Betreff
Ernennung der Mitglieder und stellv. Mitglieder des Kreisausschusses zu Ehrenbeamten des Kreises Coesfeld und Abnahme des Diensteides
Vorlage
SV-9-0032
Aktenzeichen
01
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Ohne

Begründung:

 

I.   Problem

In seiner ersten Sitzung am 23.06.2014 hat der Kreistag des Kreises Coesfeld einstimmig die nachstehend aufgeführten Kreistagsabgeordneten zu Mitgliedern bzw. stellv. Mitgliedern des Kreisausschusses gewählt.

 

Mitglieder

Stellvertreter

Ktabg. Selhorst

Ktabg. Müller

Ktabg. Schulze Esking

Ktabg. Haselkamp

Ktabg. Egger

Ktabg. Löcken

Ktabg. Kleerbaum

Ktabg. Dr. Gochermann

Ktabg. Terwort

Ktabg. Lütkecosmann

Ktabg. Willms

Ktabg. Holz

Ktabg. Pohlmann

Ktabg. Danielczyk

Ktabg. Hues

Ktabg. Klaus

Ktabg. Rampe

Ktabg. Dr. Biehle

Ktabg. Bednarz

Ktabg. Köstler-Mathes

Ktabg. Lonz

Ktabg. Hülk

Ktabg. Schäpers

Ktabg. Bockemühl

Ktabg. Vogelpohl

Ktabg. Dropmann

Ktabg. Kohaus

Ktabg. Kortmann

Ktabg. Höne

Ktabg. Wohlgemuth

Ktabg. Lunemann

Ktabg. Hesse

 

 

Beratendes Mitglied

stellv. beratendes Mitglied

Ktabg. Töllers

Ktabg. Crämer-Gembalczyk

 

 

Die Mitglieder und stellv. Mitglieder des Kreisausschusses, soweit sie nach § 51 Abs. 2 KrO NRW gewählt wurden, sind, soweit sie Aufgaben nach § 59 Abs. 1 KrO NRW wahrnehmen, gem. § 62 KrO NRW zu Ehrenbeamten zu ernennen und nach § 108 i.V.m. § 46 Landesbeamtengesetz (LBG NRW) zu vereidigen.

Da die beratenden Kreisausschussmitgliedern nach § 52 Abs. 3 i.v.m. § 41 Abs. 3, S. 4 – 10 KrO NRW vom Kreistag bestellt werden und wurden, können sie nicht zu Ehrenbeamten ernannt werden.

 

Die Ernennungsurkunden für die entscheidungsberechtigten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind gemäß § 49 Abs. 4 KrO NRW vom Kreis auszustellen und durch den Landrat oder seinen Stellvertreter zu unterzeichnen.

 

Nach § 108 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW wäre die Vereidigung vom Regierungspräsidenten in Münster vorzunehmen. Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn dieses namens der Aufsichtsbehörde durch den Landrat geschieht.

II.  Lösung

Es ist zweckmäßig, die Aushändigung der Ernennungsurkunden und die Vereidigung vor der Aufnahme der Tätigkeit des Kreisausschusses vorzunehmen.

 

Die Eidesformel gem. § 46 LBG NRW lautet:

 

„Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetz befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“

 

Der Eid kann auch ohne die Worte „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.

 

III. Alternativen

Keine.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Keine.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Landrates ergibt sich aus § 49 Abs. 4 und § 62 KrO NRW i.V.m. § 108 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW.