Betreff
Landschaftsplanung im Kreis Coesfeld
Vorlage
SV-8-1081
Aktenzeichen
70.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

- ohne -

 

 

Der Bericht wird zur Kenntnis genommen.

Begründung:

 

Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zur Aufstellung der vier neuen Landschaftspläne Buldern, Davensberg-Senden, Lüdinghausen und Baumberge-Nord wurde im Oktober/November 2013 je Plangebiet eine große Bürgerversammlung als Abendveranstaltung in einem zentral gelegenen Saal durchgeführt. Die Veranstaltungen waren mit jeweils über hundert Interessenten gut besucht. Es wurden das Aufstellungsverfahren sowie die aktuellen Planungsinhalte zu den vier Plänen vorgestellt und diskutiert.

 

Wesentliche Kritikpunkte an den Planungen, die bei allen vier Veranstaltungen vorgetragen wurden, waren folgende:

 

1.         Der zeitgleich durch die Bezirksregierung Münster neu aufgestellte Regionalplan soll den bestehenden Gebietsentwicklungsplan als Landschaftsrahmenplan für die Landschaftsplanung ablösen. Im Aufstellungsverfahren des Regionalplanes werden unter anderem Bereiche für den Schutz der Natur und Bereiche für den Schutz der Landschaft dargestellt. Diese sind als „Suchräume“ planerisch bei der Auswahl von Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten in der Landschaftsplanung zu berücksichtigen. Dabei kann es zu Abweichungen kommen, Deckungsgleichheit ist nicht Planungsvorgabe. In den Versammlungen wurde der zu hohe Abweichungsgrad kritisiert. Die untere Landschaftsbehörde beabsichtigt nun, alle Abweichungen erneut zu prüfen und weitestgehend zu reduzieren.

 

2.         In Landschaftsschutzgebieten werden Regeln für das Bauen im Außenbereich aufgestellt. Die Vereinheitlichung dieser Regeln im gesamten Kreisgebiet ist eines der definierten Ziele der Landschaftsplanung im Kreis Coesfeld. Generell werden zusätzliche Bauhemmnisse gleich welcher Art von den Bewirtschaftern des Außenbereichs regelmäßig abgelehnt. Als zentrale Planungsvorgabe bleibt das Ziel aus Sicht der Verwaltung jedoch bestehen.

 

3.         Es wurde regelmäßig die Befürchtung geäußert, dass national ausgewiesene Schutzgebiete europarechtlich nachträglich verschärft werden könnten, etwa um weitere Anforderungen im europäischen Arten- oder Gebietsschutz umzusetzen. Die Erfahrungen der Vergangenheit mit der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben durch Landesdienststellen wurden vielfach mit dem Begriff „Vertrauensverlust“ belegt. Vor allem die Meldung der FFH- und Vogelschutzgebiete wird dabei als Beispiel aufgeführt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass für die europäischen Gebietsmeldungen allein nach naturschutzfachlichen Kriterien die jeweils besten Gebiete zu melden waren. Dies waren nicht automatisch die bestehenden Schutzgebiete, sondern es waren vielfach neue Gebiete zu melden, die dann nachträglich in nationale Schutzkategorien zu überführen waren.  Bei den europarechtlichen Schutzgebieten besteht ein Verschlechterungsverbot, dessen Rechtsfolgen stringenter sind als bisher in nationalen Schutzgebieten üblich.

 

4.         Hintergrund der Befürchtungen war und ist die Sorge um einen Wertverlust der Flächen durch die Schutzausweisung, gelegentlich auch als „kalte Enteignung“ bezeichnet. Abgesehen von dem nicht zu übersehenden psychologischen Faktor sind reale Wertminderungen bisher nach Kenntnis und Erfahrung der Landschaftsbehörde in keinem Fall dokumentiert. Die Daten des Immobilien- und Pachtmarktes sprechen eine deutlich andere Sprache.

 

5.         Häufig wurde die Konsequenz von Landschaftsschutzausweisungen für die Planung von Windkonzentrationszonen hinterfragt.

Die derzeitige Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass die drei Planungsebenen Regionalplanung der Bezirksregierung, Landschaftsplanung des Kreises und Flächennutzungsplanung der Stadt/Gemeinde parallel stattfinden. Der Landschaftsplan kann bis zum Satzungsbeschluss auf Ergebnisse der beiden anderen Planungsebenen reagieren. Dies kann er entweder durch zeichnerische Ausgrenzung des Windfeldes aus dem Schutzgebiet oder durch eine befreiende Formulierung im Textteil des Planes. Im zweiten Fall wären die Schutzregeln allein für die Windkraftnutzung aufgehoben, blieben für alle anderen Nutzungen jedoch bestehen.

 

Das weitere Aufstellungsverfahren sieht als nächsten Schritt, den der Kreistag beschließen muss, die öffentliche Auslegung der Planunterlagen und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie u. a. auch des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde vor.