Betreff
Wahl der Mitglieder des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde
Vorlage
SV-9-0050
Aktenzeichen
70.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag wählt aus den als Anlage beigefügten Vorschlägen der vorschlagsberechtigten Vereinigungen 16 Mitglieder des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde des Kreises Coesfeld sowie 16 Stellvertreter.

Begründung:

 

I. – III.

Zur unabhängigen Vertretung der Belange von Natur und Landschaft wird gemäß § 11 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) bei der unteren Landschaftsbehörde des Kreises Coesfeld ein Beirat gebildet.

Der Beirat soll bei Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft mitwirken und dazu

1.            den zuständigen Behörden und Stellen Vorschläge und Anregungen unterbreiten,

2.            der Öffentlichkeit die Absichten und Ziele von Landschaftspflege und Naturschutz vermitteln und

3.            bei Fehlentwicklungen in der Landschaft entgegenwirken.

Er ist vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der unteren Landschaftsbehörde zu hören.

 

Der Beirat besteht aus 16 Mitgliedern; er setzt sich zusammen aus

-           zwei Vertreterinnen/Vertretern des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. (BUND),

-           zwei Vertreterinnen/Vertretern des Naturschutzbundes Deutschland e. V. (NABU),

-           drei Vertreterinnen/Vertretern der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e. V. (LNU),

-           einer Vertreterin/einem Vertreter der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Nordrhein-Westfalen e. V. (SDW),

-           zwei Vertreterinnen/Vertretern des regional zuständigen Landwirtschaftsverbandes,

-           einer Vertreterin/einem Vertreter des Waldbauernverbandes Nordrhein-Westfalen e. V.,

-           einer/einem gemeinsamen Vertreterin/Vertreter des Landesverbandes Gartenbau Rheinland e. V., des Landesverbandes Gartenbau Westfalen-Lippe e. V. und des Provinzialverbandes Rheinischer Obst- und Gemüsebauer e. V.,

-           einer Vertreterin/einem Vertreter der nach § 52 Landesjagdgesetz anerkannten Landesvereinigung der Jäger,

-           einer Vertreterin/einem Vertreter des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e. V.,

-           einer Vertreterin/einem Vertreter des LandesSportBundes Nordrhein-Westfalen e. V. und

-           einer/einem gemeinsamen Vertreterin/Vertreter des Imkerverbandes Rheinland e. V. und des Landesverbandes Westfälischer und Lippischer Imker e. V.

 

Die Mitglieder des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde werden aufgrund der Vorschläge der vorgenannten Vereinigungen vom Kreistag gewählt.

 

In den Beirat sollen nur Personen gewählt werden, die ihre Wohnung im Kreis Coesfeld haben.

Bedienstete des Kreises dürfen dem Beirat nicht angehören.

 

Weitere Regelungen zur Wahl der Mitglieder und Stellvertreter ergeben sich aus §§ 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG):

Der Kreistag wählt die Mitglieder des Beirats für die Dauer der Wahlzeit des Kreistags.

Für jedes Mitglied des Beirats ist nach den für seine Wahl geltenden Vorschriften in einem besonderen Wahlgang ein Stellvertreter zu wählen.

Zur Wahl der Mitglieder des Beirats ist von jeder der vorschlagsberechtigten Vereinigungen für die ihr zustehende Zahl der Mitglieder mindestens die doppelte Anzahl von Bewerbern vorzuschlagen. Die vorgeschriebene doppelte Anzahl von Bewerbern gilt auch dann als erreicht, wenn die bei der Wahl der Mitglieder nicht berücksichtigten Bewerber für die Wahl der Stellvertreter ebenfalls zur Verfügung stehen.

Haben sich die Mitglieder der Vertretungskörperschaft zur Besetzung des Beirats auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so findet die Wahl gemäß § 35 Abs. 2 der Kreisordnung statt.

Danach ist die vorgeschlagene Person gewählt, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat.

 

Die in Betracht kommenden Vereinigungen sind gem. § 1 Abs. 2 DVO-LG von der unteren Landschaftsbehörde durch Schreiben vom 22.05.2014 aufgefordert worden, Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Beirats und deren Stellvertreter zu unterbreiten.

 

Die eingereichten Wahlvorschläge und eine daraus erstellte Übersicht sind als Anlagen beigefügt. Aus diesen Vorschlägen möge der Kreistag 16 Mitglieder des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde sowie 16 Stellvertreter wählen.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Für die Teilnahme an Sitzungen wird den Beiratsmitgliedern Sitzungsgeld und Fahrkostenerstattung gezahlt.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Nach § 11 Abs. 5 LG ist für die Wahl der Mitglieder des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde der Kreistag zuständig.

Anlagen:

 

Anlagen 1-12: Anschreiben der vorschlagsberechtigten Vereinigungen

Anlage 13: Tabellarische Zusammenfassung der Wahlvorschläge