Betreff
Tätigkeitsbericht der Heimaufsicht für die Jahre 2012 und 2013
Vorlage
SV-8-1078
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

- ohne -

 

 

Der Tätigkeitsbericht der Heimaufsicht für die Jahre 2012 und 2013 wird zur Kenntnis genommen.

Begründung:

 

I. Problem / II. Lösung

Nach § 16 Abs. 3 des Gesetzes über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz) besteht für den Kreis Coesfeld die Verpflichtung, alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht der Heimaufsicht zu erstellen und diesen zu veröffentlichen. Der sechste Tätigkeitsbericht bezieht sich auf den Zeitraum 2012 bis 2013. 

 

Nach dem Wohn- und Teilhabegesetz ist ein regelmäßiges Berichtswesen durch die Information der politischen Gremien und der Bevölkerung vorgesehen. Der Tätigkeitsbericht liefert Informationen über die Situation der Einrichtungen und die Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner Kreis Coesfeld sowie über aktuelle gesetzliche Entwicklungen. Die Heimaufsicht möchte einen Beitrag leisten zu mehr Transparenz und Objektivität in einem Bereich, der von einer deutlichen demographischen Entwicklung geprägt ist.

 

Der Tätigkeitsbericht 2012 / 2013 wurde in einer informativen textlichen Darstellung aufbereitet und gedruckt (Anlage 1).

 

Jeweils ein Exemplar erhalten die Institutionen und Verbände der Wohlfahrtspflege, die Einrichtungen, die in den Anwendungsbereich des WTG fallen, die Beiräte der Bewohnerinnen und Bewohner, die Mitglieder der Pflegekonferenz im Kreis Coesfeld sowie die Städte und Gemeinden. Zudem wird der Bericht dem Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen vorgelegt.

 

Die Öffentlichkeit soll durch die örtliche Presse über die Herausgabe des Tätigkeitsberichtes informiert werden. Auch besteht für Interessenten die Möglichkeit, den Bericht auf der Homepage des Kreises einzusehen und herunterzuladen.

 

Fragen und Anregungen zum Tätigkeitsbericht der Heimaufsicht werden in der Sitzung beantwortet bzw. entgegengenommen.

 

III. Alternativen

keine

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

keine

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Aufgrund der Zuständigkeitsregelung ist der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Senioren für die Beratung zuständig.

 

 

Anlage:

 

Tätigkeitsbericht