Betreff
Wahl der Vertreter des Kreises Coesfeld in der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland und Wahl des Verwaltungsrats der Sparkasse Westmünsterland
Vorlage
SV-9-0016
Aktenzeichen
01 10 32 67
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

I.       Als Vertreter des Kreises Coesfeld in der Verbandsversammlung des Sparkassen-zweckverbandes Westmünsterland werden gewählt/entsandt:

 

 

 

Vertreter/in

 

Stellvertreter/in

 

 

 

 

 

1.

 

Landrat Konrad Püning

 

Kreisdirektor Joachim L. Gilbeau

2.

 

 

 

 

3.

 

 

 

4.

 

 

 

 

5.

 

 

 

 

6.

 

 

 

 

7.

 

 

 

 

8.

 

 

 

 

9.

 

 

 

 

10.

 

 

 

 

11.

 

 

 

 

12.

 

 

 

 

 

 

II.     Die vom Kreistag des Kreises Coesfeld in die Verbandsversammlung des Sparkassen zweckverbandes Westmünsterland entsandten Vertreter werden angewiesen, als auf den Kreis Coesfeld entfallende sachkundige Mitglieder des Verwaltungsrats der Sparkasse Westmünsterland und deren Stellvertreter vorzuschlagen und zu wählen:

 

 

 

Sachkundiges Mitglied

 

Stellvertreter/in

 

 

 

 

 

1.

 

 

 

 

2.

 

 

 

 

3.

 

 

 

 

4.

 

 

 

 

 

III.    Die vom Kreistag des Kreises Coesfeld in die Verbandsversammlung des Sparkassen­zweckverbandes Westmünsterland entsandten Vertreter werden angewiesen, bei Beschlussfassungen entsprechend den im öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Vereinigung der Sparkasse Stadtlohn mit der Sparkasse Westmünsterland fortgeschriebenen Regelungen zu stimmen.

Begründung:

 

I.   Problem


1. Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland

Mit Ablauf der kommunalen Wahlperiode endete im Mai 2014 auch die Wahlzeit der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland (§ 4 Abs. 2 Satz 1 der Zweckverbandssatzung - ZwVSa). Die Organe des Verbandes bleiben bis zum Zusammentritt der neu gewählten Zweckverbandsversammlung im Amt (§ 10 ZwVSa). Bei der anstehenden Neuwahl, die sich auf eine einmalig auf sechs Jahre verlängerte Amtszeit erstreckt, ist Folgendes zu beachten:

 

1.1 Zusammensetzung der Zweckverbandsversammlung:

Gemäß § 4 der mit Beitritt der Stadt Stadtlohn zum Sparkassenzweckverband Westmünsterland geänderten Satzung des Sparkassenzweckverbandes vom 31. August 2011 besteht die Verbandsversammlung aus 41 Vertretern der Verbandsmitglieder. Davon entsenden die Verbandsmitglieder

_ Kreis Borken            16 Vertreter

_ Kreis Coesfeld         12 Vertreter

_ Stadt Dülmen             4 Vertreter

_ Stadt Coesfeld          3 Vertreter

_ Stadt Vreden             3 Vertreter

_ Stadt Isselburg          1 Vertreter

_ Stadt Stadtlohn         1 Vertreter

_ Stadt Billerbeck         1 Vertreter

                                     41                   mit je 1 Stimme.

Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den Vertretungen der Verbandsmitglieder für die Dauer ihrer Wahlzeit bestellt. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ein Stellvertreter zu wählen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 ZwVSa).

 

Bei der Wahl ist § 113 Absatz 2 Satz 2 GO NRW bzw. § 26 Abs. 5 KrO NRW zu beachten:

 

„Sofern weitere (mehrere) Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister/Landrat oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde/des Kreises dazuzählen.“ Die Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder nehmen, sofern sie nicht Mitglieder der Verbandsversammlung sind, an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit beratender Stimme teil (§ 8 Abs. 4 ZwVSa).

 

1.2 Unvereinbarkeit mit einer Vertretung in der Verbandsversammlung

 

Der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland dürfen nicht angehören (§ 5 ZwVSa):

 

a)     Dienstkräfte der Sparkasse

b)     Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder der Vertretungsversammlung, Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Repräsentanten von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder andere Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für Verbände dieser Unternehmen tätig sind oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, ein Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen und der mit den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbund stehenden Unternehmen,

c)     Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Post AG,

d)     Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien,

e)     Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren rechtshängig oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, oder die als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwickelt waren oder noch sind.

 

1.3   Weisungsgebundenheit der Vertreter in der Verbandsversammlung

 

Die in die Sparkassenzweckverbandsversammlung entsandten Vertreter haben bei der Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaftsrechte ausschließlich die Interessen der sie entsendenden Kommune zu vertreten. Sie sind an etwaige Beschlüsse des Kreistages/Rates gebunden und damit einem Weisungsrecht unterworfen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 GO NRW). Die Weisungsgebundenheit steht mit dem - mehrheitlichen - Willen des Kreistages/Rats in Beziehung. Das zwingt die Mitglieder dazu, ihr Mandat einheitlich auszuüben. Die Rechtsordnung lässt also den von den Verbandsmitgliedern entsandten Vertretern keinen Raum für die Ausübung eines freien Mandats.

Damit der Kreistag/Rat sachgemäße Weisungen treffen kann, haben die Mitglieder den Kreistag/Rat über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten (§ 113 Abs. 5 GO NRW).

 

Neben den in der Kommunalverfassung verankerten generellen Weisungsvorschriften sind in dem zur Vereinigung der Sparkasse Stadtlohn mit der Sparkasse Westmünsterland am 1. August 2011 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag konkrete Regelungen fortgeschrieben worden, die als Ausfluss der Weisungsgebundenheit die Mitglieder der Sparkassenzweckverbandsversammlung verpflichten, sich in ihrem Stimmverhalten an diesen Regelungen auszurichten.

Danach ist für die folgende Wahlperiode vorgesehen, durch die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland

 

a)    den Landrat des Kreises Coesfeld zum Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu wählen,

b)    einen Vertreter des Kreises Borken zum ersten stellvertretenden Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu wählen,

c)    einen Vertreter der Stadt Dülmen zum zweiten stellvertretenden Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu wählen,

d)    den Landrat des Kreises Borken zum Verbandsvorsteher zu wählen,

e)    den Bürgermeister oder dessen Vertreter im Amt der Stadt Coesfeld zum stellvertretenden Verbandsvorsteher zu wählen,

f)     den Landrat des Kreises Borken zum vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates zu wählen,

g)    in den Verwaltungsrat der Sparkasse Westmünsterland weitere 11 sachkundige Mitglieder und deren Stellvertreter auf Vorschlag der Sparkassenzweckverbandsmitglieder in folgender Verteilung zu wählen: 4 Kreis Borken, 4 Kreis Coesfeld, 1 Stadt Coesfeld, 1 Stadt Dülmen, 1 Stadt Isselburg (hier Stellvertreter Stadt Vreden),

h)    einen Vertreter des Kreises Coesfeld zum ersten stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu wählen,

i)      das Verwaltungsratsmitglied der Stadt Isselburg zum zweiten stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu wählen,

j)      den Landrat des Kreises Coesfeld zum Vertreter des Beanstandungsbeamten bei Verhinderung des Verwaltungsratsvorsitzenden zu wählen,

k)    den Landrat des Kreises Borken sowie ein Verwaltungsratsmitglied aus dem Kreisgebiet Coesfeld in die Verbandsversammlung des Sparkassenverbandes Westfalen-Lippe zu entsenden.

 

2. Verwaltungsrat

 

Mit Ablauf der kommunalen Wahlperiode endete im Mai 2014 auch die Wahlzeit des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse (§§ 11 Abs. 4 und 12 Abs. 1 Satz 1 Sparkassengesetz - SpkG). Bis zum Zusammentritt des neu gewählten Verwaltungsrates üben die bisherigen Mitglieder ihre Tätigkeit weiter aus (§ 14 SpkG). Bei der anstehenden Neuwahl, die sich auf eine einmalig auf sechs Jahre verlängerte Amtszeit erstreckt, ist Folgendes zu beachten:

 

2.1  Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Nach § 4 Abs. 1 der Satzung für die Sparkasse Westmünsterland besteht der Verwaltungsrat aus dem vorsitzenden Mitglied, 11 weiteren Mitgliedern und 6 Dienstkräften der Sparkasse. Zusätzlich nehmen bis zu sechs Hauptverwaltungsbeamte der Sparkassenzweckverbandsmitglieder beratend teil (§ 4 Abs. 2 ZwVSa). Nach den zur Vereinigung der Sparkasse Stadtlohn mit der Sparkasse Westmünsterland im öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 1. August 2011 fortgeschriebenen Regelungen entfällt in der neuen Wahlperiode der Vorsitz des Verwaltungsrats auf den Landrat des Kreises Borken, von den 11 weiteren Mitgliedern und ihren Stellvertretern stellen

  • der Kreis Borken         4 Mitglieder
  • der Kreis Coesfeld      4 Mitglieder
  • die Stadt Coesfeld      1 Mitglied
  • die Stadt Dülmen        1 Mitglied
  • die Stadt Isselburg 1 Mitglied (im Wechsel mit der Stadt Vreden)

 

Die Mitglieder des Sparkassenverwaltungsrats müssen nicht der Sparkassenzweckverbandsversammlung bzw. dem Kreistag angehören.

 

Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats sind die grundlegenden Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes zu beachten (§ 12 Abs. 3 SpkG). Die Besetzung des Verwaltungsrates von Sparkassen unterliegt den Vorgaben des Landesgleichstellungsgesetzes dabei insoweit, als gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 LGG im Vorfeld bei der Aufstellung von Listen und Vorschlägen auf die paritätische Repräsentanz geachtet werden soll.

 

Die Mitglieder des Verwaltungsrats der Sparkasse handeln gemäß § 15 Abs. 6 SpkG NW „nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden“.

 

2.2  Unvereinbarkeit, Höchstzahl von Mandaten

Gemäß § 13 Abs. 1 SpkG dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören:

a)   Dienstkräfte der Sparkassen über die im SpkG vorgesehene Anzahl hinaus,

b)   Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder der Vertretungsversammlung, Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Repräsentanten von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder andere Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für Verbände dieser Unternehmen tätig sind oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, ein Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen und den mit den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbund stehenden Unternehmen,

c)   Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Post AG,

d)   Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien.

 

Dem Verwaltungsrat dürfen gemäß § 13 Abs. 2 SpkG ferner solche Personen nicht angehören, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren rechtshängig oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, oder die als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwickelt waren oder noch sind.

Gemäß § 25d des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) kann Mitglied des Verwaltungsrates u.a. nicht sein,

a)   wer bereits in einem anderen Unternehmen Geschäftsleiter ist und zugleich in mehr als zwei weiteren Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist oder

b)   wer bereits in mehr als drei anderen Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist.

Mehrere Mandate können bei Zutreffen der gesetzlichen Ausnahmetatbestände als ein Mandat angesehen werden. Mandate bei Unternehmen, die überwiegend nicht gewerblich ausgerichtet sind, insbesondere Unternehmen, die der kommunalen Daseinsvorsorge dienen, werden bei den höchstens zulässigen Mandaten nicht berücksichtigt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann einem Mitglied des Verwaltungsrates unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall gestatten, ein zusätzliches Mandat in einem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan innezuhaben als erlaubt, wenn dies das Mitglied nicht daran hindert, der Wahrnehmung seiner Aufgaben in dem betreffenden Unternehmen ausreichend Zeit zu widmen. Die Höchstzahl zulässiger Mandate gilt nicht für kommunale Hauptverwaltungsbeamte, die kraft kommunaler Satzung zur Wahrnehmung eines Mandats in einem kommunalen Unternehmen oder einem kommunalen Zweckverband verpflichtet sind.

 

2.3  Sachkunde und Zuverlässigkeit der Verwaltungsratsmitglieder

Nach § 25d KWG müssen Verwaltungsratsmitglieder zuverlässig sein, die erforderliche Sachkunde zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Sparkassengeschäfte besitzen und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen.

Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 SpkG hat der Sparkassenträger vor der Wahl die Voraussetzungen für die erforderliche Sachkunde zu prüfen und sicherzustellen. Sachkunde bedeutet dabei den Nachweis einer fachlichen Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse.

Das Finanzministerium NRW hat mit Schreiben vom 28.05.2014 an die kommunalen Spitzenverbände auf die besonderen Anforderungen an Verwaltungsratsmitglieder einschließlich der Transparenzverpflichtungen hingewiesen (Anlage 1). Das in dem Schreiben genannte „Merkblatt zur Kontrolle der Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und VAG“ der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist auf der Internetseite der BaFin (www.bafin.de) abrufbar.

Die erforderlichen Kenntnisse können in der Regel auch durch Fortbildung erworben werden. Die Sparkassenakademie wird für die Mitglieder der Verwaltungsräte weiterhin Informationsveranstaltungen, Seminare und regelmäßige Fortbildungen anbieten.


3. Mitglieder der Ausschüsse des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat bildet nach § 15 Abs. 3 SpkG aus seiner Mitte einen Risikoausschuss sowie einen Bilanzprüfungsausschuss. Ferner kann er einen Hauptausschuss bilden. Der Verwaltungsrat der Sparkasse Westmünsterland hat die Aufgaben des Bilanzprüfungsausschusses gesetzeskonform auf den Hauptausschuss übertragen.

 

3.1. Zusammensetzung des Hauptausschusses

Nach dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 1. August 2011 zur Vereinigung der Sparkasse Stadtlohn mit der Sparkasse Westmünsterland entfällt in der neuen Wahlperiode der Vorsitz des Hauptausschusses auf den Landrat des Kreises Borken, von den 7 weiteren Mitgliedern und ihren Stellvertretern sind gemäß § 1 Abs. 1 GO HA

  • 5 weitere Mitglieder
    (paritätisch inkl. Vorsitzenden aus den Kreisgebieten Borken und Coesfeld),
  • 2 Arbeitnehmervertreter.

Zusätzlich nimmt nach § 1 Abs. 4 GO HA der Landrat des Kreises Coesfeld beratend an den Sitzungen teil, sofern er nicht Mitglied ist.

 

3.2. Zusammensetzung des Risikoausschusses

Nach dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 1. August 2011 zur Vereinigung der Sparkasse Stadtlohn mit der Sparkasse Westmünsterland entfällt in der neuen Wahlperiode der Vorsitz des Risikoausschusses auf den Landrat des Kreises Coesfeld, sofern er Mitglied des Verwaltungsrates ist. Von den 7 weiteren Mitgliedern und ihren Stellvertretern sind gemäß § 1 Abs. 1 GO RA

  • 5 weitere Mitglieder
    (paritätisch inkl. Vorsitzenden aus den Kreisgebieten Borken und Coesfeld),
  • 2 Arbeitnehmervertreter *.

Zusätzlich nimmt nach § 1 Abs. 5 GO RA der Landrat des Kreises Borken beratend an den Sitzungen teil, sofern er nicht Mitglied ist.

 

*Hinweis:
Bei Erlass der aktuellen Geschäftsordnung für den Risikoausschuss hat der Verwaltungsrat beschlossen, die Besetzung mit Arbeitnehmern nach Ende der Legislaturperiode zu bewerten und eine Fortsetzung dieser Regelung zu beraten.

 

 

4. Sparkassenbeirat der Sparkasse Westmünsterland

Der Sparkassenbeirat ist ein beratendes Gremium der Sparkasse Westmünsterland. Er verfolgt das Ziel, über seine Mitglieder den Sparkassenvorstand aus der besonderen Sachkenntnis über Wirtschaft und Region heraus zu beraten und zu unterstützen sowie den Kontakt der Sparkasse Westmünsterland zur Bevölkerung und Wirtschaft nutzbringend zu vertiefen. Der Beirat kann Vorschläge, Hinweise und Anregungen für die Sparkassenarbeit unterbreiten. Dem Sparkassenbeirat gehören als geborene Mitglieder u.a. die Landräte und Kreisdirektoren der Kreise Borken und Coesfeld an, die Bürgermeister der Städte und Gemeinden, in denen die Sparkasse Westmünsterland mit einer Geschäftsstelle vertreten ist, Vertreter aus Handwerk, Industrie und Handel, Landwirtschaft und Wirtschaftsförderung, die regionalen Abgeordneten des Bundestages und des Landtages sowie die sachkundigen Mitglieder des Sparkassenverwaltungsrats. Darüber hinaus können die Räte der Städte und Gemeinden im Geschäftsgebiet der Sparkasse Westmünsterland je eine/n Vertreter/in entsenden. Eine Stellvertretung ist nicht vorgesehen. Für diese Beiratsmitglieder ist mit Beginn der neuen Wahlperiode eine Neuwahl erforderlich. Für die Mitglieder im Sparkassenbeirat gelten die Unvereinbarkeitsgründe gemäß § 13 Abs. 1 SpkG sinngemäß (s.o.).

 

II.  Lösung

Der Kreistag wählt aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl insgesamt elf Mitglieder und elf stellvertretende Mitglieder für die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland. Ebenfalls bestellt er den Landrat oder einen von ihm vorgeschlagenen Bediensteten des Kreises zum Mitglied der Zweckverbandsversammlung und einen Stellvertreter.

 

Aufgrund der Sitzverteilung im Kreistag ergibt sich folgende Verteilung: CDU 5 Sitze, SPD 3 Sitze, GRÜNE 1 Sitz, FDP 1, UWG 1 Sitz.

 

Ferner entsendet der Kreistag insgesamt vier Mitglieder und vier stellvertretende Mitglieder für den Verwaltungsrat der Sparkasse Westmünsterland. Die Vorgeschlagenen müssen über die erforderliche Sachkunde verfügen (s. Anlage 1). Eine Mitgliedschaft im Kreistag oder in der Sparkassenzweckverbandsversammlung ist nicht vorgeschrieben.

 

Der Kreistag erteilt den zu entsendenden Vertretern die im Beschlussvorschlag angeführte Weisung.

 

III. Alternativen

Keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Keine

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 26 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5  KrO NRW ist der Kreistag zuständig.