Beschlussvorschlag:
Die Richtlinien
des Kreises Coesfeld über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der
aktivierenden Erholung für bedürftige ältere Menschen werden wie folgt
geändert:
Es werden
alternativ pro Kalenderjahr bis zu vier einzelne Ausflüge gefördert.
Begründung:
I. Problem
Der Kreis Coesfeld fördert seit 1992 Erholungsmaßnahmen nach den
Richtlinien des Kreises Coesfeld über die Gewährung von Zuschüssen zur
Förderung der aktivierenden Erholung für bedürftige ältere Menschen. Im Jahr
2008 wurde der Festbetrag von 6,14 € auf 12,50 € pro Tag und Teilnehmer erhöht. Die Aufteilung der im Haushalt veranschlagten
7.000 € erfolgt nach Teilnehmertagen auf die Träger von Erholungsmaßnahmen.
In den letzten Jahren konnte der
Haushaltsansatz in Höhe von 7.000 € nicht ausgeschöpft werden. In Gesprächen
mit den Vertretern der freien Wohlfahrtsverbände wurde deutlich, dass
insbesondere die für eine Förderfähigkeit geforderte Mindestdauer von 4 Tagen
dazu führte, dass nur noch wenige Personen eine Förderung beanspruchen.
II. Lösung
Um das Ziel der Richtlinie, eine
Förderung der aktivierenden Erholung für bedürftige ältere Menschen
erreichen zu können, wird die Förderung von Tagesausflügen für bedürftige
ältere Menschen ermöglicht. Damit soll dem Trend von kürzeren und damit
finanzierbaren Erholungsmaßnahmen gefolgt werden.
Neben der inhaltlichen Änderung
in Ziffer 1.4 sind einige redaktionelle Änderungen erforderlich.
Seit dem 01.01.2014 gibt es eine neue Organisation bei der
Kreisverwaltung Coesfeld. Die Aufgaben der bisherigen Abteilung „50. 2 Hilfen
in besonderen Lebenslagen“ sind nun der Abt. „50 Soziales und Jobcenter“
zugeordnet.
In Ziffer 2.2
wirtschaftliche Voraussetzungen gibt es zwei redaktionelle Änderungen zur
Einkommensgrenze. Damit die Einkommensgrenze bei gesetzlichen Änderungen automatisch
angepasst werden kann, wird nun auf die entsprechende gesetzliche Grundlage
verwiesen. Des Weiteren wird durch den
Zusatz „zuzüglich Kosten der Unterkunft“ klargestellt, dass bei der Berechnung
der Einkommensgrenze auch Unterkunftskosten (Warmmiete) zu
berücksichtigen sind.
Die Änderungen sind
in der als Anlage beigefügten Richtlinie
gekennzeichnet.
III. Alternativen
Es bleibt bei der bisherigen Regelung oder
es werden keine Altenerholungsmaßnahmen
gefördert.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Bei der Gewährung der Zuschüsse handelt es
sich um freiwillige Leistungen des Kreises Coesfeld. Ein Rechtsanspruch auf die
Gewährung dieser Zuschüsse besteht nicht. Die Mittel werden jährlich im
Haushaltsplan festgesetzt, für 2014 sind
7.000 € veranschlagt.
V. Zuständigkeit
für die Entscheidung
Für die
Entscheidung ist der Kreistag zuständig (§ 26 Abs. 1 KrO NW).