Betreff
Abrechnung der Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt
Vorlage
SV-9-0034
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 wird eine Abrechnung der Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt nach § 56 Abs. 5 KrO NRW vorgenommen.

 

Ab dem Haushaltsjahr 2015 sind die Regelungen zur Abrechnung der Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt in die Haushaltssatzung zu übernehmen.

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

Mit dem Umlagengenehmigungsgesetz vom 18.09.2012 wurde die Abrechnung der Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt eingeführt. Hiernach können Differenzen zwischen Plan und Ergebnis im übernächsten Jahr ausgeglichen werden (vgl. § 56 Abs. 5 KrO NRW). Nach der Übergangsregelung in Artikel 4 dieses Gesetzes darf die gesonderte Abrechnung nach § 56 Abs. 5 KrO NRW bereits für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 erfolgen, sofern die Beteiligten der Abrechnung zustimmen.

 

Eine Abrechnung der Jugendamtsumlage wurde beim Kreis Coesfeld bereits seit Jahren praktiziert. Durch die Regelungen des vorgenannten Umlagengenehmigungsgesetzes wurde diese Verfahrensweise bestätigt.

 

Von der vorgenannten Übergangsregelung hat der Kreis Coesfeld Gebrauch gemacht. Aus der Abrechnung für 2011 hat sich ein Überschuss von 5.089.124 € ergeben. Im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses 2011 wurde der Ertrag aus der Jugendamtsumlage entsprechend reduziert und bei den Sonstigen Sonderposten passiviert. Der Ausgleich erfolgte im Haushaltsjahr 2013. Ebenso wurde im Zuge der Jahresabschlusserstellung 2012 verfahren. Die Überdeckung aus 2012 in Höhe von 6.333.975 € wurde zum 31.12.2012 als Sonderposten passiviert und bei der Festsetzung der Jugendamtsumlage für 2014 belastungsmindernd berücksichtigt.

 

Für 2013 hat sich eine Überdeckung von 2.707.906 € ergeben. Am 15.10.2013 hat das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW (MIK NRW) mitgeteilt, dass eine Bilanzierung von Überdeckungen aus der Abrechnung der Jugendamtsumlage als Sonderposten nicht zulässig ist. Es sollte eine Abbildung über die Rechnungsabgrenzung erfolgen. Nach Umstellung der Verfahrensweise erfolgte die Bilanzierung der Überdeckung im Entwurf des Jahresabschlusses 2013 bei den „Passiven Rechnungsabgrenzungsposten“.

 

Nunmehr hat das MIK NRW mit Erlass vom 14.05.2014 allgemein gültige Regelungen zur haushaltsmäßigen Abrechnung der Jugendamtsumlage herausgegeben. Hiernach ist das Abrechnungsverfahren nach § 56 Abs. 5 KrO NRW wie folgt abzuwickeln:

1.    Es bedarf einer Entscheidung des Kreistages, dass die jährlich erhobene Jugendamtsumlage abgerechnet werden soll.

2.    Im Rahmen des Jahresabschlusses bedarf es der Ermittlung und Feststellung von Ansprüchen oder Verbindlichkeiten des Kreises aus der Erhebung der Jugendamtsumlage.

3.    Es bedarf eines Bescheides an die jeweiligen betroffenen kreisangehörigen Gemeinden, in dem die Ansprüche oder Verbindlichkeiten des Kreises konkret benannt und unter Beachtung der gesetzlichen Regelung der Erfüllungszeitpunkt für das zweite Folgejahr des abzurechnenden Haushaltsjahres genau bestimmt wird.

4.    Im zweiten Folgejahr ist die Ausgleichsverpflichtung zu erfüllen.

 

Bei einem erzielten Überschuss ist der die Aufwendungen übersteigende Ertrag in Form der anteiligen Jugendamtsumlage im zweiten Folgejahr des Haushaltsjahres an die betroffenen Gemeinden zu erstatten. Eine Abgrenzung des Überschusses über Rechnungsabgrenzungsposten ist laut MIK NRW nicht mehr zulässig.

II.  Lösung

 

Beim Kreis Coesfeld sind die Überdeckungen aus der Abrechnung der Jugendamtsumlage für 2011 bzw. 2012 jeweils bei der Festsetzung der Jugendamtsumlage im übernächsten Haushaltsjahr belastungsmindernd berücksichtigt worden. Für die Jahre 2011 und 2012 liegen testierte Jahresabschlüsse vor. Ferner sind diese Überschüsse bei der Festsetzung für 2013 bzw. 2014 entsprechend berücksichtigt worden. Diese Bescheide sind inzwischen alle bestandskräftig. Für diese beiden Abrechnungsjahre erfolgt daher keine rückwirkende Änderung der Verfahrensweise.

 

Für die Jahresabschlüsse ab 2013 wird die Vorgehensweise umgestellt.

 

In Höhe der Überdeckung aus der Abrechnung der Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt für 2013 von 2.707.906 € wird eine Verbindlichkeit in die Schlussbilanz zum 31.12.2013 eingestellt. Sobald der testierte Jahresabschluss 2013 vorliegt, sind umgehend die Abrechnungsbescheide für 2013 zu erteilen. Die Erstattungsbeträge sind innerhalb eines Monats nach Rechtskraft der Haushaltssatzung 2015 an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden (ohne die Städte Coesfeld und Dülmen) zu zahlen. Für das Haushaltsjahr 2014 soll nach den Vorgaben des Erlasses des MIK NRW vom 14.05.2014 verfahren werden.

 

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist für die Abrechnung der Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt für die Jahre 2013 und 2014 ein gesonderter Beschluss durch den Kreistag herbeizuführen.

 

Ab dem Haushaltsjahr 2015 sollen die Regelungen zur Abrechnung der Jugendamtsumlage in die Haushaltssatzung aufgenommen werden. 

 

III. Alternativen

 

Die Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt wird nicht abgerechnet. Um die Überdeckung von 2.707.906 € würde sich der Jahresüberschuss 2013 erhöhen. Diese Überdeckung würde dann im allgemeinen Haushalt untergehen und hätte einen Anstieg des Eigenkapitals zum 31.12.2013 zur Folge. Bei dieser Vorgehensweise wäre eine Stetigkeit bei Behandlung der Abrechnung der Jugendamtsumlage nicht mehr gewährleistet.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

In den liquiden Mitteln sind zum 31.12.2013 noch 2.707.906 € aus der Abrechnung der Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt (Überdeckung) enthalten. Die Auszahlung dieses Betrages soll innerhalb eines Monats nach Rechtskraft der Haushaltssatzung 2015 erfolgen. Eine entsprechende Auszahlungsermächtigung hierfür soll in den Haushaltsentwurf 2015 eingestellt werden.

 

Angaben zu den betragsmäßigen Auswirkungen aus der Abrechnung der Jugendamtsumlage für 2014 können mit Vorlage des Entwurfs des Jahresabschlusses 2014 (spätestens am 31.03.2015) vorgelegt werden.

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Buchst. h) KrO NRW.