Betreff
Einführung eines Schülertickets für die Schüler/innen der Berufskollegs des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-8-1123
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.         Der Kreis Coesfeld bietet allen nach § 97 Abs. 1 SchulG NRW anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schülern der Berufskollegs in Trägerschaft des Kreises Coesfeld künftig nur noch ein Schülerticket an.

 

2.         Der Kreistag des Kreises Coesfeld begrüßt die Einführung des Schülertickets, das den Schülerinnen und Schülern ermöglicht, den ÖPNV im Münsterland „rund um die Uhr“ und damit auch im Freizeitbereich zu nutzen, aus folgenden Gründen:

 

-           Erhöhung der Verkehrssicherheit

-           Ökologische Effekte durch Rückgang des Individualverkehrs

-           Reduzierung des Verwaltungsaufwands

-           Beitrag zur Stützung des ÖPNV 

 

3.         Der mtl. Eigenanteil gemäß § 97 Abs. 3 SchulG NRW wird auf 10,00 € und für das zweite Kind auf 5,00 € festgesetzt.

 

4.         Die Verwaltung wird beauftragt, mit den Verkehrsunternehmen im Kreis Coesfeld eine Vereinbarung auszuhandeln, die folgende Eckpunkte zum Inhalt hat:

 

-           Berechnung eines zu zahlenden Schuljahresbetrages auf der Basis der für das Schuljahr 2013/14 geleisteten Aufwendungen

 

-           Veränderungen aufgrund der Schülerzahlen und der Zahl der ausgegebenen Schülertickets

 

-           Anpassung von Preisanhebungen des Münsterland-Tarifes

 

-           Festsetzung des Eigenanteils durch den Schulträger wie unter 3. beschrieben

 

-           Vertrieb des Schülertickets durch die Verkehrsbetriebe

 

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

Der Kreis Coesfeld ist als Schulträger seiner Berufskollegs grundsätzlich verpflichtet, den Schülerinnen und Schülern (unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt) Fahrkosten zu erstatten, sogen. Schulträgerprinzip.

Rechtsgrundlage ist § 97 Schulgesetz (SchulG) in Verbindung mit der Schülerfahrkostenverordnung (SchfKVO).

Anspruch auf Erstattung von Schülerfahrkosten haben gemäß § 97 Abs. 1 SchulG die Schülerinnen und Schüler, die einen Bildungsgang der Berufskollegs in Vollzeitform besuchen. Keine Fahrkosten erhalten die Schüler/innen der Fachschulen mit Ausnahme der Bildungsgänge für Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege. Der Anspruch ist weiter davon abhängig, dass der Schulweg zur besuchten bzw. zur nächstgelegenen Schule mehr als 5 km beträgt.

 

Der Schulträger entscheidet im Rahmen der SchfKVO über Art und Umfang der Beförderung, ihm obliegt keine Pflicht zur Beförderung. Mit Blick auf die erheblichen staatlichen Zuschüsse für den ÖPNV, die auch im Interesse der Schülerbeförderung erfolgen, fordert der Verordnungsgeber in den Verwaltungsvorschriften, die Beförderungskosten möglichst gering zu halten und grundsätzlich nur die Kosten für den ÖPNV zu übernehmen. In § 12 Abs. 4 SchfKVO ist zudem geregelt, dass jegliche Erstattung von Schülerfahrkosten entfällt, wenn der Schulträger oder ein von ihm beauftragtes Unternehmen Fahrausweise für öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stellt.

 

Nach § 97 Abs. § SchulG in Verbindung mit § 2 SchfKVO kann der Schulträger einen von den Eltern oder dem/der volljährigen Schüler/in zu tragenden Eigenanteil von bis zu 12,00 € im  Monat festsetzen, wenn der Schulträger oder ein von ihm beauftragtes Verkehrsunternehmen im Rahmen eines besonderen Tarifangebots der Verkehrsunternehmen Schülerzeitkarten anbietet, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen. Für das zweite Kind können bis zu 6,00 € / Monat erhoben werden.

 

An den Berufskollegs des Kreises Coesfeld haben im laufenden Schuljahr ca. 1.530 Schüler/innen einen Anspruch auf Schülerfahrkostenerstattung. Insgesamt ist für das Schuljahr 2013/14 mit einem Aufwand in Höhe von ca. 1,2 Mio. € zu rechnen. Davon sind ca. 450.000 € an die Verkehrsunternehmen für die Bereitstellung von Schulwegjahreskarten zu zahlen. Der Restbetrag wird im Rahmen des Erstattungsverfahrens jeweils halbjährlich mit den Anspruchsberechtigten abgerechnet. Das Erstattungsverfahren erfolgt aus Kostengründen insbesondere bei Bildungsgängen mit längeren Praktikazeiten, bei Abschlussklassen, in denen nicht bis zum Ende des Schuljahres unterrichtet wird, und bei Fahrten zu Praktikumsstellen. Die Abrechnungen im Erstattungsverfahren sind für die Verwaltung aber auch für die Schulen (Klassenlehrer, Sekretariate) mit einem relativ hohen Verwaltungsaufwand verbunden.

 

Der Kreis Steinfurt bietet für die Schüler/innen seiner Berufskollegs bereits seit dem Schuljahr 2012/13 ein Schülerticket, das auch in der Freizeit genutzt und für Fahrten zur Praktikumsstelle genutzt werden kann, mit einem Eigenanteil von 10,00 € monatlich an.

 

 

 

II.  Lösung

 

Nach Abstimmungsgesprächen mit den Verkehrsbetrieben und intensiver Prüfung wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, den anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schülern der Berufskollegs in Trägerschaft des Kreises Coesfeld ab dem Schuljahr 2014/15 ein Schülerticket zur Verfügung zu stellen.

 

Die Verkehrsbetriebe werden – ebenso wie im Kreis Steinfurt – ein Schülerticket anbieten, das ein sogen. Freizeitnutzen hat, also nicht nur auf der Strecke Wohnung – Schule genutzt werden darf.

 

Vorgeschlagen wird, die monatliche Eigenbeteiligung auf 10,00 € und für das zweite Kind auf 5,00 € festzusetzen. Die Eigenbeteiligung geht in voller Höhe an die Verkehrsbetriebe, die auch den Vertrieb der Schülertickets und die Zahlungsabwicklung übernehmen.

 

Mit den Verkehrsunternehmen wird eine Vereinbarung geschlossen, in der die Finanzierungs- und Abrechnungsmodalitäten geregelt werden. Für die Bereitstellung der Schülertickets zahlt der Kreis Coesfeld einen Schuljahresbetrag auf der Basis der für den Kreis Coesfeld im Schuljahr 2013/14 entstandenen Aufwendungen. Bei der Ermittlung des Schuljahresbetrages werden Veränderungen der Schülerzahlen und  der Zahl der ausgegebenen Schülertickets (ab dem Schuljahr 2015/16) sowie Preisanhebungen des Münsterland-Tarifes berücksichtigt. 

 

Mit den Schulleitungen der Berufskollegs wurde die Einführung des Schülertickets erörtert. Alle drei Schulleitungen begrüßen das Schülerticket und sehen darin ein attraktives Angebot.

 

Das Schülerticket können alle anspruchsberechtigten Schüler/innen erwerben, die im  Tarifgebiet „Netz Münsterland“ oder im Tarifgebiet „Netz Übergang Münsterland / Ruhr Lippe“ wohnen. Die Tarifgebiete sind in der Anlage 1 zur Sitzungsvorlage dargestellt.

 

Die Einführung des Schülertickets führt zu einer erheblichen Reduzierung des Verwaltungsaufwands. Neben der vertraglichen Abrechnung mit den Verkehrsbetrieben fallen künftig bezogen auf die Schüler/innen der Berufskollegs nur noch Einzelabrechnungen

-      für Schüler/innen, die außerhalb der Tarifgebiete wohnen,

-      für Fahrten zu Praktika von Schülerinnen und Schülern, deren Schulweg nicht mehr als 5 km beträgt,

-      für Sonderfälle (z. B. öffentliche Verkehrsmittel wegen einer Behinderung nicht zumutbar / Schüler/in  muss vor sechs Uhr die Wohnung verlassen) und

-      für Schüler/innen von Bezirksfachklassen (§ 97 Abs. 2 SchG)

 

an. In der Abteilung 40 kann nach Durchführung der erstmaligen Einführungsphase - also zum Schuljahr 2015/16 – mindestens eine 0,5 Stelle in der Sachbearbeitung eingespart werden.  

 

III. Alternativen

 

Der Kreis Coesfeld bleibt bei seiner bisherigen Verfahrensweise, Schulwegjahreskarten auszugeben und Erstattungsverfahren durchzuführen. Das Schülerticket wird nicht eingeführt.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Die Einführung des Schülertickets wirkt sich auf die Aufwendungen des Schulträgers für die Erstattung von Schülerfahrkosten nicht aus.

 

Der Wegfall einer 0,5 Sachbearbeiterstelle der Abt. 40 führt zu einer Einsparung bei den Personalaufwendungen in Höhe von ca. 25.000 € jährlich.

 

Von der Einführung des attraktiven Schülertickets verspricht sich die Verwaltung weitere positive Effekte:

 

       o   Die verstärkte Nutzung des ÖPNV durch junge Menschen verringert den Individualverkehr und trägt zu mehr Verkehrssicherheit auf den Straßen unserer Region bei.

 

       o   Die Linien der Verkehrsunternehmen werden besser ausgelastet. Die Verkehrsbetriebe erhalten sichere Einnahmen aus der Eigenbeteiligung.

 

       o   Durch den Rückgang des Individualverkehrs sind positive ökologische Effekte zu erwarten.

 

       o   Die Attraktivität zum Besuch eines Berufskollegs des Kreises Coesfeld wird erhöht. 

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung und der Festsetzung des Eigenanteils ist gemäß

§ 26 KrO die Zuständigkeit des Kreistages gegeben.