Betreff
Richtlinie Förderung der aktivierenden Erholung für bedüftige ältere Menschen
Vorlage
SV-9-0047
Aktenzeichen
50 39
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Richtlinien des Kreises Coesfeld über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der aktivierenden Erholung für bedürftige ältere Menschen werden wie folgt geändert:

 

Es werden alternativ pro Kalenderjahr bis zu vier einzelne Ausflüge gefördert.

 

Begründung:

 

I.   Problem

Der Kreis Coesfeld fördert seit 1992 Erholungsmaßnahmen nach den Richtlinien des Kreises Coesfeld über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der aktivierenden Erholung für bedürftige ältere Menschen. Im Jahr 2008 wurde der Festbetrag von 6,14 € auf 12,50 € pro Tag und Teilnehmer erhöht.  Die Aufteilung der im Haushalt veranschlagten 7.000 € erfolgt nach Teilnehmertagen auf die Träger von Erholungsmaßnahmen.

 

In den  letzten Jahren konnte der Haushaltsansatz in Höhe von 7.000 € nicht ausgeschöpft werden. In Gesprächen mit den Vertretern der freien Wohlfahrtsverbände wurde deutlich, dass insbesondere die für eine Förderfähigkeit geforderte Mindestdauer von 4 Tagen dazu führte, dass nur noch wenige Personen eine Förderung beanspruchen.

 

 

II.  Lösung

Um das Ziel der Richtlinie, eine  Förderung der aktivierenden Erholung für bedürftige ältere Menschen erreichen zu können, wird die Förderung von Tagesausflügen für bedürftige ältere Menschen ermöglicht. Damit soll dem Trend von kürzeren und damit finanzierbaren Erholungsmaßnahmen gefolgt werden.

 

Neben der  inhaltlichen Änderung in Ziffer 1.4 sind einige redaktionelle Änderungen erforderlich.

 

Seit dem 01.01.2014 gibt es eine neue Organisation bei der Kreisverwaltung Coesfeld. Die Aufgaben der bisherigen Abteilung „50. 2 Hilfen in besonderen Lebenslagen“ sind nun der Abt. „50 Soziales und Jobcenter“ zugeordnet.

 

In Ziffer 2.2 wirtschaftliche Voraussetzungen gibt es zwei redaktionelle Änderungen zur Einkommensgrenze. Damit die Einkommensgrenze bei gesetzlichen Änderungen automatisch angepasst werden kann, wird nun auf die entsprechende gesetzliche Grundlage verwiesen. Des Weiteren wird  durch den Zusatz „zuzüglich Kosten der Unterkunft“ klargestellt, dass bei der Berechnung der  Einkommensgrenze  auch Unterkunftskosten (Warmmiete) zu berücksichtigen sind.

 

Die Änderungen sind in der als Anlage beigefügten Richtlinie  gekennzeichnet.

III. Alternativen

 

Es bleibt bei der bisherigen Regelung oder

es werden keine Altenerholungsmaßnahmen gefördert.


 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Bei der Gewährung der Zuschüsse handelt es sich um freiwillige Leistungen des Kreises Coesfeld. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung dieser Zuschüsse besteht nicht. Die Mittel werden jährlich im Haushaltsplan festgesetzt, für 2014 sind  7.000 € veranschlagt.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Für die Entscheidung ist der Kreistag zuständig (§ 26 Abs. 1 KrO NW).