Beschlussvorschlag:
In die
Schulkonferenzen der in Trägerschaft des Kreises Coesfeld stehenden Schulen werden
als beratende Mitglieder gemäß § 61 Abs. 2 S. 3 SchulG entsandt:
Mitglied: Vertreter/in:
1._____________________ _______________________
2._____________________ _______________________
3._____________________ _______________________
Begründung:
I. Problem
Das Schulgesetz (§ 61 Abs. 2 S. 2 – 5 SchulG) räumt dem Schulträger bei der Wahl von Schulleiterinnen und Schulleitern ein Mitbestimmungs- bzw. Mitberatungsrecht ein. Die Vorschrift lautet:
Die
Schulkonferenz wählt in geheimer Wahl aus den von der oberen
Schulaufsichtsbehörde benannten Personen die Schulleiterin oder den
Schulleiter. Hierfür wird die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied
erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei weitere
Vertreterinnen und Vertreter des
Schulträgers können beratend teilnehmen. Die Vertreterinnen und Vertreter des
Schulträgers dürfen nicht der Schule angehören. Die Mitwirkung von Mitgliedern
der Schulkonferenz, die sich an der Schule beworben haben, ist ausgeschlossen.
In seiner Sitzung am 13.06.2007 hat der Kreistag den Beschluss gefasst, in die Schulkonferenz der in Trägerschaft des Kreises Coesfeld stehenden Schulen als stimmberechtigtes Mitglied gemäß § 61 Abs. 2 S. 2 SchulG den Landrat oder ein/e von ihm benannte/n Vertreter/in zu entsenden.
Als beratende Mitglieder wurden in der Sitzung des Kreistages am 14.12.2011 benannt:
- Ktabg. Müller (Vertreter: Ktabg. Schulze Zumkley)
- Ktabg. Egger (Vertreter: Ktabg. Dr. Wenning)
- Ktabg. Hellwig (Vertreter: Ktabg. Brülle-Buchenau)
Derzeit läuft das Stellenbesetzungsverfahren der Bezirksregierung Münster für die Stelle der Schulleitung des Richard-von-Weizsäcker-Berufskollegs des Kreises Coesfeld in Lüdinghausen. Möglicherweise wird es in absehbarer Zeit zu einer Einberufung der erweiterten Schulkonferenz des Richard-von-Weizsäcker-Berufskollegs kommen.
Vor diesem Hintergrund und wegen der personellen Veränderungen im Kreistag nach der Kommunalwahl 2014 ist es daher erforderlich, die beratenden Mitglieder des Schulträgers neu zu bestimmen.
Gemäß § 26 Abs. 5 KrO werden Vertreter des Kreises, die Mitgliedschaftsrechte in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen, vom Kreistag bestellt. Hinsichtlich der Entsendung der beratenden Mitglieder der Schulkonferenzen ist diese Bestimmung sinngemäß anzuwenden.
Einigen sich die Kreistagsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag ist der einstimmige Beschluss des Kreistages über die Annahme des Wahlvorschlags ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach Hare-Niemeyer (§ 35 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 KrO).
Grundlage für eine Einigung bildet die Sitzverteilung im Kreistag. Danach ergibt sich bei drei zu entsendenden beratenden Mitgliedern folgende Sitzverteilung:
CDU = 2 Sitze
SPD = 1 Sitz
II. Lösung
Vorgeschlagen wird die Benennung der beratenden Mitglieder des Schulträgers in der Schulkonferenz durch einen einstimmigen Beschluss des Kreistages nach Einigung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag.
III. Alternativen
Kommt ein einheitlicher Beschluss nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt.
Der Kreistag beschließt, dass kein Mitglied, ein Mitglied oder zwei Mitglieder mit beratender Stimme in die Schulkonferenz entsandt werden.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Die beratenden Mitglieder erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Schulkonferenzen eine Entschädigung nach der Entschädigungsverordnung
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 5 KrO.