Beschlussvorschlag:
Folgende 11 (elf) Kreistagsabgeordnete bzw. sachkundige Bürger/innen werden zu Mitgliedern bzw. stellv. Mitgliedern des Polizeibeirates gewählt:
Mitglieder stellv. Mitglieder
1. ____________________ _______________________
2. ____________________ _______________________
3. ____________________ _______________________
4. ____________________ _______________________
5. ____________________ _______________________
6. ____________________ _______________________
7. ____________________ _______________________
8. ____________________ _______________________
9. ____________________ _______________________
10. ____________________ _______________________
11. ____________________ _______________________
I. Problem
Gem. § 15 Polizeiorganisationsgesetz (POG NRW) ist bei den Kreispolizeibehörden ein Polizeibeirat zu bilden, der elf Mitglieder hat.
Durch § 17 POG NRW ist vorgeschrieben, dass die Vertretungen der Kreise für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte die Mitglieder des Polizeibeirates und ihre Stellvertreter im Wege der Listenwahl nach dem d’Hondtschen Verhältniswahlsystem wählen. In den Polizeibeirat können auch andere Bürger, die der Vertretung angehören können, als Mitglieder oder Stellvertreter gewählt werden (sachkundige Bürger). Ihre Zahl darf die der Mitglieder aus dem Kreistag nicht erreichen. Beamte, Angestellte und Arbeiter der Polizei können nicht Mitglied im Polizeibeirat sein.
Gemäß § 18 POG wählt der Polizeibeirat aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden sowie eine Schriftführerin/einen Schriftführer und für beide Funktionen je eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter.
II. Lösung
Der Kreistag wählt aus seiner Mitte insgesamt elf Mitglieder des Polizeibeirates und elf Stellvertreter. Es könnten insgesamt fünf sachkundige Bürger gewählt werden. Aufgrund der Sitzverteilung im Kreistag ergibt sich folgende Verteilung der Sitze:
CDU 6 Sitze, SPD 3 Sitze, GRÜNE 1 Sitz, FDP 1 Sitz
III. Alternativen
Keine
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Die Mitglieder des Polizeibeirates erhalten Verdienstausfall, Aufwandsentschädigung und Fahrkostenentschädigung nach dem Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz – AMEG -. Kostenträger ist das Land NRW.
V. Zuständigkeit für die
Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich