Betreff
Berufung eines Vertreters der islamischen Religionsgemeinschaften als ständiges Mitglied in den Ausschuss für Schule, Kultur und Sport
Vorlage
SV-9-0062
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Berufung eines Vertreters der islamischen Religionsgemeinschaften als ständiges Mitglied in den Ausschuss für Schule, Kultur und Sport durch den Kreistag auf der Grundlage des § 85 Abs. 2 S. 2 SchulG durch den Kreistag nicht zulässig ist.

 

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 02.07.2014 Herrn Sven Ottberg als Vertreter der katholischen Kirche und Herrn Dirk Hirsekorn (Stellvertreter: Edgar Wehmeier) als Vertreter der evangelischen Kirche zu ständigen Mitgliedern mit beratender Stimme in den Ausschuss für Schule, Kultur und Sport berufen.

 

Weiter beschloss der Kreistag, einen Antrag der FAMILIE / DIE LINKE-Kreistagsfraktion auf Berufung eines Vertreters der islamischen Religionsgemeinschaften als ständiges Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss für Schule, Kultur und Sport zur weiteren Beratung in den Ausschuss zu verweisen.

 

 

II.  Lösung

 

Die Verwaltung hat die Angelegenheit geprüft und nimmt wie folgt Stellung:

Die Gemeinden und Kreise können für die von ihnen getragenen Schulen einen Schulausschuss bilden. Der Schulausschuss wird nach den Vorschriften der kommunalen Verfassungsgesetze zusammengesetzt. Je eine  oder ein von der katholischen Kirche und der evangelischen Kirche benannte Vertreterin oder benannter Vertreter ist als ständiges Mitglied mit beratender Stimme zu berufen (§ 85 Abs. 2 S. 2 SchulG). Wird kein Schulausschuss, sondern ein gemeinsamer Ausschuss gebildet, bleibt die Mitwirkung der berufenen Vertreter auf Gegenstände des Schulausschusses beschränkt.

 

Der Wortlaut der spezialgesetzlichen Regelung von § 85 Abs. 2 S. 2 SchulG ist eindeutig und abschließend und lässt keinen Raum für eine erweiterte Auslegung.

 

Nach dem Schulgesetz besteht einerseits eine gesetzliche Verpflichtung des Kreistages zur Berufung je eines Vertreters der katholischen und evangelischen Kirche in den Schulausschuss, andererseits aber keine Berechtigung zur Berufung eines Vertreters der islamischen Religionsgemeinschaften durch den Kreistag. Die Berufung der namentlich zu benennenden Vertreter der katholischen und evangelischen Kirche erfolgt durch Beschluss des Kreistages; es handelt sich nicht um eine Wahl im Sinne des § 35 Abs. 3 KrO (Wahl von Ausschussmitgliedern).

 

Der Landkreistag Nordrhein-Westfalen, der in dieser Angelegenheit um Stellungnahme gebeten wurde, hat ausgeführt, dass sich auch verfassungsrechtlich kein anderes Ergebnis ergibt. Die Regelung des § 85 Abs. 2 S. 2 SchulG verstoße weder gegen die Religionsfreiheit noch gegen das Gleichbehandlungsgebot. Die Regelung beruhe vor allem darauf, dass Grundschulen und Hauptschulen nach Maßgabe der §§ 26 bis 28 SchulG als Bekenntnisschulen geführt werden können. Andere als katholische und evangelische Bekenntnisschulen gebe es in NRW nicht.

 

 

 

III. Alternativen

 

Nach § 41 Abs. 6 KrO können den Ausschüssen als Mitglieder mit beratender Stimme volljährige sachkundige Einwohner (Anm.: Einwohner des Kreises ist, wer im Kreis wohnt) angehören, die in entsprechender Anwendung des § 35 Abs. 3 KrO zu wählen sind.

 

Es obliegt der Entscheidung des Kreistages, einen namentlich benannten Vertreter der islamischen Religionsgemeinschaften zum sachkundigen Einwohner mit beratender Stimme in den Ausschuss für Schule, Kultur und Sport zu wählen.

 

Die Notwendigkeit dazu wird verwaltungsseitig aber nicht gesehen, da die Befugnisse des Schulausschusses des Kreises grundsätzlich auf die äußeren Schulangelegenheiten der in seiner Trägerschaft stehenden Schulen beschränkt sind. In Trägerschaft des Kreises   Coesfeld stehen drei Berufskollegs und zwei Förderschulen. Für diese Schulformen stellt sich die Frage der Errichtung als Bekenntnisschule – nur bei Grund- und Hauptschulen möglich – nicht. Fragen der Integration von islamischen Schülerinnen und Schülern in den Schulalltag sowie der Erteilung von Religionsunterricht gehören zu den inneren Schulangelegenheiten, sodass eine Regelungskompetenz für den Schulträger / Schulausschuss nicht besteht.   

 

Da der Kreistag einen gemeinsamen Ausschuss, nämlich für „Schule, Kultur und Sport“, gebildet hat, ist darauf hinzuweisen, dass sich das Mitwirkungsrecht eines gewählten sachkundigen Einwohners auf alle Angelegenheiten des Ausschusses bezieht. Dagegen ist die Mitwirkung der Vertreter der katholischen und evangelischen Kirche auf Gegenstände des Schulausschusses beschränkt.   

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Ein sachkundiger Einwohner, der gem. § 41 Abs. 6 KrO in einen Ausschuss gewählt wird, hat Anspruch auf Sitzungsgeld, Fahrkostenerstattung und ggf. Verdienstausfallent-schädigung.

 

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Zuständig für die Regelung über die Zusammensetzung der Ausschüsse und für die Wahl der Ausschussmitglieder ist gemäß § 41 KrO bzw. § 26 Abs. 1 KrO der Kreistag.