Betreff
Anregung gem. § 21 Kreisordnung NRW; hier: Verkehrsberuhigungsmaßnahmen Stadtfeldstraße in Lüdinghausen
Vorlage
SV-8-1111
Aktenzeichen
01
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag der Antragsteller:

 

  1. Die vorhandenen Betonkegel werden – im Interesse der Anwohner, insbesondere der Kinder – zeitnah so umgesetzt, dass die lichte Durchfahrtsbreite auf maximal 3,0 Meter reduziert wird. Nur so ist die gewünschte verkehrsberuhigende Wirkung durch die Betonkegel zu erzielen.
  2. Geschwindigkeitskontrollen in dem genannten Bereich werden intensiviert.

Begründung:

 

I.   Problem

Mit beigefügtem Schreiben, hier eingegangen am 10.02.2014, wurde die Anregung nach § 21 KrO NRW eingereicht. Darin regen die Unterzeichner eine zeitnahe Anordnung der Straßenverkehrsbehörde an, die an der Stadtfeldstraße in Lüdinghausen vorhandenen Betonkegel so umzusetzen, das die lichte Durchfahrtsbreite auf maximal 3,0 Meter reduziert wird, um so die gewünschte verkehrsberuhigende Wirkung durch die Betonkegel zu erzielen. Ferner wird angeregt, Geschwindigkeitskontrollen in dem genannten Bereich  zu intensivieren.

Im Übrigen wird auf die Begründung im genannten Schreiben verwiesen.

II.  Lösung

Gemäß § 21 KrO NRW hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten des Kreises an den Kreistag zu wenden.

Kreisangelegenheiten sind alle Aufgaben des Kreises, unabhängig von ihrem Aufgabencharakter als freiwillige Aufgabe, Pflichtaufgabe oder Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung.

Aufgaben, die der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde obliegen, sind keine Kreisaufgaben und fallen daher nicht in die Zuständigkeit des Kreistages.

Die Zuständigkeiten der Kreisausschüsse, der Ausschüsse und des Landrats werden hierdurch nicht berührt.

Es besteht ein Anspruch des Anregenden bzw. Beschwerdeführers gegenüber der Körperschaft auf Mitteilung, wie mit der Anregung oder Beschwerde umgegangen wurde. Es besteht jedoch kein Anspruch darauf, dass ihr gefolgt wird.

Ein Anspruch auf mündliche Anhörung der Antragsteller vor dem Kreistag oder einem Ausschuss besteht nicht.

 

Mit Punkt 1 der Anregung wird eine Anordnung des Kreises Coesfeld als zuständige Straßenverkehrsbehörde angeregt. Nach § 44 i.V.m. § 45 Abs. 1 c der Straßenverkehrsordnung (StVO) hat der Landrat des Kreises Coesfeld als zuständige Straßenverkehrsbehörde als Geschäft der laufenden Verwaltung in der Stadtfeldstraße in Lüdinghausen eine Tempo 30-Zone angeordnet. Weitergehende Maßnahmen zur Ausgestaltung dieser Zonen, beispielsweise die bauliche Gestaltung der Durchfahrtsbreiten, können von der Straßenverkehrsbehörde nicht angeordnet werden. Hierfür ist ausschließlich der Straßenbaulastträger, hier die Stadt Lüdinghausen, zuständig.

 

Neben der Polizei sind nach § 48 Abs. 2 OBG auch die Kreisordnungsbehörden für die Geschwindigkeitsüberwachung zuständig. Die Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörde erstreckt sich nur auf die Überwachung an Gefahrenstellen. Da es sich bei der Auswahl der Messorte um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, für deren Erledigung ausschließlich der Landrat zuständig ist, ist der Kreisausschuss für eine Entscheidung nicht zuständig.

Er hat die Anregung an die zuständige Stelle zu überweisen. Hierbei kann er an die zuständige Stelle Empfehlungen aussprechen.

 

III. Alternativen

ohne

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

keine

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreisausschusses ergibt sich aus § 50 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 19 Abs. 4 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld vom 28.10.2009 in der zzt. geltenden Fassung.