Betreff
Festlegung der Anzahl der Ausschussmitglieder
Vorlage
SV-9-0006
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Anzahl der stimmberechtigten und ggf. der beratenden Mitglieder der Ausschüsse wird, wie in der beiliegenden Zusammenstellung aufgeführt, festgelegt.

 

Begründung:

 

I.   Problem

Der Kreistag muss die Zusammensetzung der von ihm gebildeten Ausschüsse regeln (§ 41 Abs. 3 KrO NRW). Er legt also die Mitgliederzahl der Ausschüsse fest und entscheidet dabei, wie viel –stimmberechtigte- sachkundige Bürger (§ 41 Abs. 5 KrO NRW) und wie viel Mitglieder mit beratender Funktion gem. § 41 Abs. 6 KrO NRW den Ausschüssen angehören. Die Zahl der sachkundigen Bürger darf die der Kreistagsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. Dem Kreisausschuss dürfen nur Kreistagsabgeordnete angehören. Eine Mindestzahl oder Höchstzahl der Mitglieder ist nur für den Kreisausschuss (mindestens 8 höchstens 16 Mitglieder) vorgeschrieben, jedoch nicht für die anderen Ausschüsse. Es besteht auch keine Verpflichtung, die Ausschussgröße so zu wählen, dass alle Fraktionen ein Mitglied stellen können. Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, sind berechtigt, für diesen Ausschuss ein Kreistagsmitglied oder einen sachkundigen Bürger zu benennen. Diese Person ist vom Kreistag zum Mitglied des Ausschusses – mit beratender Stimme – zu bestellen. Einzelnen Kreistagsmitgliedern, die keiner Fraktion angehören, muss zumindest in einem Ausschuss Rede- und Antragsrecht eingeräumt werden (§ 41 Abs. 3 KrO NRW).

Die bisherige Zusammensetzung zeigt die beigefügte Übersicht (Anlage 1).

Um Stimmenmehrheiten bei Abstimmungen in den Ausschüssen leichter zu ermöglichen, empfiehlt es sich, eine ungerade Mitgliederzahl festzulegen. Die beiliegende Übersicht zeigt mögliche Zusammensetzungen von Ausschüssen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf der Basis des Wahlergebnisses (Anlagen  2 a und 2 b), wobei die Anlage 2 b eine angekündigte Fraktionsbildung zwischen der Kreistagsabgeordneten der Partei DIE LINKE und dem Kreistagsabgeordneten der Partei FAMILIE berücksichtigt.

 

II.  Lösung

Die Größe der Ausschüsse sollte so bemessen sein, dass eine sachkundige und sachbezogene Beratung gewährleistet ist.

 

III. Alternativen

Der Kreistag kann über die Mitgliederzahl frei entscheiden.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Die Kostenfolge ergibt sich aus den Entschädigungsregelungen. Entsprechende Haushaltsmittel sind in den Produkthaushalten bereitzustellen.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 41 KrO NRW.