwiesen.
II. Lösung
Gemäß § 21 KrO NRW hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten des Kreises an den Kreistag zu wenden.
Kreisangelegenheiten sind alle Aufgaben des Kreises, unabhängig von ihrem Aufgabencharakter als freiwillige Aufgabe, Pflichtaufgabe oder Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung.
Aufgaben, die der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde obliegen, sind keine Kreisaufgaben und fallen daher nicht in die Zuständigkeit des Kreistages.
Die Zuständigkeiten der Kreisausschüsse, der Ausschüsse und des Landrats werden hierdurch nicht berührt.
Es besteht ein Anspruch des Anregenden bzw. Beschwerdeführers gegenüber der Körperschaft auf Mitteilung, wie mit der Anregung oder Beschwerde umgegangen wurde. Es besteht jedoch kein Anspruch darauf, dass ihr gefolgt wird.
Ein Anspruch auf mündliche Anhörung der Antragsteller vor dem Kreistag oder einem Ausschuss besteht nicht.
Durch diese Sitzungsvorlage werden alle Kreistagsabgeordneten informiert.
Als ergänzende Information wird ein Vermerk der Abteilung 40-Schule und Bildung als Anlage 2 beigefügt. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die Stadt Lüdinghausen Vertragspartner für den Kreis Coesfeld ist; ein direktes Vertragsverhältnis mit dem Anregenden besteht nicht.
III. Alternativen
Ohne.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Der Verzicht auf eine Kostenbeteiligung der außerschulischen Nutzung führt zu einem verminderten Ertrag in der Produktgruppe 40.01. Gleichzeitig reduzieren sich die Aufwendungen für den Betrieb der Dreifachsporthalle in der v.g. Produktgruppe.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreisausschusses ergibt sich aus § 50 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 19 Abs. 4 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld vom 28.10.2009 in der zzt. geltenden Fassung. Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 S. 1 KrO NRW.