Betreff
Wahl der Ausschussmitglieder und der persönlichen Stellvertreter/innen sowie Verteilung bzw. Zuteilung der Ausschussvorsitze
Vorlage
SV-9-0014
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die stimmberechtigten Mitglieder der Ausschüsse lt. beiliegender Aufstellung und deren Vertreter werden von den Fraktionen benannt, zu einem einheitlichen Wahlvorschlag zusammengefasst und einstimmig gewählt.

 

  1. Der Kreistag nimmt von der Einigung der Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze und der stellv. Ausschussvorsitze auf die Fraktionen Kenntnis. Danach verteilen sich die Ausschussvorsitze und die Stellvertreter wie folgt:

 

    

Ausschuss

Vorsitzende/r

Stellv. Vorsitzende/r

  1. Rechnungsprüfungsausschuss

 

 

  1. Wahlprüfungsausschuss

 

 

  1. Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung

 

 

  1. Ausschuss für Umwelt, öffentliche Sicherheit und Ordnung

 

 

  1. Ausschuss für Straßen- und Hochbau, Vermessung und öffentlichen Personennahverkehr

 

 

  1. Ausschuss für Schule, Kultur und Sport

 

 

  1. Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit

 

 

 

 

Alternativ Zugreifverfahren:

 

Der Kreistag nimmt das Ergebnis für die Verteilung der Ausschussvorsitze und stellv. Ausschussvorsitze auf die Fraktionen nach dem sogenannten Zugreifverfahren gem. § 41 Abs. 7 Satz 2- 6 KrO zur Kenntnis.

 

Danach verteilen sich die Ausschussvorsitze und die Stellvertreter wie folgt:

 

Alternative

 

Ausschuss

Vorsitzende/r

Stellv. Vorsitzende/r

  1. Rechnungsprüfungsausschuss

 

 

  1. Wahlprüfungsausschuss

 

 

  1. Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung

 

 

  1. Ausschuss für Umwelt, öffentliche Sicherheit und Ordnung

 

 

  1. Ausschuss für Straßen- und Hochbau, Vermessung und öffentlichen Personennahverkehr

 

 

  1. Ausschuss für Schule, Kultur und Sport

 

 

  1. Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit

 

 

 

 

 

 


 

Begründung:

 

I.   Problem

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 23.06.2014 folgende freiwillige Ausschüsse gebildet und ihre Bezeichnung festgelegt:

 

1.            Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung

2.            Ausschuss für Umwelt, öffentliche Sicherheit und Ordnung

3.            Ausschuss für Straßen- und Hochbau, Vermessung und öffentlichen Personennahverkehr

4.            Ausschuss für Schule, Kultur und Sport

5.            Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit

 

Die Zahl der Mitglieder in diesen freiwilligen Ausschüssen und die Zahl der Mitglieder in den Pflichtausschüssen

 

1.            Rechnungsprüfungsausschuss

2.            Wahlprüfungsausschuss

 

wurde auf jeweils 21 Sitze festgelegt. Die Festlegung der Zahl der Mitglieder für den Kreisausschuss und des Jugendhilfeausschusses erfolgte durch gesonderten Beschluss.

 

Ferner erfolgte ein Beschluss über die Bildung von folgenden Unterausschüssen, Beiräten und Arbeitsgruppen mit einer Mitgliederzahl von 11

 

1.            Unterausschuss Jugendhilfeplanung

2.            Unterausschuss ÖPNV

3.            Beirat für Finanzmanagement und Aufgabenkritik

4.            Arbeitsgruppe „Klimaschutzaktivitäten“

 

Diese abstrakten Festlegungen sind zu ergänzen um die konkreten Entscheidungen über

 

a)            die personelle Besetzung der Ausschüsse – Wahl der Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter,

b)            die namentliche Benennung der Vorsitzenden und der stellv. Vorsitzenden

 

Zu a):

Neben Kreistagsabgeordneten können gem. § 41 Abs. 5 KrO NRW auch sachkundige Bürger den Ausschüssen angehören, wenn sie nach den Vorschriften des Kommunalwahlrechts wählbar sind und kein Hindernis für die gleichzeitige Zugehörigkeit zur Vertretung besteht (§ 13 KWahlG Inkompatibilität). Die Zahl der sachkundigen Bürger darf allerdings die Zahl der Kreistagsmitglieder nicht erreichen.

Daneben können gem. § 41 Abs. 6 Satz 1 KrO NRW als Mitglieder mit beratender Stimme den Ausschüssen volljährige sachkundige Einwohner angehören, die in entsprechender Anwendung des § 35 Abs. 3 KrO NRW zu wählen sind.

 

Im Rahmen der Ausschussbildung hat der Kreistag in seiner Sitzung am 23.06.2014 seine grundsätzliche Bereitschaft erklärt, weiterhin einen Vertreter des Kreissportbundes als sachkundigen Einwohner im Ausschuss für Schule, Kultur und Sport und einen Vertreter des KICS (Kreis-AG-Interessenvertretung-Coesfeld-Selbsthilfe für Menschen mit Behinderungen, chronischen Erkrankungen und deren Angehörige) im Ausschuss für Arbeit, Soziales und Gesundheit wählen zu wollen.

 

Für die konkrete Besetzung des Ausschusses für Schule, Kultur und Sport liegt hierzu ein Antrag des Kreissportbundes Coesfeld e.V., eingegangen am 12.06.2014, (siehe Anlage) vor. Auf Nachfrage teilte der Vertreter des Kreissportbundes mit, dass – wie bisher - eine lediglich beratende Mitgliedschaft gemeint gewesen sei.

 

Für die konkrete Besetzung des Ausschusses für Arbeit Soziales, Senioren und Gesundheit liegt noch kein Antrag bzw. keine Benennung vor.

Bislang war Herr Horst Prox, Dülmen, Vorsitzender des Sprecherrates der „Kreis-AG-Interessenvertretung-Coesfeld-Selbsthilfe für Menschen mit Behinderungen, chronischen Erkrankungen und deren Angehörige“ (KICS) mit beratender Stimme vertreten.

Bis zur Sitzung wird voraussichtlich abschließend geklärt sein, wer in dieser Wahlperiode hierfür zur Verfügung steht.

 

 

Zu b):

Gemäß § 41 Abs. 7 KrO NRW werden die Vorsitzenden der Ausschüsse von den Fraktionen bestimmt. Eine Wahl im Kreistag oder im jeweiligen Ausschuss kommt also nicht in Betracht.

 

Das Verfahren über die Verteilung (= Einigung der Fraktionen) bzw. die Zuteilung (= Zugreifverfahren nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren) der Ausschussvorsitze bezieht sich nur auf Ausschüsse, für die nicht kraft Sondervorschrift andere Bestimmungsverfahren für den Vorsitzenden/die Vorsitzende vorgesehen sind. Es gilt also nicht für den Kreisausschuss, den Jugendhilfeausschuss und solche Ausschüsse und Beiräte, für die besondere Regelungen bestehen, z.B. Polizeibeirat, Gutachterausschuss, Beirat untere Landschaftsbehörde.

 

Ziel des Gesetzes bei der Regelung über die Besetzung der Ausschussvorsitze ist, den Fraktionen einen Anteil an der Besetzung der Ausschussvorsitze zu gewähren, der ihrer Bedeutung entspricht.

 

Im Vordergrund dieser gesetzlichen Regelung steht der Versuch einer einvernehmlichen Regelung. Gegen die Einigung der Fraktionen ist allerdings gem. § 41 Abs. 7 Satz 1 KrO NRW der Widerspruch durch 1/5 der Kreistagsmitglieder möglich. Wegen dieser Widerspruchsmöglichkeit muss der Landrat das Ergebnis der Einigung in der Kreistagssitzung dem Kreistag bekannt geben und fragen, ob hiergegen Widerspruch erhoben wird. Das Gesetz verlangt hingegen nicht, dass über das Ergebnis der Einigung eine förmliche Beschlussfassung stattfindet.

 

Nur für den Fall, dass keine Einigung möglich ist, findet für die Verteilung der Ausschussvorsitze das sogenannte Zugreifverfahren nach § 41 Abs. 7 Satz 2 – 6 KrO NRW statt. Danach wird die Verteilung der Vorsitze auf die Fraktionen entsprechend der Mitgliederzahl nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren errechnet.

 

Beim Verteilungsverfahren können sich mehrere Fraktionen für diesen Zweck zusammenschließen. Sind die Ausschussvorsitze auf diese Weise verteilt, so bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden in einer Sitzung des Kreistages.

 

II.  Lösung

Die personelle Besetzung der Ausschüsse ist gem. § 35 Abs. 3 KrO NRW möglich durch einstimmigen Beschluss des Kreistages nach Einigung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag. Grundlage für eine solche Einigung auf den Wahlvorschlag bildet die Sitzverteilung im Kreistag. Danach ergibt sich jeweils folgende Sitzverteilung in den genannten Ausschüssen:

 

                                    CDU                                        =          11        Sitze

                                    SPD                                        =            5        Sitze

                                    GRÜNE                                  =            2        Sitze

                                    FDP                                         =            1        Sitz

                                    UWG                                       =            1        Sitz

                                    FAMILIE / DIE LINKE             =            1        Sitz

 

 

Bei den Unterausschüssen, dem Beirat und dem Beirat ergibt sich folgende Sitzverteilung:

 

                                    CDU                                        =          5          Sitze

                                    SPD                                        =          3          Sitze

                                    GRÜNE                                  =          1          Sitz

                                    FDP                                         =          1          Sitz

                                    UWG                                       =          1          Sitz

 

                                    FAMILIE / DIE LINKE             =          1          Sitz (beratendes Mitglied)

 

 

 

Die Fraktionen benennen in der Kreistagssitzung die Personen für die ihnen danach zustehenden Sitze als Mitglieder und Stellvertreter bzw. legen dem Kreistagsbüro vor der Sitzung die entsprechenden Listen vor (siehe Anlage).

 

Hinsichtlich der Lösung zu Ziffer 2 (Ausschussvorsitze) wird auf die Ausführungen zu I. verwiesen.

 

III. Alternativen

Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zu Stande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Hare/Niemeyer) in einem Wahlgang abgestimmt.

In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2003 zu verweisen, in dem festgestellt wird, dass Ausschüsse von Kommunalvertretungen die Zusammensetzung des Plenums und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln müssen. Bei der Besetzung der Ausschüsse sind deshalb – zur Erlangung eines zusätzlichen Sitzes gebildete – gemeinsame Vorschläge mehrerer Fraktionen (Zählgemeinschaft) unzulässig. Daher darf ein erst nach der Kommunalwahl vereinbartes „ad hoc-Bündnis zum Zweck der besseren Reststimmenverwertung“, das sich nur zu Gewinnung eines mathematischen Vorteils bei dem anschließenden Verteilungsverfahren gebildet hat, nicht Grundlage der Sitzverteilung in den Ausschüssen sein.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Keine

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages für diese Entscheidung ergibt sich aus § 35 Abs. 3 KrO NRW i.V.m. § 41 KrO NRW