Beschlussvorschlag:
- Der Ausschuss befürwortet die Zusammenlegung der beiden Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung des Kreises Warendorf und des Kreises Coesfeld zum Schuljahr 2015/16 mit den in der Sitzungsvorlage dargestellten Eckpunkten.
- Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen Schritte und Abstimmungen zur Umsetzung der Zusammenlegung so rechtzeitig vorzubereiten bzw. zu treffen, dass die Beschlussfassung in der Sitzung des Kreistages am 17.12.2014 erfolgen kann.
Begründung:
I. Problem
Der Kreis
Warendorf ist Träger der Regenbogenschule - Förderschule mit dem
Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung -. Die Schüler/innen
dieser Schule wurden bislang in Ahlen (Sekundarstufe I) und in Beckum
(Primarstufe) beschult. Ab dem Schuljahr 2014/15 wird der Standort Beckum
aufgegeben, d. h., auch für die Schüler/innen der Primarstufe wird das
Schulgebäude in Ahlen genutzt. Der Kreis Warendorf erwartet für das Schuljahr
2014/15 eine Zahl von etwa 50 Schülerinnen und Schülern.
Der Kreis
Coesfeld ist Träger der Astrid-Lindgren-Schule, ebenfalls eine Förderschule für
die Primarstufe und Sekundarstufe mit dem Förderschwerpunkt emotionale und
soziale Entwicklung, in Lüdinghausen.
Für das Schuljahr 2014/15 geht die Schulleitung davon aus, dass die bisherige
Schülerzahl (Schuljahr 2013/14: 142
Schüler/innen) in etwa bestehen bleibt. Anzumerken ist, dass 42 Schüler/innen
nicht im Schulgebäude in Lüdinghausen unterrichtet werden können, sondern in
der Heimeinrichtung Martinistift in Nottuln, Buxtrup 11, beschult werden müssen.
Die Schülerzahl in Lüdinghausen liegt demnach bei ca. 100.
Nach der
Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen und der Schulen für Kranke
(MindestgrößenVO) vom 16.10.2013 sind für die Errichtung und Fortführung einer
öffentlichen Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale
Entwicklung folgende Schülerzahlen erforderlich:
- 88 Schüler/innen an Schulen mit Primarstufe und Sekundarstufe I,
- 33 Schüler/innen an Schulen der Primarstufe und
- 55 Schüler/innen an Schulen der Sekundarstufe I.
In einem
begründeten Fall kann gemäß § 83 Abs. 6 und 7 SchulG eine Schule mit
Genehmigung der Bezirksregierung unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere
darf kein zusätzlicher
Lehrerstellenbedarf entstehen, an Teilstandorten geführt werden. Die
MindestgrößenVO schreibt zudem vor, dass bei einer an Teilstandorten geführten
Förderschule an jedem Teilstandort mindestens die Hälfte der vorgenannten
Schülerzahl erforderlich ist.
Soweit
Förderschulen die Mindestgrößen unterschreiten, haben die Schulträger gemäß § 2
Abs. 1 S. 2 MindestgrößenVO die erforderlichen schulorganisatorischen
Beschlüsse (Auflösungsbeschlüsse) mit Wirkung spätestens zum Schuljahresbeginn
2015/16 zu fassen.
Mit dem
Inkrafttreten der MindestgrößenVO trat die bis dahin geltende Verordnung aus
dem Jahre 1978 außer Kraft. In dieser Verordnung war für den geordneten
Schulbetrieb einer Sonderschule für Erziehungshilfe (inzwischen Förderschule
mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung) eine
Mindestschülerzahl von 33 Schülern im Bereich der Grundschule (Primarstufe) oder
der Hauptschule (Sekundarstufe I) festgelegt. Weiter enthielt die Verordnung
eine Ausnahmeregelung, wonach die Gesamtzahl der Schüler mit Genehmigung der
Bezirksregierung um bis 50 v. H. unterschritten werden durfte, wenn die
schulorganisatorischen Verhältnisse oder die Gewährleistung eines zumutbaren
Schulbesuchs dies erforderte. Die jetzt geltende MindestgrößenVO enthält keine
Ausnahmeregelungen.
Die Verwaltung
des Kreises Warendorf ist an den Kreis Coesfeld mit dem Vorschlag
herangetreten, sich über eine Zusammenlegung der beiden Förderschulen zu
verständigen. Die Förderschule des Kreises Warendorf kann mit der genannten
Schülerzahl nicht als eigenständige Förderschule bestehen bleiben. Der Kreis
Warendorf hat jedoch ein hohes Interesse, ein Förderschulangebot im Bereich
emotionale und soziale Entwicklung in seinem Kreisgebiet zu erhalten.
Die Angelegenheit
wurde mit der Schulaufsichtsbehörde (Bezirksregierung Münster) und den
derzeitigen Schulleitungen erörtert. Sowohl die Bezirksregierung als auch die
Schulleitungen begrüßen und fördern die Zusammenlegung der beiden Schulen.
Wenngleich der
Bestand der Astrid-Lindgren-Schule als eigenständige Schule nach den
Schülerzahlen aktuell nicht gefährdet ist, würde mit der Zusammenlegung auch
(zumindest) mittelfristig ein Angebot für eine Förderung mit dem Schwerpunkt
emotionale und soziale Entwicklung an einer Förderschule im Kreis Coesfeld
bestehen bleiben und so das Elternwahlrecht auch pro Förderschule ermöglicht
werden.
Die letzte
Sitzung des Ausschusses für Schule, Kultur und Sport des Kreistages des Kreises
Coesfeld vor der Kommunalwahl fand am 20.03.2014 statt. Da die Abstimmung auf
Verwaltungsebene über einen ersten Arbeitsentwurf einer öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung erst im April 2014 konkretisiert wurde, konnte eine Beratung in
der März-Sitzung nicht mehr erfolgen. Die Vorsitzenden der im Kreistag des
Kreises Coesfeld vertretenen Fraktionen wurden daher mit Schreiben vom
14.05.2014 angesichts eines Pressetermins am 15.05.2014 in Ahlen und des
Berichts über die Zukunft der Regenbogenschule in der Fachausschusssitzung des
Kreistages Warendorf ebenfalls am 15.05.2014 über den Sachstand informiert. Es
wurde darauf hingewiesen, dass alle erforderlichen Entscheidungen durch die
Kreistage der Kreise Warendorf und Coesfeld getroffen werden müssen.
Gemäß § 76 SchulG
ist die Schule vom Schulträger in den für sie bedeutsamen Angelegenheiten, dazu
gehören auch die Zusammenlegung, Änderung und Auflösung der Schule, rechtzeitig
zu beteiligen. Für die Mitwirkung ist die Schulkonferenz zuständig (§ 65 Abs. 2
Ziffer 22 SchulG).
II. Lösung
Für die
Zusammenlegung der Schulen sind folgende schulorganisatorische Entscheidungen
zu treffen, die der Genehmigung durch die Bezirksregierung Münster bedürfen:
1.
Auflösung
der Regenbogenschule des Kreises Warendorf zum Schuljahr 2015/16
o
zuständig:
Kreistag des Kreises Warendorf
2.
Zusammenlegung
der Regenbogenschule mit der Astrid-Lindgren-Schule des Kreises Coesfeld
o
zuständig:
Kreistag des Kreises Coesfeld
3.
Bildung
von Teilstandorten der Astrid-Lindgren-Schule des Kreises Coesfeld in
Lüdinghausen und Ahlen.
o
zuständig:
Kreistag des Kreises Coesfeld
Vorgesehen ist, dass der Kreistag des Kreises Warendorf am 12.12.2014
über die Auflösung der Regenbogenschule entscheidet. Die Beratung im Kreistag
des Kreises Coesfeld ist für den 17.12.2014 vorgesehen. Da nach Mitteilung der
Schulleiterin der Astrid-Lindgren-Schule die Schulkonferenz voraussichtlich
Ende September 2014 über die vorgesehene Zusammenlegung berät, ist
sichergestellt, dass zur politischen Beratung auch über das Beratungsergebnis
der Schulkonferenz informiert werden kann.
Die Zusammenarbeit der beiden Kreise wird durch eine
öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über kommunale
Gemeinschaftsarbeit abgesichert, die nach Beschlussfassung durch die Kreistage
der Genehmigung der Bezirksregierung Münster (Schulaufsicht in Zusammenarbeit mit
der Kommunalaufsicht gem. § 78 Abs. 8 SchulG) bedarf.
Ein Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wurde
verwaltungsseitig bereits erarbeitet und der Bezirksregierung mit der Bitte um
Vorprüfung vorgelegt. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung enthält folgende
Eckpunkte:
- Der Kreis Warendorf kann die
Regenbogenschule aufgrund der Vorgaben der MindestgrößenVO nicht als
eigenständige Schule fortführen.
Der Kreis Warendorf ist willens und
bestrebt, ein Förderschulangebot mit dem Förderschwerpunkt emotionale und
soziale Entwicklung am jetzigen Standort Ahlen zu erhalten, um Eltern von
Kindern mit diesem Förderbedarf auch künftig die schulgesetzlich
festgeschriebene Wahlmöglichkeit zwischen allgemeiner Schule und Förderschule
zu erhalten.
- Die Regenbogenschule in Ahlen wird als
Teilstandort einer gemeinsamen Schule für beide Kreise weitergeführt und auch in den kommenden
Schuljahren werden Schüler/innen aus dem Kreis Warendorf aufgenommen, die
am Teilstandort in Ahlen beschult werden.
- Die Schulträgerschaft des Kreises
Coesfeld bezieht sich (formal) auch auf den Teilstandort der
Regenbogenschule in Ahlen.
- Der Kreis Warendorf trägt als
Eigentümer des Schulgebäudes in Ahlen sämtliche Kosten für das
Schulgebäude und das Schulgrundstück sowie die Sach- und Personalkosten
für den Schulbetrieb einschließlich Schülerfahrkosten.
Der Kreis Warendorf übernimmt bezogen auf
den Teilstandort in Ahlen für den Kreis Coesfeld die gesetzlichen
Verpflichtungen als Schulträger, insbesondere die Bereitstellung der
erforderlichen Schulanlagen und –gebäude, Einrichtungen, Lehrmittel und
Sachausstattung.
- Die Schlüsselzuweisungen sowie die
Schulpauschale nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz, die nach dem sogen.
Schüleransatz ermittelt werden, erhält der Kreis Warendorf im Verhältnis
der Schülerzahl am Teilstandort Ahlen zur Gesamtschülerzahl der
Astrid-Lindgren-Schule nach der amtlichen Schulstatistik.
- Die Mitverantwortung des Kreises
Warendorf für den Betrieb und das Schulleben am Teilstandort Ahlen wird durch
wechselseitige Unterrichtungspflichten, regelmäßige Kooperationsgespräche,
Teilnahmemöglichkeiten an Sitzungen der Schulkonferenz und durch die
Beteiligung an Veranstaltungsterminen der Schule (z. B. Schulfeste)
sichergestellt.
III. Alternativen
Der Bestand der Astrid-Lindgren-Schule des
Kreises Coesfeld als eigenständige Schule ist nach den derzeitigen
Schülerzahlen auch zum Schuljahr 2015/16 nicht gefährdet. Insoweit besteht für
den Kreis Coesfeld nach den Bestimmungen der MindestgrößenVO kein zwingender
Handlungsbedarf, mit Wirkung zum Beginn des kommenden Schuljahres schulorganisatorische Beschlüsse zu fassen. Der Ausschuss spricht sich gegen
die Zusammenlegung der beiden Förderschulen aus. Ein Auftrag an die Verwaltung,
die erforderlichen Schritte und Abstimmungen zur Umsetzung der Zusammenlegung
vorzubereiten bzw. zu treffen, wird nicht erteilt. Der Kreis
Warendorf wird entsprechend unterrichtet.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Die Auswirkungen
und Zusammenhänge bei Zusammenlegung der beiden Förderschulen sind unter I. und
II. dargestellt.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach dem Beschluss des Kreistages vom 02.07.2014 über die
Zuständigkeiten der Ausschüsse ist der Ausschuss für Schule, Kultur und Sport
für die Vorberatung von schulischen Angelegenheiten gem. § 85 SchulG zuständig,
soweit der Kreis Coesfeld tatsächlicher oder verpflichteter Schulträger ist.
Vorgesehen ist, dass die Vorberatung der erforderlichen Entscheidungen
über die Zusammenlegung der beiden Förderschulen, die Bildung der Teilstandorte
und die öffentlich-rechtliche Vereinbarung durch den Kreistag (Sitzungstermin:
17.12.2014) in der Sitzung des Ausschusses für Schule, Kultur und Sport am
02.12.2014 erfolgt.