Betreff
Änderung der öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Einrichtung eines Einheitlichen Ansprechpartners im Rahmen der Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsricht-linie vom 12. Dezember 2006
Vorlage
SV-9-0106
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreis Coesfeld stimmt der Übernahme der Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners ab dem 01.01.2015 durch den Kreis Steinfurt zu.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die als Anlage beigefügte 1.  Änderungsvereinbarung, ggfl. mit redaktionellen Änderungen, abzuschließen.

Begründung:

 

I: Problem

II: Lösung

Ende des Jahres 2006 trat die EU-Dienstleistungsrichtline (RL 2006/23/EG) in Kraft. Die Richtlinie zielt darauf, bürokratische Hindernisse abzubauen, den grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen zu fördern und damit zur Verwirklichung eines einheitlichen Binnenmarktes beizutragen. Hierzu mussten sogenannte Einheitliche Ansprechpartner eingerichtet werde, über die alle Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit erforderlich sind, abgewickelt werden können.

 

In Nordrhein-Westfalen gibt es insgesamt 21 Einheitliche Ansprechpartner. Die Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf sowie die Städte Hamm und Münster haben die Aufgabe zwecks Verwaltungsvereinfachung und Kostenreduzierung im Rahmen einer Delegation auf den Kreis Warendorf übertragen. Die entsprechende öffentlich-rechtliche Vereinbarung wurde am 18.12.2009 unterzeichnet.

 

Der Einheitliche Ansprechpartner Münsterland hat am 28.12.2009 seine Arbeit aufgenommen. Von Beginn an war vorgesehen, dass die Aufgabe nach einer bestimmten Zeit von einem anderen Kooperationspartner übernommen wird. Am Anfang waren hierfür zwei Jahre anvisiert. In der Sitzung des Lenkungsausschusses am 04.12.2011 wurde vereinbart, dass die Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners aufgrund der geringen Inanspruchnahme und der guten Aufgabenwahrnehmung erst einmal beim Kreis Warendorf bleiben sollte.

 

In der Landräte-Konferenz am 21.03.2014 haben sich die Behördenleiten darauf verständigt, dass nach nunmehr fünf Jahren der Aufgabenwahrnehmung durch den Kreis Warendorf ab dem 01.01.2015 der Kreis Steinfurt diese Aufgabe übernehmen soll. Diese Vorgehensweise entspricht dem ursprünglichen Gedanken der rotierenden Aufgabenübernahme. Notwendig ist eine Anpassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung.

 

Die 1. Änderungsvereinbarung zur Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben nach dem Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen (EA-Gesetz NRW) in Verbindung mit der Richtlinie 2006/23/EG vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ist als Anlage beigefügt.

 

 

III. Alternativen

Keine

 

 

IV Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Ein Wechsel in der Aufgabenwahrnehmung führt zu keinen Mehrkosten für den Kreis Coesfeld, da die entstandenen Kosten wie bisher ausschließlich auf der Grundlage der Einwohnerzahlen auf die Kooperationspartner umgelegt werden. Für 2013 betrug der Umlagebeitrag des Kreises Coesfeld 1.121,55 €.

 

 

V. Zuständigkeit

Zuständig für die Entscheidung über öffentlich-rechtliche Vereinbarungen ist nach § 26 Abs. 1 Kreisordnung NW der Kreistag.