Betreff
Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz und dem Geflügelfleischhygienegesetz
Vorlage
SV-7-0052
Aktenzeichen
139.1/593-01 a
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Gebührenbedarfsberechnung für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz und Geflügelfleischhygienegesetz (Anlage 1) für das Jahr 2005 wird zur Kenntnis genommen.
  2. Die im Entwurf als Anlage 2 beigefügte Satzung über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz und Geflügelfleischhygienegesetz wird beschlossen.

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

Gem. § 24 Fleischhygienegesetz und § 26 Geflügelfleischhygienegesetz sind für Amtshandlungen nach diesen Gesetzen und den zur Ausführung dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften kostendeckende Gebühren und Auslagen zu erheben. Den derzeitig gültigen Gebührensätzen liegen die kalkulierten Kosten je Amtshandlung im Jahr 2004 zu Grunde. Es ist festzustellen, ob diese Gebührensätze den voraussichtlich im Jahr 2005 entstehenden Kosten entsprechen; ggf. sind die Gebührensätze den erwarteten Kostenänderungen anzupassen.

II.  Lösung

 

Es wird vorgeschlagen, unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen die Gebührensätze im Jahr 2005 für Amtshandlungen im Großbetrieb abweichend vom Vorjahr auf 1,040 € (- 7,21 %) festzusetzen.

 

Die Gebührensätze für Amtshandlungen in Kleinbetrieben bzw. sonstigen Betrieben sollten je nach Tierart um rd. 0,3 % bis zu rd. 18 % gesenkt werden mit Ausnahme des Gebührensatzes für die Schlachttier- und Fleischbeschau bei Schweinen. Dieser Gebührensatz sollte um rd. 1,4 % bzw. 1,9 % angehoben werden.

 

Die Höhe der jeweils vorgeschlagenen Gebührensätze für die einzelnen Gebührenpositionen sowie die Veränderungen zum Jahr 2004 sind der Anlage 1 zu entnehmen. 

 

Für das Jahr 2005 sind insoweit im Unterabschnitt 5400 – Fleischhygiene folgende Kostenveränderungen zu erwarten:

 

Bezeichnung

Kalkulation 2004

Kalkulation 2005

Veränderung

 

Personalkosten

 

 

2.089.017,71 €

 

2.190.991,00 €

 

101.973,29 €

 

Sachkosten

 

 

     52.670,72 €

 

     61.075,36 €

 

    8.404,64 €

 

Gebühren für Rückstands-,

bakteriologische und BSE-Untersuchungen

 

 

   213.356,78 €

 

   241.240,45 €

 

  27.883,67 €

 

Gesamt:

 

 

2.355.045,21 €

 

2.493.306,81 €

 

138.261.60 €

 

 

Die wesentlichen Gründe für die Kostensteigerungen ergeben sich insbesondere aus einer erwarteten Erhöhung der Schlachtzahlen sowie aus tarifbedingten Erhöhungen der Personalausgaben.

 

 

 

1.           Schlachttier- und Fleischuntersuchungen im Großbetrieb

  (mehr als 1.500 Schlachtungen/Monat)

 

Der Betreiber des Schlachthofes beabsichtigt, im Jahr 2005  1.600.000 Schlachtungen durchzuführen; dies bedeutet gegenüber der Kalkulation für 2004 eine Steigerung um rd. 6,7 %. Grundlage für die Kalkulation des Personalkostenbedarfes für das Betriebsjahr 2005 sind die voraussichtlichen Schlachtzahlen und die tatsächlichen Personalausgaben in dem Zeitraum 07/2003 – 06/2004.

 

Bei der Berechnung einer kostendeckenden Gebühr sind neben der Erstattung von Amtshilfekosten nach dem Absatzfonds auch die Ergebnisse der Vorjahre zu berücksichtigen. Gem. § 6 Abs. 2 S. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der ab dem 01.01.1999 geltenden Fassung sind insoweit Überdeckungen aus den Vorjahren innerhalb von drei Jahren auszugleichen; Unterdeckungen sollen innerhalb von drei Jahren ausgeglichen werden. Folgende Beträge sind hier zu berücksichtigen:

 

Jahr

 

Überdeckung

bereits ausgeglichen

noch auszugleichen

 

2002

 

 

  39.937,85 €

 

             0,00 €

 

  39.937,85 €

 

2003

 

 

221.749,87 €

 

             0,00 €

 

221.749,87 €

 

2004 (Prognose)

 

 

150.000,00 €

 

             0,00 €

 

150.000,00 €

 

vorhandener Überschuss vor Änderung des § 6 Abs. 2 S. 2 KAG

 

 

  33.202,10 €

 

             0,00 €

 

  33.202,10 €

 

Summe

 

 

444.889,82 €

 

            0,00 €

 

444.889,82 €

 

 

Die noch verbleibende Überdeckung des Jahres 2002 in Höhe von  39.937,85 € ist gem. § 6 Abs. 2 KAG im Jahr 2005 auszugleichen; die Überdeckung des Jahres 2003 und der noch vorhandene Überschuss können im Jahr 2005 oder aber im Folgejahr/in den Folgejahren zum Gebührenausgleich eingesetzt werden.

 

Zur Gewährleistung einer längerfristigen Kontinuität der Gebühren sollen im Jahr 2005 Überdeckungen zum Gebührenausgleich in Höhe von 131.509,03 €, d.h. in dem Umfang in Anspruch genommen werden, dass die Festsetzung einer kostendeckenden Gebühr für das Jahr 2005 teilweise in reduzierter Höhe gegenüber 2004 ermöglicht wird.

 

Die Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen beträgt demnach bei Schlachtungen von 800 und mehr Schweinen je Tag 1,040 € je Tier. Ohne Inanspruchnahme von Überdeckungen aus den Vorjahren würde diese Gebühr 1,122 € (Vorjahr 1,196 €) je Tier betragen. Die Nichtinanspruchnahme der noch verbleibenden Überdeckungen der Vorjahre sowie der prognostizierten Überdeckung aus 2004 in Höhe von 313.380,79 € (444.889,82 € abzügl. 131.509,03 €) ermöglicht es insoweit, diese Überdeckungen im Jahr 2006 und 2007 zum Gebührenausgleich zu verwenden und sicherzustellen, dass der Gebührensatz in 2006 und voraussichtlich auch in 2007 in gleicher Höhe festgesetzt werden kann bzw. dass notwendige Gebührenanpassungen moderat durchgeführt werden können.

 

Laut Mitteilung des Schlachthofbetreibers vom 22.07.2004 sind für das Jahr 2005 in Coesfeld nur Schweineschlachtungen vorgesehen. Die Gebührensätze für andere Tierarten sollen aber in der Satzung weiter aufgeführt bleiben.

 

2.           Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Kleinbetrieben

 

Neben den als Stückvergütung fälligen Kosten sind u.a. als Personalkosten auch Urlaubs- und Krankheitskosten zu berücksichtigen, die auf Grundlage der Schlachtungen der vorangegangenen Abrechnungszeiträume ermittelt werden. Den kalkulierten steigenden Schlachtzahlen bei den Tierarten Rind und Schaf stehen daher nicht im selben Verhältnis steigende Kosten gegenüber, so dass erwartet wird, dass sich insgesamt die Kosten je Amtshandlung mit Ausnahme bei der Tierart Schwein geringfügig verringern werden.

 

Bei der Berechnung einer kostendeckenden Gebühr sind neben der Erstattung von Amtshilfekosten nach dem Absatzfonds auch die Ergebnisse der Vorjahre zu berücksichtigen. Gem. § 6 Abs. 2 S. 2 KAG in der ab dem 01.01.1999 geltenden Fassung sind insoweit Überdeckungen aus den Vorjahren innerhalb von drei Jahren auszugleichen; Unterdeckungen sollen innerhalb von drei Jahren ausgeglichen werden. Folgende Beträge sind hier zu berücksichtigen:

 

 

Jahr

 

 

Überdeckung

 

bereits

ausgeglichen

 

noch

auszugleichen

 

2002

 

 

30.498,28 €

 

0,00 €

 

30.498,28 €

 

2003

 

 

19.740,08 €

 

0,00 €

 

19.740,08 €

 

Summe

 

 

50.238,36 €

 

0,00 €

 

50.238,36 €

 

Die noch nicht verwendete Überdeckung aus dem Jahr 2002 in Höhe von 30.498,28 € ist im Jahr 2005 zum Gebührenausgleich einzusetzen; die Überdeckung des Jahres 2003 kann im Jahr 2005 zum Gebührenausgleich ganz oder teilweise eingesetzt werden. Die vorgeschlagene Nichtinanspruchnahme der Überdeckungen aus dem Jahr 2003 in Höhe von 19.740,08 € ermöglicht es insoweit, diese Überdeckungen im Jahr 2006 zum Gebührenausgleich zu verwenden und dann ggf. notwendige Gebührenanpassungen moderat durchzuführen.        

 

Ein Vergleich der Gebührensätze zu den derzeit geltenden Gebührensätzen der Kreise Borken und Steinfurt ist in Anlage 3 dargestellt.

 

Sonstiges (BSE-Untersuchungen)

 

Die Gebühren, die an die Untersuchungsämter für die Durchführung von BSE-Tests an Schlachtrindern zu entrichten sind, betragen nach der Änderung der Gebührentarifstelle 23.9.4.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW ab dem 01.10.2004

21,86 € je Tier (Gebühr bisher: 23,89 €). Die Europäische Kommission beabsichtigt, sich an den Kosten der BSE-Untersuchungen für Schlachttiere über 30 Monate mit einem Betrag von 6,00 € zu beteiligen. Für Schlachttiere unter 30 Monaten wird eine Beteiligung nicht in Aussicht gestellt.   

III. Alternativen

 

Je nach Bemessung der auszugleichenden Überdeckungen sind Änderungen der Gebührensätze möglich.

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

Keine.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Für den Erlass der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygiene- und Geflügelfleischhygienegesetz ist gem. § 26 Abs. 1 Buchstabe f der Kreisordnung der Kreistag zuständig.

 

 

Anlagen:

 

Anlage 1:         Kalkulation der Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz und Geflügelfleischhygienegesetz für das Jahr 2005

 

Anlage 2:         Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz und Geflügelfleischhygienegesetz

 

Anlage 3:         Gebührenvergleich Nachbarkreise