Beschlussvorschlag:
I.
Als Vertreter des Kreises Coesfeld in der Verbandsversammlung
des Sparkassen-zweckverbandes Westmünsterland werden gewählt/entsandt:
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Vertreter/in |
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Stellvertreter/in |
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1. |
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Landrat Konrad
Püning |
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Kreisdirektor
Joachim L. Gilbeau |
2. |
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3. |
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4. |
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5. |
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6. |
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7. |
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8. |
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9. |
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10. |
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11. |
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12. |
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II. Die vom Kreistag des Kreises Coesfeld in die Verbandsversammlung
des Sparkassen zweckverbandes Westmünsterland entsandten Vertreter werden
angewiesen, als auf den Kreis Coesfeld entfallende sachkundige Mitglieder des
Verwaltungsrats der Sparkasse Westmünsterland und deren Stellvertreter
vorzuschlagen und zu wählen:
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Sachkundiges Mitglied |
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Stellvertreter/in |
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1. |
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2. |
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3. |
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4. |
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III.
Die vom Kreistag des Kreises Coesfeld in die
Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland entsandten
Vertreter werden angewiesen, bei Beschlussfassungen entsprechend den im
öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Vereinigung der Sparkasse Stadtlohn mit der
Sparkasse Westmünsterland fortgeschriebenen Regelungen zu stimmen.
Begründung:
I. Problem
1. Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland
Mit Ablauf der kommunalen Wahlperiode endete im Mai 2014 auch die
Wahlzeit der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland
(§ 4 Abs. 2 Satz 1 der Zweckverbandssatzung - ZwVSa). Die Organe des Verbandes
bleiben bis zum Zusammentritt der neu gewählten Zweckverbandsversammlung im Amt
(§ 10 ZwVSa). Bei der anstehenden Neuwahl, die sich auf eine einmalig auf sechs
Jahre verlängerte Amtszeit erstreckt, ist Folgendes zu beachten:
1.1 Zusammensetzung der
Zweckverbandsversammlung:
Gemäß § 4 der mit Beitritt der Stadt Stadtlohn zum
Sparkassenzweckverband Westmünsterland geänderten Satzung des
Sparkassenzweckverbandes vom 31. August 2011 besteht die Verbandsversammlung
aus 41 Vertretern der Verbandsmitglieder. Davon entsenden die
Verbandsmitglieder
_ Kreis Borken 16
Vertreter
_ Kreis Coesfeld 12
Vertreter
_ Stadt Dülmen 4 Vertreter
_ Stadt Coesfeld 3 Vertreter
_ Stadt Vreden 3 Vertreter
_ Stadt Isselburg 1 Vertreter
_ Stadt Stadtlohn 1 Vertreter
_ Stadt Billerbeck 1 Vertreter
41 mit je 1 Stimme.
Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den Vertretungen der
Verbandsmitglieder für die Dauer ihrer Wahlzeit bestellt. In gleicher Weise ist
für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ein Stellvertreter zu wählen (§ 4
Abs. 2 Satz 2 ZwVSa).
Bei der Wahl ist § 113 Absatz 2 Satz 2 GO NRW bzw.
§ 26 Abs. 5 KrO NRW zu beachten:
„Sofern weitere (mehrere) Vertreter zu benennen
sind, muss der Bürgermeister/Landrat oder der von ihm vorgeschlagene
Bedienstete der Gemeinde/des Kreises dazuzählen.“ Die Hauptverwaltungsbeamten
der Verbandsmitglieder nehmen, sofern sie nicht Mitglieder der
Verbandsversammlung sind, an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit beratender
Stimme teil (§ 8 Abs. 4 ZwVSa).
1.2 Unvereinbarkeit mit einer Vertretung in der Verbandsversammlung
Der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland
dürfen nicht angehören (§ 5 ZwVSa):
a)
Dienstkräfte der Sparkasse
b)
Personen, die Inhaber, persönlich haftende
Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates,
Verwaltungsrates, Beirates oder der Vertretungsversammlung, Treuhänder, Leiter,
Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Repräsentanten von Unternehmen sind, die
gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder andere
Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für Verbände dieser Unternehmen
tätig sind oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Dies gilt nicht für die
Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen
Kreditinstitute, bei denen das Land, ein Landschaftsverband oder ein
Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft beteiligt ist, sowie deren
Tochterunternehmen und der mit den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im
Verbund stehenden Unternehmen,
c)
Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen Postbank
AG und der Deutschen Post AG,
d)
Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien,
e)
Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines
Vermögensvergehens ein Strafverfahren rechtshängig oder eine Strafe verhängt
worden ist, soweit und solange nach dem Gesetz über das Bundeszentralregister
einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, oder die als Schuldner in den
letzten zehn Jahren in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe
einer eidesstattlichen Versicherung verwickelt waren oder noch sind.
1.3 Weisungsgebundenheit der
Vertreter in der Verbandsversammlung
Die in die Sparkassenzweckverbandsversammlung
entsandten Vertreter haben bei der Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaftsrechte
ausschließlich die Interessen der sie entsendenden Kommune zu vertreten. Sie
sind an etwaige Beschlüsse des Kreistages/Rates gebunden und damit einem
Weisungsrecht unterworfen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 GO NRW). Die Weisungsgebundenheit
steht mit dem - mehrheitlichen - Willen des Kreistages/Rats in Beziehung. Das
zwingt die Mitglieder dazu, ihr Mandat einheitlich auszuüben. Die Rechtsordnung
lässt also den von den Verbandsmitgliedern entsandten Vertretern keinen Raum für
die Ausübung eines freien Mandats.
Damit der Kreistag/Rat sachgemäße Weisungen
treffen kann, haben die Mitglieder den Kreistag/Rat über alle Angelegenheiten
von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten (§ 113 Abs. 5 GO NRW).
Neben den in der Kommunalverfassung verankerten
generellen Weisungsvorschriften sind in dem zur Vereinigung der Sparkasse
Stadtlohn mit der Sparkasse Westmünsterland am 1. August 2011 geschlossenen
öffentlich-rechtlichen Vertrag konkrete Regelungen fortgeschrieben worden, die
als Ausfluss der Weisungsgebundenheit die Mitglieder der
Sparkassenzweckverbandsversammlung verpflichten, sich in ihrem Stimmverhalten
an diesen Regelungen auszurichten.
Danach ist für die folgende Wahlperiode vorgesehen, durch die
Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland
a)
den Landrat des Kreises Coesfeld zum Vorsitzenden der
Verbandsversammlung zu wählen,
b)
einen Vertreter des Kreises Borken zum ersten
stellvertretenden Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu wählen,
c)
einen Vertreter der Stadt Dülmen zum zweiten
stellvertretenden Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu wählen,
d)
den Landrat des Kreises Borken zum Verbandsvorsteher zu
wählen,
e)
den Bürgermeister oder dessen Vertreter im Amt der Stadt
Coesfeld zum stellvertretenden Verbandsvorsteher zu wählen,
f)
den Landrat des Kreises Borken zum vorsitzenden Mitglied
des Verwaltungsrates zu wählen,
g)
in den Verwaltungsrat der Sparkasse Westmünsterland
weitere 11 sachkundige Mitglieder und deren Stellvertreter auf Vorschlag der
Sparkassenzweckverbandsmitglieder in folgender Verteilung zu wählen: 4 Kreis
Borken, 4 Kreis Coesfeld, 1 Stadt Coesfeld, 1 Stadt Dülmen, 1 Stadt Isselburg
(hier Stellvertreter Stadt Vreden),
h)
einen Vertreter des Kreises Coesfeld zum ersten stellvertretenden
Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu wählen,
i) das
Verwaltungsratsmitglied der Stadt Isselburg zum zweiten stellvertretenden
Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu wählen,
j)
den Landrat des Kreises Coesfeld zum Vertreter des
Beanstandungsbeamten bei Verhinderung des Verwaltungsratsvorsitzenden zu
wählen,
k)
den Landrat des Kreises Borken sowie ein
Verwaltungsratsmitglied aus dem Kreisgebiet Coesfeld in die Verbandsversammlung
des Sparkassenverbandes Westfalen-Lippe zu entsenden.
2. Verwaltungsrat
Mit Ablauf der kommunalen Wahlperiode endete im
Mai 2014 auch die Wahlzeit des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse (§§ 11
Abs. 4 und 12 Abs. 1 Satz 1 Sparkassengesetz - SpkG). Bis zum Zusammentritt des
neu gewählten Verwaltungsrates üben die bisherigen Mitglieder ihre Tätigkeit
weiter aus (§ 14 SpkG). Bei der anstehenden Neuwahl, die sich auf eine einmalig
auf sechs Jahre verlängerte Amtszeit erstreckt, ist Folgendes zu beachten:
2.1 Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Nach § 4 Abs. 1 der Satzung für die Sparkasse
Westmünsterland besteht der Verwaltungsrat aus dem vorsitzenden Mitglied, 11
weiteren Mitgliedern und 6 Dienstkräften der Sparkasse. Zusätzlich nehmen bis
zu sechs Hauptverwaltungsbeamte der Sparkassenzweckverbandsmitglieder beratend
teil (§ 4 Abs. 2 ZwVSa). Nach den zur Vereinigung der Sparkasse Stadtlohn mit
der Sparkasse Westmünsterland im öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 1. August 2011
fortgeschriebenen Regelungen entfällt in der neuen Wahlperiode der Vorsitz des
Verwaltungsrats auf den Landrat des Kreises Borken, von den 11 weiteren
Mitgliedern und ihren Stellvertretern stellen
- der Kreis Borken 4 Mitglieder
- der Kreis Coesfeld 4 Mitglieder
- die Stadt Coesfeld 1 Mitglied
- die Stadt Dülmen 1 Mitglied
- die Stadt Isselburg 1 Mitglied (im Wechsel
mit der Stadt Vreden)
Die Mitglieder des Sparkassenverwaltungsrats
müssen nicht der Sparkassenzweckverbandsversammlung bzw. dem Kreistag
angehören.
Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats
sind die grundlegenden Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes zu
beachten (§ 12 Abs. 3 SpkG). Die Besetzung des Verwaltungsrates von Sparkassen
unterliegt den Vorgaben des Landesgleichstellungsgesetzes dabei insoweit, als
gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 LGG im Vorfeld bei der Aufstellung von Listen und
Vorschlägen auf die paritätische Repräsentanz geachtet werden soll.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats der Sparkasse
handeln gemäß § 15 Abs. 6 SpkG NW „nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht
auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung.
Sie sind an Weisungen nicht gebunden“.
2.2 Unvereinbarkeit, Höchstzahl von Mandaten
Gemäß § 13 Abs. 1 SpkG dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören:
a) Dienstkräfte der Sparkassen über die im SpkG
vorgesehene Anzahl hinaus,
b) Personen, die Inhaber, persönlich haftende
Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates,
Verwaltungsrates, Beirates oder der Vertretungsversammlung, Treuhänder, Leiter,
Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Repräsentanten von Unternehmen sind, die
gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder andere
Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für Verbände dieser Unternehmen
tätig sind oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Dies gilt nicht für die
Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen
Kreditinstitute, bei denen das Land, ein Landschaftsverband oder ein
Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft beteiligt ist, sowie deren
Tochterunternehmen und den mit den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im
Verbund stehenden Unternehmen,
c) Beschäftigte der Steuerbehörden, der
Deutschen Postbank AG und der Deutschen Post AG,
d) Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien.
Dem Verwaltungsrat dürfen gemäß § 13 Abs. 2 SpkG
ferner solche Personen nicht angehören, gegen die wegen eines Verbrechens oder
eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren rechtshängig oder eine Strafe
verhängt worden ist, soweit und solange nach dem Gesetz über das
Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, oder die als
Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Insolvenzverfahren oder ein
Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwickelt waren oder
noch sind.
Gemäß § 25d
des Gesetzes
über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) kann Mitglied des Verwaltungsrates u.a. nicht sein,
a) wer bereits in einem anderen Unternehmen
Geschäftsleiter ist und zugleich in mehr als zwei weiteren Unternehmen Mitglied
des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist oder
b) wer bereits in mehr als drei anderen
Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist.
Mehrere Mandate können bei Zutreffen der
gesetzlichen Ausnahmetatbestände als ein Mandat angesehen werden. Mandate bei
Unternehmen, die überwiegend nicht gewerblich ausgerichtet sind, insbesondere
Unternehmen, die der kommunalen Daseinsvorsorge dienen, werden bei den
höchstens zulässigen Mandaten nicht berücksichtigt. Die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht kann einem Mitglied des Verwaltungsrates unter
Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall gestatten, ein zusätzliches Mandat
in einem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan innezuhaben als erlaubt, wenn dies
das Mitglied nicht daran hindert, der Wahrnehmung seiner Aufgaben in dem
betreffenden Unternehmen ausreichend Zeit zu widmen. Die Höchstzahl zulässiger
Mandate gilt nicht für kommunale Hauptverwaltungsbeamte, die kraft kommunaler
Satzung zur Wahrnehmung eines Mandats in einem kommunalen Unternehmen oder
einem kommunalen Zweckverband verpflichtet sind.
2.3 Sachkunde und Zuverlässigkeit der Verwaltungsratsmitglieder
Nach § 25d KWG müssen Verwaltungsratsmitglieder
zuverlässig sein, die erforderliche Sachkunde zur Wahrnehmung der
Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Sparkassengeschäfte
besitzen und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen.
Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 SpkG hat der
Sparkassenträger vor der Wahl die Voraussetzungen für die erforderliche
Sachkunde zu prüfen und sicherzustellen. Sachkunde bedeutet dabei den Nachweis
einer fachlichen Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen
Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse.
Das Finanzministerium NRW hat mit Schreiben vom
28.05.2014 an die kommunalen Spitzenverbände auf die besonderen Anforderungen
an Verwaltungsratsmitglieder einschließlich der Transparenzverpflichtungen
hingewiesen (Anlage 1). Das in dem Schreiben genannte „Merkblatt zur Kontrolle
der Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und VAG“ der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist auf der Internetseite der BaFin (www.bafin.de)
abrufbar.
Die erforderlichen Kenntnisse können in der Regel
auch durch Fortbildung erworben werden. Die Sparkassenakademie wird für die
Mitglieder der Verwaltungsräte weiterhin Informationsveranstaltungen, Seminare
und regelmäßige Fortbildungen anbieten.
3. Mitglieder der Ausschüsse des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat bildet nach § 15 Abs. 3 SpkG aus seiner Mitte einen
Risikoausschuss sowie einen Bilanzprüfungsausschuss. Ferner kann er einen
Hauptausschuss bilden. Der Verwaltungsrat der Sparkasse Westmünsterland hat die
Aufgaben des Bilanzprüfungsausschusses gesetzeskonform auf den Hauptausschuss
übertragen.
3.1. Zusammensetzung
des Hauptausschusses
Nach dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 1. August 2011 zur
Vereinigung der Sparkasse Stadtlohn mit der Sparkasse Westmünsterland entfällt
in der neuen Wahlperiode der Vorsitz des Hauptausschusses auf den Landrat des
Kreises Borken, von den 7 weiteren Mitgliedern und ihren Stellvertretern sind
gemäß § 1 Abs. 1 GO HA
- 5 weitere Mitglieder
(paritätisch inkl. Vorsitzenden aus den Kreisgebieten Borken und Coesfeld), - 2 Arbeitnehmervertreter.
Zusätzlich nimmt nach § 1 Abs. 4 GO HA der Landrat des Kreises Coesfeld
beratend an den Sitzungen teil, sofern er nicht Mitglied ist.
3.2. Zusammensetzung
des Risikoausschusses
Nach dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 1. August 2011 zur
Vereinigung der Sparkasse Stadtlohn mit der Sparkasse Westmünsterland entfällt
in der neuen Wahlperiode der Vorsitz des Risikoausschusses auf den Landrat des
Kreises Coesfeld, sofern er Mitglied des Verwaltungsrates ist. Von den 7
weiteren Mitgliedern und ihren Stellvertretern sind gemäß § 1 Abs. 1 GO RA
- 5 weitere Mitglieder
(paritätisch inkl. Vorsitzenden aus den Kreisgebieten Borken und Coesfeld), - 2 Arbeitnehmervertreter *.
Zusätzlich nimmt nach § 1 Abs. 5 GO RA der Landrat des Kreises Borken
beratend an den Sitzungen teil, sofern er nicht Mitglied ist.
*Hinweis:
Bei Erlass der aktuellen Geschäftsordnung für den Risikoausschuss hat der
Verwaltungsrat beschlossen, die Besetzung mit Arbeitnehmern nach Ende der
Legislaturperiode zu bewerten und eine Fortsetzung dieser Regelung zu beraten.
4. Sparkassenbeirat
der Sparkasse Westmünsterland
Der Sparkassenbeirat ist ein beratendes Gremium
der Sparkasse Westmünsterland. Er verfolgt das Ziel, über seine Mitglieder den
Sparkassenvorstand aus der besonderen Sachkenntnis über Wirtschaft und Region
heraus zu beraten und zu unterstützen sowie den Kontakt der Sparkasse
Westmünsterland zur Bevölkerung und Wirtschaft nutzbringend zu vertiefen. Der
Beirat kann Vorschläge, Hinweise und Anregungen für die Sparkassenarbeit
unterbreiten. Dem Sparkassenbeirat gehören als geborene Mitglieder u.a. die
Landräte und Kreisdirektoren der Kreise Borken und Coesfeld an, die
Bürgermeister der Städte und Gemeinden, in denen die Sparkasse Westmünsterland
mit einer Geschäftsstelle vertreten ist, Vertreter aus Handwerk, Industrie und
Handel, Landwirtschaft und Wirtschaftsförderung, die regionalen Abgeordneten
des Bundestages und des Landtages sowie die sachkundigen Mitglieder des
Sparkassenverwaltungsrats. Darüber hinaus können die Räte der Städte und
Gemeinden im Geschäftsgebiet der Sparkasse Westmünsterland je eine/n
Vertreter/in entsenden. Eine Stellvertretung ist nicht vorgesehen. Für diese
Beiratsmitglieder ist mit Beginn der neuen Wahlperiode eine Neuwahl
erforderlich. Für die Mitglieder im Sparkassenbeirat gelten die
Unvereinbarkeitsgründe gemäß § 13 Abs. 1 SpkG sinngemäß (s.o.).
II. Lösung
Der Kreistag wählt aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl insgesamt elf Mitglieder und elf stellvertretende Mitglieder für
die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland. Ebenfalls
bestellt er den Landrat oder einen von ihm vorgeschlagenen Bediensteten des
Kreises zum Mitglied der Zweckverbandsversammlung und einen Stellvertreter.
Aufgrund der Sitzverteilung im Kreistag
ergibt sich folgende Verteilung: CDU 5 Sitze, SPD 3 Sitze, GRÜNE 1 Sitz, FDP 1,
UWG 1 Sitz.
Ferner entsendet der Kreistag insgesamt vier
Mitglieder und vier stellvertretende Mitglieder für den Verwaltungsrat der
Sparkasse Westmünsterland. Die Vorgeschlagenen müssen über die erforderliche
Sachkunde verfügen (s. Anlage 1). Eine Mitgliedschaft im Kreistag oder in der
Sparkassenzweckverbandsversammlung ist nicht vorgeschrieben.
Der Kreistag erteilt den zu entsendenden Vertretern die im
Beschlussvorschlag angeführte Weisung.
III. Alternativen
Keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß § 26 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5
KrO NRW ist der Kreistag zuständig.