Betreff
Beauftragung eines Dritten als Prüfer gem. § 103 Abs. 5 GO NRW i.V.m. § 53 Abs. 1 KrO NRW
Vorlage
SV-9-0043
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1. Der Rechnungsprüfungsausschuss stimmt gem. § 103 Abs. 5 GO NRW i.V.m. § 53 Abs. 1 KrO NRW zu, dass sich die Rechnungsprüfung Dritter als Prüfer bedient.

 

2. Der Leiter der Rechnungsprüfung wird ermächtigt, zu einzelnen Fragen einen Dritten zu beauftragen.

 

3. Die für die Beauftragung eines Dritten erforderlichen Haushaltsmittel sind im jeweiligen Produkthaushalt zu veranschlagen.

Begründung:

 

I.   Problem

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seinen Sitzungen vom 15.07.2007 und 03.11.2008 der Rechnungsprüfung die Erlaubnis erteilt, im Rahmen der Prüfung des Entwurfs der Eröffnungsbilanzen und der Jahresabschlüsse Dritte mit der Klärung einzelner Fragestellungen zu beauftragen.

 

Die Gemeindeordnung NRW weist dem Rechnungsprüfungsausschuss umfangreiche Prüfungsrechte bzw. –pflichten zu. Hierzu gehört neben der Prüfung des Entwurfs des Gesamt- / und Jahresabschlusses u.a. auch bei Durchführung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung (§ 103 Abs. 1 Nr. 6 GO NRW i.V.m. § 53 Abs. 1 KrO NRW). Auch kommt eine Prüfung von Schnittstellen mit der Finanzbuchhaltung in Betracht.

 

Diese Prüfung der Programme zur automatisierten Datenverarbeitung erfordert in diesem Fachgebiet qualifizierte und erfahrene Prüfer. Den Prüfern der Rechnungsprüfung des Kreises Coesfeld mangelt es naturgemäß an technischem Fachwissen sowie einschlägiger Erfahrung in diesem Bereich, sodass auch hier auf fachkundige und erfahrene Dritte zurückgegriffen werden soll.

 

Darüber hinaus kann es im Sinne einer wirtschaftlichen Prüfung auch in anderen Aufgabenbereichen angebracht sein, spezialisierte Fachkräfte mit einzelnen Fragestellungen zu beauftragen. So ist beispielsweise durch Beschluss des Kreistages der örtlichen Rechnungsprüfung aufgrund des § 103 Abs. 2 GO NRW die Prüfung der Verwaltung des Kreises auf Ordnungsmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit übertragen worden. Auch kann der Landrat gemäß § 103 Abs. 3 GO NRW i.V.m. § 53 Abs. 1 KrO Aufträge zur Prüfung erteilen, die ggf. Fachwissen und Erfahrung spezialisierter Dritter erfordern könnten.

 

II.  Lösung

Um einerseits eine flexible und wirtschaftliche Aufgabenerledigung zu gewährleisten und andererseits von den Erfahrungen spezialisierter Dritter zu profitieren, hat der Gesetzgeber nach § 103 Abs. 5 GO NRW i.V.m. § 53 Abs. 1 KrO der Leitung der Rechnungsprüfung ein unmittelbares Recht gegeben, sich in Einzelfällen eines Dritten zu bedienen.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss wird daher um Zustimmung gebeten, dass sich die Rechnungsprüfung bei der Aufgabenerledigung im Einzelfall eines Dritten bedient.

 

Die Zustimmung kann vom Rechnungsprüfungsausschuss jederzeit widerrufen werden.

 

Die Beauftragung eines solchen Dritten erfolgt durch den Leiter der Rechnungsprüfung.

 

Die für die Beauftragung eines Dritten erforderlichen Haushaltsmittel werden im jeweiligen Produkthaushalt veranschlagt.

 

III. Alternativen

Keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Für das Haushaltsjahr 2014 sind im Teilergebnisplan der Produktgruppe 14.01 -  Rechnungsprüfung für eine solche Beauftragung 6.500 € in Ansatz gebracht. Dieser Sockelbetrag soll im jeweiligen Haushalt verbleiben, um eine flexible Beauftragung in Einzelfällen zu ermöglichen.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 103 Abs. 5 GO NRW i.V.m. § 53 Abs. 1 KrO NRW ist die Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses einzuholen, falls die örtliche Rechnungsprüfung sich eines Dritten als Prüfer bedienen möchte.