Betreff
Zusammenlegung der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung der Kreise Coesfeld und Warendorf
Vorlage
SV-9-0087
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

  1. Der Ausschuss befürwortet die Zusammenlegung der beiden Förderschulen  mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung des Kreises Warendorf und des Kreises Coesfeld zum Schuljahr 2015/16 mit den in der Sitzungsvorlage dargestellten Eckpunkten.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen Schritte und Abstimmungen zur Umsetzung der Zusammenlegung so rechtzeitig vorzubereiten bzw. zu treffen, dass die Beschlussfassung in der Sitzung des Kreistages am 17.12.2014 erfolgen kann.   

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

Der Kreis Warendorf ist Träger der Regenbogenschule - Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung -. Die Schüler/innen dieser Schule wurden bislang in Ahlen (Sekundarstufe I) und in Beckum (Primarstufe) beschult. Ab dem Schuljahr 2014/15 wird der Standort Beckum aufgegeben, d. h., auch für die Schüler/innen der Primarstufe wird das Schulgebäude in Ahlen genutzt. Der Kreis Warendorf erwartet für das Schuljahr 2014/15 eine Zahl von etwa 50 Schülerinnen und Schülern.

 

Der Kreis Coesfeld ist Träger der Astrid-Lindgren-Schule, ebenfalls eine Förderschule für die Primarstufe und Sekundarstufe mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, in  Lüdinghausen. Für das Schuljahr 2014/15 geht die Schulleitung davon aus, dass die bisherige Schülerzahl  (Schuljahr 2013/14: 142 Schüler/innen) in etwa bestehen bleibt. Anzumerken ist, dass 42 Schüler/innen nicht im Schulgebäude in Lüdinghausen unterrichtet werden können, sondern in der Heimeinrichtung Martinistift in Nottuln, Buxtrup 11, beschult werden müssen. Die Schülerzahl in Lüdinghausen liegt demnach bei ca. 100.

 

Nach der Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen und der Schulen für Kranke (MindestgrößenVO) vom 16.10.2013 sind für die Errichtung und Fortführung einer öffentlichen Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung folgende Schülerzahlen erforderlich:

 

-       88 Schüler/innen an Schulen mit Primarstufe und Sekundarstufe I,

-       33 Schüler/innen an Schulen der Primarstufe und

-       55 Schüler/innen an Schulen der Sekundarstufe I.

 

In einem begründeten Fall kann gemäß § 83 Abs. 6 und 7 SchulG eine Schule mit Genehmigung der Bezirksregierung unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere darf kein  zusätzlicher Lehrerstellenbedarf entstehen, an Teilstandorten geführt werden. Die MindestgrößenVO schreibt zudem vor, dass bei einer an Teilstandorten geführten Förderschule an jedem Teilstandort mindestens die Hälfte der vorgenannten Schülerzahl erforderlich ist.

 

Soweit Förderschulen die Mindestgrößen unterschreiten, haben die Schulträger gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 MindestgrößenVO die erforderlichen schulorganisatorischen Beschlüsse (Auflösungsbeschlüsse) mit Wirkung spätestens zum Schuljahresbeginn 2015/16 zu fassen.

 

Mit dem Inkrafttreten der MindestgrößenVO trat die bis dahin geltende Verordnung aus dem Jahre 1978 außer Kraft. In dieser Verordnung war für den geordneten Schulbetrieb einer Sonderschule für Erziehungshilfe (inzwischen Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung) eine Mindestschülerzahl von 33 Schülern im Bereich der Grundschule (Primarstufe) oder der Hauptschule (Sekundarstufe I) festgelegt. Weiter enthielt die Verordnung eine Ausnahmeregelung, wonach die Gesamtzahl der Schüler mit Genehmigung der Bezirksregierung um bis 50 v. H. unterschritten werden durfte, wenn die schulorganisatorischen Verhältnisse oder die Gewährleistung eines zumutbaren Schulbesuchs dies erforderte. Die jetzt geltende MindestgrößenVO enthält keine Ausnahmeregelungen.

 

Die Verwaltung des Kreises Warendorf ist an den Kreis Coesfeld mit dem Vorschlag herangetreten, sich über eine Zusammenlegung der beiden Förderschulen zu verständigen. Die Förderschule des Kreises Warendorf kann mit der genannten Schülerzahl nicht als eigenständige Förderschule bestehen bleiben. Der Kreis Warendorf hat jedoch ein hohes Interesse, ein Förderschulangebot im Bereich emotionale und soziale Entwicklung in seinem Kreisgebiet zu erhalten.

 

Die Angelegenheit wurde mit der Schulaufsichtsbehörde (Bezirksregierung Münster) und den derzeitigen Schulleitungen erörtert. Sowohl die Bezirksregierung als auch die Schulleitungen begrüßen und fördern die Zusammenlegung der beiden Schulen.

 

Wenngleich der Bestand der Astrid-Lindgren-Schule als eigenständige Schule nach den Schülerzahlen aktuell nicht gefährdet ist, würde mit der Zusammenlegung auch (zumindest) mittelfristig ein Angebot für eine Förderung mit dem Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung an einer Förderschule im Kreis Coesfeld bestehen bleiben und so das Elternwahlrecht auch pro Förderschule ermöglicht werden.

 

Die letzte Sitzung des Ausschusses für Schule, Kultur und Sport des Kreistages des Kreises Coesfeld vor der Kommunalwahl fand am 20.03.2014 statt. Da die Abstimmung auf Verwaltungsebene über einen ersten Arbeitsentwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erst im April 2014 konkretisiert wurde, konnte eine Beratung in der März-Sitzung nicht mehr erfolgen. Die Vorsitzenden der im Kreistag des Kreises Coesfeld vertretenen Fraktionen wurden daher mit Schreiben vom 14.05.2014 angesichts eines Pressetermins am 15.05.2014 in Ahlen und des Berichts über die Zukunft der Regenbogenschule in der Fachausschusssitzung des Kreistages Warendorf ebenfalls am 15.05.2014 über den Sachstand informiert. Es wurde darauf hingewiesen, dass alle erforderlichen Entscheidungen durch die Kreistage der Kreise Warendorf und Coesfeld getroffen werden müssen.

 

Gemäß § 76 SchulG ist die Schule vom Schulträger in den für sie bedeutsamen Angelegenheiten, dazu gehören auch die Zusammenlegung, Änderung und Auflösung der Schule, rechtzeitig zu beteiligen. Für die Mitwirkung ist die Schulkonferenz zuständig (§ 65 Abs. 2 Ziffer 22 SchulG).

 

II.  Lösung

 

Für die Zusammenlegung der Schulen sind folgende schulorganisatorische Entscheidungen zu treffen, die der Genehmigung durch die Bezirksregierung Münster bedürfen:

 

1.    Auflösung der Regenbogenschule des Kreises Warendorf zum Schuljahr 2015/16

o   zuständig: Kreistag des Kreises Warendorf

 

2.    Zusammenlegung der Regenbogenschule mit der Astrid-Lindgren-Schule des Kreises Coesfeld 

o   zuständig: Kreistag des Kreises Coesfeld

 

3.    Bildung von Teilstandorten der Astrid-Lindgren-Schule des Kreises Coesfeld in Lüdinghausen und Ahlen.               

o   zuständig: Kreistag des Kreises Coesfeld

 

 

Vorgesehen ist, dass der Kreistag des Kreises Warendorf am 12.12.2014 über die Auflösung der Regenbogenschule entscheidet. Die Beratung im Kreistag des Kreises Coesfeld ist für den 17.12.2014 vorgesehen. Da nach Mitteilung der Schulleiterin der Astrid-Lindgren-Schule die Schulkonferenz voraussichtlich Ende September 2014 über die vorgesehene Zusammenlegung berät, ist sichergestellt, dass zur politischen Beratung auch über das Beratungsergebnis der Schulkonferenz informiert werden kann.     

 

Die Zusammenarbeit der beiden Kreise wird durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit abgesichert, die nach Beschlussfassung durch die Kreistage der Genehmigung der Bezirksregierung Münster (Schulaufsicht in Zusammenarbeit mit der Kommunalaufsicht gem. § 78 Abs. 8 SchulG) bedarf. 

 

Ein Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wurde verwaltungsseitig bereits erarbeitet und der Bezirksregierung mit der Bitte um Vorprüfung vorgelegt. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung enthält folgende Eckpunkte:

 

  1. Der Kreis Warendorf kann die Regenbogenschule aufgrund der Vorgaben der MindestgrößenVO nicht als eigenständige Schule fortführen.

 

Der Kreis Warendorf ist willens und bestrebt, ein Förderschulangebot mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung am jetzigen Standort Ahlen zu erhalten, um Eltern von Kindern mit diesem Förderbedarf auch künftig die schulgesetzlich festgeschriebene Wahlmöglichkeit zwischen allgemeiner Schule und Förderschule zu erhalten.

 

  1. Die Regenbogenschule in Ahlen wird als Teilstandort einer gemeinsamen Schule für beide Kreise  weitergeführt und auch in den kommenden Schuljahren werden Schüler/innen aus dem Kreis Warendorf aufgenommen, die am Teilstandort in Ahlen beschult werden.

 

  1. Die Schulträgerschaft des Kreises Coesfeld bezieht sich (formal) auch auf den Teilstandort der Regenbogenschule in Ahlen.  

 

  1. Der Kreis Warendorf trägt als Eigentümer des Schulgebäudes in Ahlen sämtliche Kosten für das Schulgebäude und das Schulgrundstück sowie die Sach- und Personalkosten für den Schulbetrieb einschließlich Schülerfahrkosten.

 

Der Kreis Warendorf übernimmt bezogen auf den Teilstandort in Ahlen für den Kreis Coesfeld die gesetzlichen Verpflichtungen als Schulträger, insbesondere die Bereitstellung der erforderlichen Schulanlagen und –gebäude, Einrichtungen, Lehrmittel und Sachausstattung.

 

  1. Die Schlüsselzuweisungen sowie die Schulpauschale nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz, die nach dem sogen. Schüleransatz ermittelt werden, erhält der Kreis Warendorf im Verhältnis der Schülerzahl am Teilstandort Ahlen zur Gesamtschülerzahl der Astrid-Lindgren-Schule nach der amtlichen Schulstatistik.

 

  1. Die Mitverantwortung des Kreises Warendorf für den Betrieb und das Schulleben  am Teilstandort Ahlen wird durch wechselseitige Unterrichtungspflichten, regelmäßige Kooperationsgespräche, Teilnahmemöglichkeiten an Sitzungen der Schulkonferenz und durch die Beteiligung an Veranstaltungsterminen der Schule (z. B. Schulfeste) sichergestellt.

 

 

 

III. Alternativen

 

Der Bestand der Astrid-Lindgren-Schule des Kreises Coesfeld als eigenständige Schule ist nach den derzeitigen Schülerzahlen auch zum Schuljahr 2015/16 nicht gefährdet. Insoweit besteht für den Kreis Coesfeld nach den Bestimmungen der MindestgrößenVO kein zwingender Handlungsbedarf, mit Wirkung zum Beginn des kommenden Schuljahres  schulorganisatorische Beschlüsse  zu fassen. Der Ausschuss spricht sich gegen die Zusammenlegung der beiden Förderschulen aus. Ein Auftrag an die Verwaltung, die erforderlichen Schritte und Abstimmungen zur Umsetzung der Zusammenlegung vorzubereiten bzw. zu treffen, wird nicht erteilt. Der Kreis Warendorf wird entsprechend unterrichtet.

 

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Die Auswirkungen und Zusammenhänge bei Zusammenlegung der beiden Förderschulen sind unter I. und II. dargestellt.

 

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

 

Nach dem Beschluss des Kreistages vom 02.07.2014 über die Zuständigkeiten der Ausschüsse ist der Ausschuss für Schule, Kultur und Sport für die Vorberatung von schulischen Angelegenheiten gem. § 85 SchulG zuständig, soweit der Kreis Coesfeld tatsächlicher oder verpflichteter Schulträger ist.

 

Vorgesehen ist, dass die Vorberatung der erforderlichen Entscheidungen über die Zusammenlegung der beiden Förderschulen, die Bildung der Teilstandorte und die öffentlich-rechtliche Vereinbarung durch den Kreistag (Sitzungstermin: 17.12.2014) in der Sitzung des Ausschusses für Schule, Kultur und Sport am 02.12.2014 erfolgt.