Betreff
Satzung über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
Vorlage
SV-7-0056
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Satzung über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Anlage 1) wird beschlossen.

Begründung:

 

I.   Problem

 

Im Rahmen des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 wurden Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zusammengelegt. Dies führte zu einer neuen Leistung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die im Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) geregelt ist.

Das SGB II sieht in § 6 Abs. 1 eine getrennte Trägerschaft von Bundesagentur für Arbeit und kommunalen Trägern (Kreise und kreisfreie Städte) vor. § 6a SGB II enthält eine Experimentierklausel. Unter den dort genannten Voraussetzungen können einzelne kommunale Träger die Zuständigkeit für die gesamten Aufgaben des SGB II übernehmen.

 

Über den Inhalt, die Auswirkungen und die Vorbereitungen zur Umsetzung des SGB II ist in mehreren Sitzungen, zuletzt am 14.07.2004, berichtet worden.

 

Durch Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Kommunalträger-Zulassungsverordnung – KomtrZV) vom 24.09.2004 wurde der Kreis Coesfeld auf seinen Antrag als Träger der Leistungen nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II zugelassen. Der Kreis Coesfeld ist somit alleiniger Träger der Leistungen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II.

 

Rechtsgrundlage für die Übertragung von Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden ist § 6 Abs. 2 SGB II. Ferner liegt ein Entwurf der Landesregierung eines Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW) vor.

 

Die Rechtslage bzw. der Sachstand bezüglich der Delegation stellt sich gegenwärtig wie folgt dar:

1.         Durch § 6 Abs. 2 SGB II ist vom Bund eine Ermächtigung für die Länder geschaffen worden zu bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können.

 

2.         Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Absicht, die nach § 6a SGB II zugelassenen Kreise zu ermächtigen, die kreisangehörigen Gemeinden im Benehmen mit ihnen zur Durchführung der den Kreisen als Träger der Leistungen nach dem SGB II obliegenden Aufgaben durch Satzung heranziehen zu können.

 

In Abstimmung mit den Städten und Gemeinden des Kreises Coesfeld besteht die Absicht, die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II auf die Städte und Gemeinden mit folgenden Ausnahmen zur Entscheidung im eigenen Namen zu übertragen:

1.                  die allgemeine Planung und Umsetzung der Maßnahmen zur beruflichen Integration im Sinne des § 16 Abs. 1 SGB II sowie zur sozialen Integration im Sinne von § 16 Abs. 2 SGB II

2.                  die einzelfallbezogene Hilfeplanung im Bereich der beruflichen Integration; hierzu gehören die Zuweisung in Maßnahmen zur Vermittlung und in Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung (Maßnahmen mit Schwerpunkt: Beschäftigung, Qualifizierung, Feststellung und Betreuung). Hierzu gehören auch berufliche Eingliederungsmaßnahmen mit sozialintegrativen Elementen.

Die Gemeinden behalten jedoch ihre Zuständigkeiten für die berufliche Vermittlung auf den       1. Arbeitsmarkt einschließlich beschäftigungsfördernder Elemente (z. B. Lohnkostenzuschuss) sowie für die Schaffung und Organisation im öffentlichen Interesse liegender, zusätzlicher Arbeiten (Zusatzjobs) im Sinne von § 16 Abs. 3 SGB II.

 

Die Heranziehung der Städte und Gemeinden hat nach § 3 Abs. 2 AG-SGB II NRW durch Satzung zu geschehen. Auf den Entwurf der Satzung über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Anlage 1) wird insoweit verwiesen.

II.  Lösung

 

Die als Entwurf vorliegende „Satzung über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Kreis Coesfeld“ wird beschlossen.

III. Alternativen

 

Keine

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

Es entstehen keine Kosten.

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Für die Entscheidung ist der Kreistag zuständig (§ 26 Abs. 1 KrO).