Beschlussvorschlag:
Ohne
Begründung:
I. Problem
In seiner ersten Sitzung am
23.06.2014 hat der Kreistag des Kreises Coesfeld einstimmig die nachstehend
aufgeführten Kreistagsabgeordneten zu Mitgliedern bzw. stellv. Mitgliedern des Kreisausschusses gewählt.
Mitglieder |
Stellvertreter |
Ktabg. Selhorst |
Ktabg. Müller |
Ktabg. Schulze Esking |
Ktabg. Haselkamp |
Ktabg. Egger |
Ktabg. Löcken |
Ktabg. Kleerbaum |
Ktabg. Dr. Gochermann |
Ktabg. Terwort |
Ktabg. Lütkecosmann |
Ktabg. Willms |
Ktabg. Holz |
Ktabg. Pohlmann |
Ktabg. Danielczyk |
Ktabg. Hues |
Ktabg. Klaus |
Ktabg. Rampe |
Ktabg. Dr. Biehle |
Ktabg. Bednarz |
Ktabg. Köstler-Mathes |
Ktabg. Lonz |
Ktabg. Hülk |
Ktabg. Schäpers |
Ktabg. Bockemühl |
Ktabg. Vogelpohl |
Ktabg. Dropmann |
Ktabg. Kohaus |
Ktabg. Kortmann |
Ktabg. Höne |
Ktabg. Wohlgemuth |
Ktabg. Lunemann |
Ktabg. Hesse |
|
|
Beratendes
Mitglied |
stellv.
beratendes Mitglied |
Ktabg. Töllers |
Ktabg. Crämer-Gembalczyk |
Die Mitglieder und stellv. Mitglieder des Kreisausschusses, soweit sie nach § 51 Abs. 2 KrO NRW gewählt wurden, sind, soweit sie Aufgaben nach § 59 Abs. 1 KrO NRW wahrnehmen, gem. § 62 KrO NRW zu Ehrenbeamten zu ernennen und nach § 108 i.V.m. § 46 Landesbeamtengesetz (LBG NRW) zu vereidigen.
Da die beratenden Kreisausschussmitgliedern nach § 52 Abs. 3 i.v.m. § 41 Abs. 3, S. 4 – 10 KrO NRW vom Kreistag bestellt werden und wurden, können sie nicht zu Ehrenbeamten ernannt werden.
Die Ernennungsurkunden für die entscheidungsberechtigten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind gemäß § 49 Abs. 4 KrO NRW vom Kreis auszustellen und durch den Landrat oder seinen Stellvertreter zu unterzeichnen.
Nach § 108 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW wäre die Vereidigung vom Regierungspräsidenten in Münster vorzunehmen. Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn dieses namens der Aufsichtsbehörde durch den Landrat geschieht.
II. Lösung
Es ist zweckmäßig, die Aushändigung der Ernennungsurkunden und die Vereidigung vor der Aufnahme der Tätigkeit des Kreisausschusses vorzunehmen.
Die Eidesformel gem. § 46 LBG NRW lautet:
„Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetz befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“
Der Eid kann auch ohne die Worte „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
III. Alternativen
Keine.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Keine.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Landrates ergibt sich aus § 49 Abs. 4 und § 62 KrO NRW i.V.m. § 108 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW.