Beschlussvorschlag:
Der Verein Deutscher Kinderschutzbund – Kreisverband Coesfeld e.V. wird nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG als freier Träger der Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises Coesfeld anerkannt.
Die öffentliche Anerkennung wird hinfällig, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.
Begründung:
I. Problem
Mit Schreiben vom 31. Jan. 2014 beantragt der
Verein Deutscher Kinderschutzbund – Kreisverband Coesfeld e.V. die Anerkennung
als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes
Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des
Kreisjugendamtes Coesfeld.
Auf der Grundlage der im Grundgesetz verankerten
Rechte für Minderjährige und der UN-Kinderrechtskonventionen will sich der
Verein zukunftsweisend für Kinder und Jugendliche wie folgt einsetzen;
·
Verwirklichung einer kinderfreundlichen Gesellschaft,
·
Förderung der geistigen, psychischen, sozialen und
körperlichen Entwicklung der Kinder unter Berücksichtigung der
unterschiedlichen Lebenssituationen von Mädchen und Jungen,
·
Schutz der Kinder vor Ausgrenzung, Diskriminierung und
Gewalt jeder Art,
·
Soziale Gerechtigkeit für alle Kinder,
·
eine angemessene Beteiligung von Kindern entsprechend
ihrem Entwicklungsstand an allen Entscheidungen, Planungen und Maßnahmen, die
sie betreffen,
·
Förderung und Erhaltung einer kindgerechten Umwelt,
·
Bewusstseinsentwicklung für kinderfreundliches Handeln
der einzelnen Menschen und aller gesellschaftlicher Gruppen.
Um diese formulierten Ziele zu erreichen, will der
Verein perspektivisch,
·
Einrichtungen und Projekte der Kinder- und Jugendhilfe
errichten und betreiben,
·
Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Kinder ergreifen oder
veranlassen, vorbeugend aufklären und beraten,
·
im Rahmen von Einrichtungen und Projekten Mittel zur
Verfügung stellen, die zum Zwecke der Förderung der Partizipation von Kindern
und Jugendlichen von diesen selbständig und eigenverantwortlich eingesetzt und
verwaltet werden,
·
mit anderen im Kreis Coesfeld tätigen, ebenfalls
gemeinnützigen Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die
vergleichbare Ziele verfolgen, zusammenarbeiten und kinderfreundliche
Initiativen fördern,
·
die öffentliche Meinung und das soziale Klima durch
seine Öffentlichkeitsarbeit beeinflussen,
·
Politik und Verwaltung zu kinderfreundlichen
Entscheidungen anregen und bei der Planung und Durchsetzung solcher
Entscheidungen beraten,
·
verantwortliches Handeln der Wirtschaft und der Medien
gegenüber Kindern einfordern,
·
Informationsmaterial und Publikationen erstellen,
herausgeben und vertreiben sowie
·
Fortbildungsveranstaltungen, Tagungen und Kongresse
durchführen.
(vgl. Satzung des Vereins Deutscher
Kinderschutzbund – Kreisverband Coesfeld e.V.)
Der Verein wurde am 18. Juli 2013 gegründet. Die
Eintragung erfolgte am 19. Nov. 2013 durch das Amtsgericht Coesfeld. Ein
Bescheid nach § 60a Abs. 1AO des Finanzamtes Coesfeld vom 29. Jan 2014 liegt
vor.
II. Lösung
Nach § 75 Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch
(VIII) – Kinder- und Jugendhilfe können juristische Personen und
Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn
sie
1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe in Sinne des §1
KJHG tätig sind,
2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
3. aufgrund der fachlichen und personellen
Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag
zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und
4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes
förderliche Arbeit bieten.
Ein Anspruch auf Anerkennung hat derjenige Träger,
der bereits mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig gewesen
ist und die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt.
Der Verein Deutscher Kinderschutzbund –
Kreisverband Coesfeld e.V. erfüllt diese Voraussetzung.
Er ist Mitglied im Deutschen Kinderschutzbund
Bundesverband e.V. (www.dksb.de) und im deutschen Kinderschutzbund
Landesverband Nordrhein-Westfalen (www.kinderschutzbund-nrw.de).
Als Kreisverband hat er sich verpflichtet, seine
inhaltliche Arbeit und seine Aktivitäten an Vorgaben des Bundesverbandes
(Beschlusslage in der jeweils gültigen Fassung) auszurichten.
Zurzeit werden zwei
Präventionsprojekte vom Verein getragen:
1. „Mut tut gut“ für Kinder im
Vorschulalter und
2. „Nein darf sein!“ für Kinder im
Grundschulalter.
Es wird daher vorgeschlagen, den Verein Deutscher
Kinderschutzbund – Kreisverband Coesfeld e.V. als Träger der freien Jugendhilfe
gemäß § 75 Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und
Jugendhilfe öffentlich unbefristet anzuerkennen.
Die öffentliche Anerkennung soll widerrufen werden,
wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.
III. Alternativen
Keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen,
Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß § 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der
Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld und des Beschlusses des
Kreistages vom 19.12.2007 ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung
zuständig.