Beschlussvorschlag:
1. Die Bundesmittel für die berufliche Eingliederung werden im Jahr 2005 zunächst wie folgt aufgeteilt:
Beschäftigung 33 %
Vermittlung 17
%
Feststellung
und Orientierung: 31 %
Qualifizierung 13
%
Betreuung 6 %
Eine Anpassung der Quoten für
Beschäftigung, Vermittlung, Feststellung und Orientierung, Qualifizierung und
Betreuung durch die Verwaltung ist nach Beratung in der Arbeitmarktkonferenz
möglich.
2. Der Kreis Coesfeld richtet eine Arbeitsmarktkonferenz ein, die über die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmaßnahmen im Kreis Coesfeld berät.
3. Der Bericht der Verwaltung zur Erstattung der Personal- und Sachausgaben sowie der Erstattung der Vorlaufkosten zur Implementierung des SGB II im Kreis Coesfeld wird zur Kenntnis genommen.
4. Über die Durchführung der beruflichen Eingliederung ist regelmäßig im Ausschuss für Arbeit, Soziales und Senioren zu berichten.
Begründung:
I. Problem:
Mit
Datum vom 27.09.2004 ist der Kreis Coesfeld formell durch Veröffentlichung der
Kommunalträger-Zulassungsverordnung als einer von zehn Trägern der
Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § 6a SGB II in Nordrhein-Westfalen durch das zuständige
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) zugelassen worden.
Der
Kreis Coesfeld wird daher ab dem 01.01.2005 alle Aufgaben im Rahmen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende wahrnehmen.
Bereits
im Antrag auf Zulassung als Träger der Option hat der Kreis Coesfeld deutlich
gemacht, dass die Wahrnehmung dieser neuen Aufgabe nur gemeinsam mit den Städten
und Gemeinden im Kreis Coesfeld erledigt werden kann. Daher ist im Rahmen einer
Delegationssatzung über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
beabsichtigt, den Städten und Gemeinden im Kreis Coesfeld zur Entscheidung im
eigenem Namen Aufgaben nach dem SGB II zu übertragen; siehe hierzu SV 7-0056.
Von
der Delegation sollen nach § 2 Nr. 1 dieser Satzung die allgemeine Planung von
Maßnahmen zur beruflichen Integration im Sinne des § 16 Abs. 1 SGB II sowie zur
sozialen Integration im Sinne von § 16 Abs. 2 SGB II ausgenommen werden.
Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird dem Kreis Coesfeld in 2005
voraussichtlich ein Gesamtbudget in Höhe von 11,2 Mio. Euro für Personal- und
Sachausgaben sowie für die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmaßnahmen
zur Verfügung stellen. Nach dem derzeit bekannten regionalen Verteilungsmodus
für das Jahr 2005 sind hierbei für Eingliederungsmaßnahmen 6,8 Mio. Euro und
für Personal- und Sachausgaben 4,4 Mio. Euro vorgesehen. Die Aufteilung der
Personal- und Sachausgaben ist mit den Städten und Gemeinden zu vereinbaren.
Die Aufteilung der Bundesmittel für die berufliche Eingliederung ist vom
Kreistag zu entscheiden.
Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat mit Erlass vom 11.10.2004 mitgeteilt,
dass vorgesehen ist, den zugelassenen Kommunen für die Implementierung der
neuen Leistung im Jahre 2004 entstehende Verwaltungskosten (Vorlaufkosten) zu
erstatten. Nach der vorliegenden Berechnung stehen dem Kreis Coesfeld hierfür
Mittel in Höhe von max. 528.000 € zur Verfügung. Die Aufteilung dieser Mittel
ist ebenfalls mit den Städten und Gemeinden zu vereinbaren.
II. Lösung:
1. Budget für berufliche
Eingliederungsmaßnahmen
Erfolgreich wird die Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe nur dann sein, wenn es gelingt, möglichst viele Menschen wieder in den ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln.
Das SGB II setzt dazu seinerseits Anreize für die Bezieher des Arbeitslosengeldes II, so schnell wie möglich wieder eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Das allein genügt jedoch nicht. Vielmehr ist insbesondere bei vielen Personen, die schon länger als ein Jahr arbeitslos sind, eine individuelle Hilfestellung erforderlich. Diese Menschen haben häufig Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Sie müssen sich oft erst wieder an eine regelmäßige Arbeit gewöhnen; manche haben Suchtprobleme und/oder Schulden, wieder andere müssen für den Arbeitsmarkt erst noch qualifiziert werden; allein Erziehende benötigen in der Regel eine Kinderbetreuung. Für alle diese Leistungen ist ein Netzwerk von Hilfsangeboten erforderlich. Die Strukturen eines solchen Netzwerkes sind vielerorts vorhanden. Vor allem auf die individuelle Hilfestellung und Qualifizierung ausgerichtete Strukturen der Kommunen und der freien Träger sind auch weiter notwendig, um den Leitgedanken des SGB II „Fördern und Fordern“ zu verwirklichen.
Kernelement ist hierbei die bürgernahe Hilfeleistung vor Ort durch Beibehaltung der bewährten dezentralen kommunalen Strukturen. Dies ermöglicht es, in allen elf kreisangehörigen Städten und Gemeinden, unabhängig von der Einwohnerzahl, ein qualifiziertes Fallmanagement zur Verfügung zu stellen. Die Erbringung der flankierenden Eingliederungsmaßnahmen erfolgt flächendeckend im gesamten Kreisgebiet.
Der sinnvolle Einsatz bewährter und neu zu entwickelnder Angebote sowie die Einbindung vorhandener leistungs- und erfolgsorientierter Kooperationspartner sind zur effizienteren Vermittlung in Arbeit und Beschäftigung vorgesehen. Hierbei sollen durch die Bündelung der vorhandenen Kompetenzen aller Beteiligten höchstmögliche Synergieeffekte im Interesse der Bürgerfreundlichkeit, des Bürokratieabbaus sowie der Kosteneffizienz erreicht werden.
Anhand der sich aus der Hilfeplanung ergebenden individuellen Bedarfe und unter Berücksichtigung der statistischen Erhebungen (Fallzahlen, Auswertung der Vermittlungshemmnisse, berufliche bzw. schulische Qualifikationen, berufliche Erfahrungen etc.) erfolgt die Konzeption, Planung und Umsetzung von beruflichen Maßnahmen und Integrationsangeboten.
Partner sind hierbei neben den kreisangehörigen Städten und Gemeinden insbesondere die privaten und gemeinnützigen Bildungs- und/oder Beschäftigungsträger sowie die Verbände der freien Wohlfahrtspflege mit ihren entsprechenden Betreuungs-, Beratungs- und Qualifizierungsangeboten. Die große Vielfalt an lokalen und überregionalen Trägern, kreisweite Standorte sowie ein großes Angebot an unterschiedlich strukturierten Maßnahmen stellen die Besonderheiten dieses Integrationskonzeptes dar, das bisher bereits dem Programm „Hilfe zur Arbeit“ zugrunde lag.
Hervorzuheben ist, dass die nachfolgend beschriebenen „Maßnahmenblöcke“ zusammen mit der koordinierenden Hilfeplanung ein modulares ineinander verzahntes Netzwerk bilden. Gerade diese Koordination verschiedenster Maßnahmen verbunden mit einer hohen Trägervielfalt ermöglicht ein individuell abgestimmtes und gezieltes „Fördern“ und „Fordern“ und damit eine dauerhafte Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt. Soweit es aufgrund festgestellter Vermittlungshemmnisse bzw. geringer schulischer bzw. beruflicher Qualifikation erforderlich ist, erfolgt eine Ergänzung der Maßnahmen um sozialpädagogische Betreuungskräfte bzw. Stützlehrer/innen.
Unter
Berücksichtigung dieser Ausführungen soll der Titel für berufliche
Eingliederungsmaßnahmen auf den Erfahrungen des Kreisprogramms „Hilfe zur
Arbeit“ basierend wie folgt aufgeteilt werden:
a)
Beschäftigung
Anteil am Gesamtbudget: 33 % (ca. 2.22 Mio. Euro)
Zahl
der Teilnehmer/innen (Plan): 1530
Personen (davon ca. 1.400 in zusätzlichen und im öffentlichem Interesse
liegenden Arbeitsgelegenheiten)
b)
Vermittlung
Anteil am Gesamtbudget: 17 % (ca. 1.16 Mio. Euro)
Zahl der Teilnehmer/innen (Plan): 580
Personen (davon ca. 200 Vermittlungen mit Lohnkostenzuschuss
c)
Feststellung
und Orientierung
Anteil am Gesamtbudget: 31 % (ca. 2.10 Mio. Euro)
Zahl der Teilnehmer/innen (Plan): 850
Personen(davon ca. 300 Plätze speziell für Jugendliche unter 25 Jahren)
d)
Qualifizierung
Anteil am Gesamtbudget: 13 % (ca. 0.9
Mio. Euro)
Zahl
der Teilnehmer/innen (Plan): 340
Personen (davon ca. 230 Plätze in den Bereichen Sprache, Handwerk und
Dienstleistung)
e)
Betreuung
Anteil am Gesamtbudget: 6 % (ca. 0.4 Mio. Euro)
Zahl
der Teilnehmer/innen (Plan): 75
Personen (davon ca. 45 Plätze in den Bereichen Sucht und Behinderung)
Eine Anpassung der Quoten für Beschäftigung,
Vermittlung, Feststellung und Orientierung, Qualifizierung und Betreuung durch
die Verwaltung ist nach Beratung in der Arbeitmarktkonferenz möglich.
2. Einrichtung
und Zusammenarbeit mit der
Arbeitsmarktkonferenz
Aufgrund
der hohen arbeitsmarktpolitischen Bedeutung der Maßnahmen zur beruflichen
Eingliederung und der hieraus erwachsenden kommunalpolitischen Verantwortung
ist die Errichtung einer zentralen Arbeitsmarktkonferenz (AMK) für den Kreis
Coesfeld vorgesehen.
Kernaufgaben dieser
Arbeitsmarktkonferenz sind die Beratung einer kommunalen
arbeitsmarktpolitischen Rahmenplanung und die Auswahl von im Kreis Coesfeld
durchzuführenden beruflichen Integrationsmaßnahmen.
Die Geschäftsführung der
Arbeitsmarktkonferenz obliegt der Abteilung 250.3 – Zentrum für Arbeit. Der
Vorsitz wird vom Landrat des Kreises Coesfeld bzw. seinem Vertreter
wahrgenommen.
Nach erfolgter Beratung erfolgt die Umsetzung der Maßnahmen durch den Kreis Coesfeld, 250.3 – Zentrum für Arbeit.
Näheres
ist dem Entwurf der Geschäftsordnung zu entnehmen, der der Sitzungsvorlage als Anlage
1 beigefügt ist. Die Mitgliedsstruktur der Arbeitsmarktkonferenz ergibt
sich aus der Anlage 2.
3. Budget für Personal- und Sachausgaben
Bezüglich
der Aufteilung des Budgets für die Personal- und Sachausgaben ist anzumerken,
dass in der Bürgermeisterrunde am 04.11.2004 mit den Städten und Gemeinden
einvernehmliche Grundsätze für die Erstattung der Personal- und Sachkosten im
Rahmen der Umsetzung des SGB II vereinbart worden sind.
Danach
wird den Städten und Gemeinden für die im Zusammenhang mit der Durchführung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende entstehenden Kosten ein Personal- und
Sachkostenbudget zur Verfügung gestellt. Pro einzurichtende Vollzeitstelle wird
ein Betrag in Höhe von 70.000 € p.a. erstattet. Hierbei werden Fallzahlen von
1:100 zugrunde gelegt. Stichtag für die Bemessung der Kostenpauschale ist der
01.05.2005. Näheres ist den Grundsätzen zu entnehmen, die als Anlage 3
beigefügt sind.
4. Erstattung der Vorlaufkosten
Auch
bei der Aufteilung des Budgets für die Vorlaufkosten sind mit den Städten und
Gemeinden in der Bürgermeisterkonferenz am 04.11.2004 bereits einvernehmlich
Grundsätze vereinbart worden.
Das
Verfahren sieht vor, dass für Personalkosten, Sachkosten, Kosten der
Telekommunikation- und Informationstechnologieinfrastruktur, Kosten für
bauliche Maßnahmen (Miete), Schulungs- und Beratungskosten eine
Kostenerstattung erfolgen kann, soweit tatsächlich bis zum 31.12.2004 hierfür
Aufwendungen entstehen. Zudem sind Budgets für gemeinsame Aufwendungen und
Budgets der Städte und Gemeinden sowie für den Kreis vereinbart worden. Näheres
ist den Grundsätzen zu entnehmen, die der Sitzungsvorlage als Anlage 4
beigefügt sind.
III.
Alternativen:
Keine
IV.
Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Die
Ausführung der o.a. Punkte erfolgt ausschließlich aus hierfür zur Verfügung
gestellten Mitteln des Bundes.
V.
Zuständigkeit für die Entscheidung
Für die Entscheidung ist der Kreistag zuständig (§ 26 Abs. 1 KrO)