Betreff
Antrag des Vereins Deutscher Kinderschutzbund – Kreisverband Coesfeld e.V. vom 31. Jan. 2014 auf Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-9-0046
Aktenzeichen
51.41.01-02
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Verein Deutscher Kinderschutzbund – Kreisverband Coesfeld e.V. wird nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG als freier Träger der Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises Coesfeld anerkannt.

Die öffentliche Anerkennung wird hinfällig, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.

Begründung:

 

I. Problem

Mit Schreiben vom 31. Jan. 2014 beantragt der Verein Deutscher Kinderschutzbund – Kreisverband Coesfeld e.V. die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld.

 

Auf der Grundlage der im Grundgesetz verankerten Rechte für Minderjährige und der UN-Kinderrechtskonventionen will sich der Verein zukunftsweisend für Kinder und Jugendliche wie folgt einsetzen;

·         Verwirklichung einer kinderfreundlichen Gesellschaft,

·         Förderung der geistigen, psychischen, sozialen und körperlichen Entwicklung der Kinder unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituationen von Mädchen und Jungen,

·         Schutz der Kinder vor Ausgrenzung, Diskriminierung und Gewalt jeder Art,

·         Soziale Gerechtigkeit für alle Kinder,

·         eine angemessene Beteiligung von Kindern entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen Entscheidungen, Planungen und Maßnahmen, die sie betreffen,

·         Förderung und Erhaltung einer kindgerechten Umwelt,

·         Bewusstseinsentwicklung für kinderfreundliches Handeln der einzelnen Menschen und aller gesellschaftlicher Gruppen.

 

Um diese formulierten Ziele zu erreichen, will der Verein perspektivisch,

·         Einrichtungen und Projekte der Kinder- und Jugendhilfe errichten und betreiben,

·         Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Kinder ergreifen oder veranlassen, vorbeugend aufklären und beraten,

·         im Rahmen von Einrichtungen und Projekten Mittel zur Verfügung stellen, die zum Zwecke der Förderung der Partizipation von Kindern und Jugendlichen von diesen selbständig und eigenverantwortlich eingesetzt und verwaltet werden,

·         mit anderen im Kreis Coesfeld tätigen, ebenfalls gemeinnützigen Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die vergleichbare Ziele verfolgen, zusammenarbeiten und kinderfreundliche Initiativen fördern,

·         die öffentliche Meinung und das soziale Klima durch seine Öffentlichkeitsarbeit beeinflussen,

·         Politik und Verwaltung zu kinderfreundlichen Entscheidungen anregen und bei der Planung und Durchsetzung solcher Entscheidungen beraten,

·         verantwortliches Handeln der Wirtschaft und der Medien gegenüber Kindern einfordern,

·         Informationsmaterial und Publikationen erstellen, herausgeben und vertreiben sowie

·         Fortbildungsveranstaltungen, Tagungen und Kongresse durchführen.

(vgl. Satzung des Vereins Deutscher Kinderschutzbund – Kreisverband Coesfeld e.V.)

 

Der Verein wurde am 18. Juli 2013 gegründet. Die Eintragung erfolgte am 19. Nov. 2013 durch das Amtsgericht Coesfeld. Ein Bescheid nach § 60a Abs. 1AO des Finanzamtes Coesfeld vom 29. Jan 2014 liegt vor.

 

II. Lösung

Nach § 75 Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie

1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe in Sinne des §1 KJHG tätig sind,

2. gemeinnützige Ziele verfolgen,

3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und

4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

Ein Anspruch auf Anerkennung hat derjenige Träger, der bereits mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig gewesen ist und die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt.

 

Der Verein Deutscher Kinderschutzbund – Kreisverband Coesfeld e.V. erfüllt diese Voraussetzung.

Er ist Mitglied im Deutschen Kinderschutzbund Bundesverband e.V. (www.dksb.de) und im deutschen Kinderschutzbund Landesverband Nordrhein-Westfalen (www.kinderschutzbund-nrw.de).

Als Kreisverband hat er sich verpflichtet, seine inhaltliche Arbeit und seine Aktivitäten an Vorgaben des Bundesverbandes (Beschlusslage in der jeweils gültigen Fassung) auszurichten.

 

Zurzeit werden zwei Präventionsprojekte vom Verein getragen:

1.    „Mut tut gut“ für Kinder im Vorschulalter und

2.    „Nein darf sein!“ für Kinder im Grundschulalter.

 

Es wird daher vorgeschlagen, den Verein Deutscher Kinderschutzbund – Kreisverband Coesfeld e.V. als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe öffentlich unbefristet anzuerkennen.

 

Die öffentliche Anerkennung soll widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.

 

III. Alternativen

Keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Keine

 


V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld und des Beschlusses des Kreistages vom 19.12.2007 ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.