Beschlussvorschlag:
- ohne -
Der Bericht wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zur
Aufstellung der vier neuen Landschaftspläne Buldern, Davensberg-Senden,
Lüdinghausen und Baumberge-Nord wurde im Oktober/November 2013 je Plangebiet
eine große Bürgerversammlung als Abendveranstaltung in einem zentral gelegenen
Saal durchgeführt. Die Veranstaltungen waren mit jeweils über hundert
Interessenten gut besucht. Es wurden das Aufstellungsverfahren sowie die
aktuellen Planungsinhalte zu den vier Plänen vorgestellt und diskutiert.
Wesentliche Kritikpunkte an den Planungen, die bei
allen vier Veranstaltungen vorgetragen wurden, waren folgende:
1. Der zeitgleich durch die
Bezirksregierung Münster neu aufgestellte Regionalplan soll den bestehenden
Gebietsentwicklungsplan als Landschaftsrahmenplan für die Landschaftsplanung
ablösen. Im Aufstellungsverfahren des Regionalplanes werden unter anderem Bereiche
für den Schutz der Natur und Bereiche für den Schutz der Landschaft
dargestellt. Diese sind als „Suchräume“ planerisch bei der Auswahl von
Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten in der Landschaftsplanung zu
berücksichtigen. Dabei kann es zu Abweichungen kommen, Deckungsgleichheit ist
nicht Planungsvorgabe. In den Versammlungen wurde der zu hohe Abweichungsgrad
kritisiert. Die untere Landschaftsbehörde beabsichtigt nun, alle Abweichungen
erneut zu prüfen und weitestgehend zu reduzieren.
2. In Landschaftsschutzgebieten werden
Regeln für das Bauen im Außenbereich aufgestellt. Die Vereinheitlichung dieser
Regeln im gesamten Kreisgebiet ist eines der definierten Ziele der Landschaftsplanung
im Kreis Coesfeld. Generell werden zusätzliche Bauhemmnisse gleich welcher Art
von den Bewirtschaftern des Außenbereichs regelmäßig abgelehnt. Als zentrale
Planungsvorgabe bleibt das Ziel aus Sicht der Verwaltung jedoch bestehen.
3. Es wurde regelmäßig die Befürchtung
geäußert, dass national ausgewiesene Schutzgebiete europarechtlich nachträglich
verschärft werden könnten, etwa um weitere Anforderungen im europäischen Arten-
oder Gebietsschutz umzusetzen. Die Erfahrungen der Vergangenheit mit der
Umsetzung europarechtlicher Vorgaben durch Landesdienststellen wurden vielfach
mit dem Begriff „Vertrauensverlust“ belegt. Vor allem die Meldung der FFH- und
Vogelschutzgebiete wird dabei als Beispiel aufgeführt. Es ist jedoch darauf
hinzuweisen, dass für die europäischen Gebietsmeldungen allein nach
naturschutzfachlichen Kriterien die jeweils besten Gebiete zu melden waren.
Dies waren nicht automatisch die bestehenden Schutzgebiete, sondern es waren
vielfach neue Gebiete zu melden, die dann nachträglich in nationale
Schutzkategorien zu überführen waren. Bei
den europarechtlichen Schutzgebieten besteht ein Verschlechterungsverbot,
dessen Rechtsfolgen stringenter sind als bisher in nationalen Schutzgebieten
üblich.
4. Hintergrund der Befürchtungen war und
ist die Sorge um einen Wertverlust der Flächen durch die Schutzausweisung,
gelegentlich auch als „kalte Enteignung“ bezeichnet. Abgesehen von dem nicht zu
übersehenden psychologischen Faktor sind reale Wertminderungen bisher nach
Kenntnis und Erfahrung der Landschaftsbehörde in keinem Fall dokumentiert. Die
Daten des Immobilien- und Pachtmarktes sprechen eine deutlich andere Sprache.
5. Häufig wurde die Konsequenz von
Landschaftsschutzausweisungen für die Planung von Windkonzentrationszonen
hinterfragt.
Die derzeitige Situation
ist dadurch gekennzeichnet, dass die drei Planungsebenen Regionalplanung der
Bezirksregierung, Landschaftsplanung des Kreises und Flächennutzungsplanung der
Stadt/Gemeinde parallel stattfinden. Der Landschaftsplan kann bis zum Satzungsbeschluss
auf Ergebnisse der beiden anderen Planungsebenen reagieren. Dies kann er
entweder durch zeichnerische Ausgrenzung des Windfeldes aus dem Schutzgebiet
oder durch eine befreiende Formulierung im Textteil des Planes. Im zweiten Fall
wären die Schutzregeln allein für die Windkraftnutzung aufgehoben, blieben für
alle anderen Nutzungen jedoch bestehen.
Das weitere Aufstellungsverfahren sieht als
nächsten Schritt, den der Kreistag beschließen muss, die öffentliche Auslegung
der Planunterlagen und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie
u. a. auch des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde vor.