Betreff
Haushalt 2015;
hier: Entwurf Budget 02: Soziales und Jobcenter, Schule und Kultur, Jugend und Gesundheit,
Produktbereiche 50 - Soziales und Jobcenter
53 - Gesundheitsamt
Vorlage
SV-9-0119
Aktenzeichen
50 - Soziales und Jobcenter
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf des Haushaltes 2015 ausgewiesenen Jahresergebnisse in den Teilergebnisplänen und die jeweiligen Finanzmittelüberschüsse/-fehlbeträge in den Teilfinanzplänen der jeweiligen Produktgruppen für die Produktbereiche 50 (Soziales und Jobcenter) und 53 (Gesundheitsamt) inkl. der bei den Produktgruppen dargestellten Ziele und Kennzahlen werden unter Berücksichtigung der während der Beratung beschlossenen Änderungen anerkannt.

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

      Der Entwurf des Haushaltes 2015 wird am 05.11.2014 in den Kreistag eingebracht und von dort ggf. zur weiteren Beratung an die Fachausschüsse verwiesen werden. In den sich daran anschließenden Beratungen erarbeiten die jeweiligen Fachausschüsse Beschlussempfehlungen, deren Auswirkungen auf die jeweiligen Sachkonten zu verteilen sind.

 

 

II.  Lösung

 

      1. Vorbemerkung

      Nach dem Entwurf des Haushaltes 2015 schließt der Produktbereich 50 – Soziales und Jobcenter - mit einem

 

      Zuschussbedarf in Höhe von insgesamt              29.074.121 € ab.

      Das sind                                                                      579.006 € weniger als in 2014.

 

      Bedeutsam im Sinne der Steuerung ist, dass fast alle Leistungen des Budgets im Produktbereich 50 – Soziales und Jobcenter - aus Pflichtaufgaben resultieren. Eine Steuerung ist deshalb nur begrenzt möglich, weil sie engen rechtlichen Vorgaben unterliegt.

     

      Der Produktbereich 53 – Gesundheitsamt – schließt mit einem

 

      Zuschussbedarf in Höhe von insgesamt              2.825.307 € ab.

      Das sind                                                                     95.860 € mehr als in 2014.

 

      Die Erfüllung der dem Kreis als pflichtig obliegenden sozialen Aufgaben wird auch künftig den Etat des Kreises Coesfeld so erheblich belasten, dass kaum Raum für weitere freiwillige soziale Aufgaben bleiben wird.

     

 

      2. Hinweise

      Aufgrund der Organisationsverfügung des Landrats vom 04.10.2013 wurden die bisherigen Abteilungen 50.1 bis 50.3 zusammengefasst und bilden ab dem 01.01.2014 die Abteiling 50. Innerhalb der Abteilung 50 entstand eine neue Fachdienst- und Produktstruktur. Dies hat zur Folge, dass die Kontenansätze der neuen Produkte der Jahre 2014 und 2015 mit denen der Produkte des Jahres 2013 und dem dargestellten Rechnungsergebnis nicht mehr vergleichbar sind.

 

      Die veranschlagten Erträge und Aufwendungen sind unter Berücksichtigung der Ertrags- und Aufwandsentwicklung in 2014 sowie aller bekannten Daten und Fakten ermittelt worden.

      Dabei ist besonders auf die Schwierigkeit hinzuweisen, Ertrag und Aufwand im Bereich der Sozialleistungen exakt im Voraus zu ermitteln.

     

      Denkbare Änderungen von Leistungsgesetzen in 2014 haben bei der Ermittlung der Ansätze bisher keine Berücksichtigung gefunden. Sie werden aber bei ihrer Realisierung Änderungen bei den Erträgen und Aufwendungen mit sich bringen können.

     

 

      3. Budgetrahmen

      3.1 Produktbereich 50 – Soziales und Jobcenter

      Der Entwurf des Haushaltes 2015 berücksichtigt für das Budget des Produktbereichs 50 – Soziales und Jobcenter – im Teilergebnisplan

     

      Aufwendungen in Höhe von                                                         91.314.582 €,

      Erträge in Höhe von                                                                      62.240.461 € und somit einen

      Zuschussbedarf in Höhe von                                                        29.074.121 € (aufgerundet).

     

      Der Zuschussbedarf teilt sich wie folgt auf die  Produktgruppen auf:

     

 

Ergebnis

2013

 

Ansatz

2014

 

Ansatz

2015

Produktgruppe

Jahresergebnis (Zeile 26

Teilergebnishaushalt)

Jahresergebnis
(Zeile 26

Teilergebnishaushalt)

Jahresergebnis
(Zeile 26

Teilergebnishaushalt)

Produktbereich

 

50.10 – Finanzen

 

-2.484.960 €

-2.231.470 €

50.20 – Ambulante Leistungen

 

-6.221.218 €

-6.126.548 €

50.30 – Stationäre Leistungen

 

-13.799.481 €

-13.870.269 €

50.40 – Jobcenter

 

-7.147.469 €

-6.845.834 €

50 – Soziales und Jobcenter

 

-29.653.127 €

-29.074.121 €

     

      Aufgrund der zum 01.01.2014 eingeführten Produktstruktur ist eine Vergleichbarkeit mit den Beträgen der Produktgruppen des Jahres 2013 nicht mehr gegeben. Der Produktbereich hingegen umfasst dasselbe Aufgabengebiet wie im Jahre 2013 und bietet eine Vergleichsgrundlage. Hier hat sich lediglich die Bezeichnung von „50 – Arbeit und Soziales“ (s. u.) in „50 – Soziales und Jobcenter“ (s. o.) geändert. Die Gesamtsummen und deren Zusammensetzung des Jahres 2013 wird daher in der folgenden Tabelle dargestellt:

     

 

Ergebnis

2013

 

Ansatz

2014

 

Ansatz

2015

Produktgruppe

Jahresergebnis (Zeile 26

Teilergebnishaushalt)

Jahresergebnis
(Zeile 26

Teilergebnishaushalt)

Jahresergebnis
(Zeile 26

Teilergebnishaushalt)

Produktbereich

 

50.01 –  Leistungen nach dem SGB XII, WTG NRW, PfG NRW, BAföG und freiw. Leist.

- 4.124.589 €

 

 

50.02 –  Hilfe in besonderen Lebenslagen

- 17.482.797 €

 

 

50.03 –  Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II

- 5.963.602 €

 

 

50 – Arbeit und Soziales

- 27.570.988 €

 

 

     

     

      3.1.1. Hinweise zu einzelnen Produktgruppen nach der neuen Produktstruktur

      3.1.1.1 Produktgruppe 50.10 -   Finanzen

      Diese Produktgruppe umfasst im Wesentlichen die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung außerhalb und innerhalb von Einrichtungen, die Krankenhilfe nach dem SGB XII sowie sonstige Förderleistungen.

     

      Enthalten ist hier auch der Ertrag aus der sog. „Übergangsmilliarde“. Der Bund gewährt den Kommunen ab 2015, vor dem Inkrafttreten des geplanten Bundesteilhabegesetzes, eine Entlastung von insgesamt rd. 1 Mrd. €. Die Auszahlung dieses Betrages erfolgt zur Hälfte durch einen höheren Anteil der Gemeinden an der Umsatzsteuer und zur anderen Hälfte durch einen höheren Bundesanteil an den Kosten der Unterkunft (SGB II). Die Entlastung des Bundes wird aber zur allgemeinen Entlastung der Kommunen gewährt. Diese Bewertung ändert sich auch nicht dadurch, dass die Gewährung an den KdU-Schlüssel gekoppelt ist. Der Grund für diesen Verteilungsumweg ist, dass der Weg der direkten Beteiligung des Bundes an den entstehenden Aufwendungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach §§ 53 bis 60 SGB XII eine Grundgesetzänderung verlangt hätte, da es sich bei der Eingliederungshilfe im Wesentlichen um Leistungsverschaffungsansprüche – nicht um ein Geldleistungsgesetz – handelt (vgl. § 54 SGB XII). Dem Bund ist eine direkte Beteiligung jedoch allein an Geldleistungsgesetzen erlaubt (vgl. Art. 104a Abs. 3 GG).

      Nach einer Berechnung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW(MIK NRW) würde sich der bundesdurchschnittliche Beteiligungssatz an den KdU um 3,6% erhöhen, was entsprechend der für 2015 geplanten Kontenansätze zu einer Ertragserhöhung von ca. 680.000 € führen würde.

 

      Darüber hinaus enthält sie u. a. die Beteiligung des Bundes an den kommunalen Ausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Hier erstattet der Bund seit 2014 100 % der Nettoaufwendungen des laufenden Jahres. Die im Vergleich zu 2014 erhöhten Aufwendungen im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – jeweils bedingt durch Fallzahlsteigerungen - werden somit ausgeglichen.

     

      Im Einzelnen wird auf die Erläuterungen zum Teilergebnisplan der Produktgruppe 50.10 des Produkthaushalts 2015 verwiesen.

 

 

       3.1.1.2 Produktgruppe 50.20 -  Ambulante Leistungen

       Die Produktgruppe 50.20 enthält im Wesentlichen die Aufwendungen für Leistungen der ambulanten Pflege sowie der Eingliederungshilfe für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen. Hinsichtlich der haushaltsrechtlichen Auswirkungen spielen die übrigen Bereiche innerhalb der Produktgruppe (z.B. die Fachstelle für behinderte Menschen im Beruf, die Pflege-/Wohnberatung, Heimaufsicht, BAföG) eher eine untergeordnete Rolle, da hier zu Lasten des Kreises überwiegend nur Personal- und Sachkosten anfallen.

      

       Im Bereich der Eingliederungshilfe – Produkt 50.20.02 - wird der Ansatz der Aufwendungen mit einem Gesamtvolumen von etwa 2,7 Mio. € gegenüber dem Vorjahresansatz insgesamt um ca. 130.000 € gesenkt. Die Ansatzreduzierung beruht einerseits auf Einsparungen im Bereich der heilpädagogischen Frühförderung in Höhe von ca. 100.000 €. Gemeinsam mit den Leistungsanbietern der Frühförderung waren seinerzeit verschiedene Maßnahmen zur Steuerung der Aufwendungen eingeleitet worden, die sich weiterhin positiv auf den Haushalt auswirken. Demgegenüber steht ein erwarteter Mehraufwand bei den Hilfen zur angemessenen Schulbildung in Höhe von 30.000 € sowie bei den Hilfen in betreuten Wohnmöglichkeiten in Einrichtungen in Höhe von 10.000 €.

       Ergebnisverbessernd wirkt sich auch die vom Land NRW ab dem Jahr 2015 gewährte Inklusionspauschale in Höhe von 71.000 € aus.

 

       Beim Produkt 50.20.03  „ambulante und teilstationäre Pflege und sonstige Aufgaben“ wird ein Anstieg der Aufwendungen im Bereich der Investitionskostenförderung erwartet. Für die Förderung der ambulanten Pflegedienste und die Gewährung der bewohnerorientierten Aufwendungszuschüsse sind zusätzliche Aufwendungen in Höhe von ca. 120.000 € vorgesehen. Dieser Anstieg entspricht dem Trend der Vorjahre.

       Die weiteren Erträge und Aufwendungen bei diesem Produkt, insbesondere die Aufwendungen für die ambulante Pflege, werden sich gegenüber dem Vorjahr voraussichtlich nur geringfügig ändern.

      

 

       3.1.1.3 Produktgruppe 50.30 -  Stationäre Leistungen (ohne 4. Kap. SGB XII)

       Die Produktgruppe enthält im Wesentlichen die Aufwendungen für die Hilfe zur Pflege in vollstationären Einrichtungen und das Pflegewohngeld.

 

       Dabei ist im Bereich der Hilfe zur Pflege in vollstationären Einrichtungen unter Berücksichtigung der Entwicklung der Fallzahlen sowie der zu erwartenden Anpassung der Vergütungssätze der Pflegeeinrichtungen davon auszugehen, dass die Aufwendungen im Vergleich zu den einzelnen Ansätzen 2014 im Jahre 2015 um insgesamt ca. 182.000 €, auf ca. 7,1 Mio. €,  steigen werden.

 

       Demgegenüber wird kalkuliert, dass der Aufwand für das Pflegewohngeld im Vergleich zum Ansatz 2014 leicht rückläufig sein wird. Ursächlich hierfür ist die Tatsache, dass für 2015 mit einer geringeren Fallzahl kalkuliert wird als für 2014. Dies ist der tatsächlichen Entwicklung des Jahres 2014 geschuldet.

       Insgesamt wird der Ansatz im Vergleich zu 2014 um 126.000 €, auf ca. 6,6 Mio. € reduziert.

      

       Etwaige Auswirkungen der geplanten Neuregelung der Investitionskostenförderung für stationäre Pflegeeinrichtungen bleiben jedoch abzuwarten und stellen ein Risiko in der Planung dar.

      

      

       3.1.1.4 Produktgruppe 50.40 - Jobcenter

       Die Produktgruppe umfasst auf der Aufwandsseite u.a. die Regelleistungen, die Kosten der Unterkunft und die einmaligen Leistungen. Demgegenüber stehen auf der Ertragsseite vor allem Erstattungen des Bundes, des Landes, Kostenbeteiligung der Delegationsgemeinden sowie Einnahmen aus Unterhalt.

       Darüber hinaus beinhaltet die Produktgruppe die soziale und berufliche Eingliederung von erwerbsfähigen SGB II - Leistungsberechtigten in Arbeit. Kostenträger für die berufliche Integration ist der Bund, für die soziale Integration der Kreis.

       Ebenso ist das Bildungs- und Teilhabepaket in dieser Produktgruppe enthalten.

      

       Gegenüber dem Ansatz des Vorjahres weist die Produktgruppe 50.40 insgesamt eine Verbesserung i. H. v. 361.531 € auf.

 

Der Budgetunterschied zwischen den Jahren 2014 und 2015 ergibt sich insbesondere aus der Veränderung des 50 %-Anteils an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung der gemäß dem Vertrag mit den Städten und Gemeinden über die Kreisumlage abgerechnet wird. Hinzu kommen Veränderungen im Bereich Bildung und Teilhabe.

      

       Die Entwicklung des Jahres 2014 zeigt einen leichten Anstieg bei der Zahl der Bedarfsgemeinschaften. Erhielten im Januar 2014 noch 4.364 Bedarfsgemeinschaften Leistungen, waren es im Mai 2014 (T-3 Daten) 4.407. Entsprechend der T-3 Daten liegt die durchschnittliche Zahl der Bedarfsgemeinschaften in 2014 bei 4.384. Die Aufwendungen bei den kommunalen Kosten für Unterkunft und Heizung werden für 2015 auf der Grundlage einer durchschnittlichen Fallzahl von 4.380, mit insgesamt 19,5 Mio. € kalkuliert. Der Bund beteiligt sich wie auch in den Jahren zuvor mit 26,4 % an den Kosten.

Weitere 1,2 % der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft im Jahre 2015 entfallen auf die Verwaltungskosten für die Gewährung der Leistungen im Bereich Bildung und Teilhabe (BuT).

 

       Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat zwischenzeitlich die „Verordnung zur Festlegung der der Revision unterliegenden Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2014“ verkündet. Danach wird der relevante Anteil der KdU-Bundesbeteiligung, der die Ausgaben für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe abdecken soll, anhand der Ist-Ausgaben für Bildung und Teilhabe im Vorjahr rückwirkend für das gesamte Jahr 2014 und vorläufig für das Jahr 2015 festgelegt. Für Nordrhein-Westfalen wurde eine landesspezifische Quote von 3,7 Prozentpunkten festgelegt.

       Das Land wird die Bundesbeteiligung an den Leistungen für Bildung und Teilhabe nicht wie bisher pauschal, sondern ausgabenorientiert an die Kreise und kreisfreie Städte weiterleiten. 2015 werden somit keine kommunalen Mittel benötigt. Die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel werden nach der vom Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW (MAIS NRW) vorgeschlagenen Gesetzesänderung im Verhältnis der Vorjahresausgaben des Kreises Coesfeld zu den Gesamtvorjahresausgaben aller Kreise und kreisfreien Städte für Bildungs- und Teilhabeleistungen auf Landesebene verteilt. Erstmalig soll eine entsprechende Verteilung rückwirkend - auf Grundlage der tatsächlichen Ausgaben in 2013 - für das Jahr 2014 vorgenommen werden.

       Ein rückwirkender Ausgleich der tatsächlichen Ausgaben der Jahre 2012 und 2013 ist nicht vorgesehen.

      

       Im Rahmen der Revision wurde festgestellt, dass im Jahre 2012 bundesweit deutlich weniger Ausgaben getätigt wurden, als Bundesmittel zugewiesen worden sind. Mit Schreiben vom 09. April 2014 hat der Bund mitgeteilt, dass die Revision 2012 durchgesetzt wird. Der Kreis Coesfeld hätte für das Jahr 2012 eine Rückzahlungspflicht von ca. 321.000 €. Zur Deckung dieses Betrages stehen im laufenden Haushaltsjahr entsprechende Mittel bereit, u.a. Rückstellungen i. H. v. ca.  233.000 €. Zwischen dem Bund und den Ländern bestehen weiterhin unterschiedliche Auffassungen über die Anwendungszeit der Revision. Das Land Nordrhein-Westfalen hat bereits gegen die Revision des Bundes Klage erhoben.

 

       Für den Bereich der beruflichen Eingliederung ist die Höhe der Bundesmittel zurzeit noch nicht bekannt. Es wird erwartet, dass der Bund Mittel in vergleichbarer Höhe wie 2014 (ca. 3,955 Mio. €) bereitstellen wird. Von dieser Summe ist hier noch ein Betrag in Höhe von 600.000 € zur Verstärkung des Verwaltungsbudgets in Abzug zu bringen. Diese Umschichtung ist erforderlich, um die Betreuungsschlüssel zur Umsetzung des SGB II in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden für die Bereiche Fallmanagement und Leistungssachbearbeitung auch in 2015 zu gewährleisten. Im Übrigen verweise ich auf die Sitzungsvorlage zur Beratung über die Aufteilung des Eingliederungsbudgets 2015.

 

       Im Einzelnen wird auf die detaillierten Erläuterungen zum Teilergebnisplan der Produktgruppe 50.40 des Produkthaushalts 2015 verwiesen.

      

 

      3.2 Produktbereich 53 – Gesundheitsamt

      Der Entwurf des Haushaltes 2015 berücksichtigt für das Budget des Produktbereichs 53 – Gesundheitsamt – im Teilergebnisplan

     

      Aufwendungen in Höhe                                                                4.094.767 €,

      Erträge in Höhe von                                                                      1.269.460 € und somit einen

      Zuschussbedarf in Höhe von                                                        2.825.307 €.

     

      Hinweis:

      Die Produktgruppen wurden erstmals ab dem Haushaltsjahr 2014 der Fachdienstorganisation des Gesundheitsamtes entsprechend neu zugeschnitten. Der Vergleich von Ergebnis 2013 mit den     Ansätzen der Jahre  2014 und 2015 hat somit noch einmal auf der Ebene des  Produktbereichs (vgl. jeweils letzte Zeile der nachstehenden Übersichten) zu erfolgen.

 

 Produktgruppenstruktur ab 2014

Ergebnis

2013

 

Ansatz

2014

 

Ansatz

2015

II.             Produktgruppe

Jahresergebnis (Zeile 26

Teilergebnishaushalt)

Jahresergebnis
(Zeile 26

Teilergebnishaushalt)

Jahresergebnis
(Zeile 26

Teilergebnishaushalt)

      Produktbereich

 

53.10 – Amtsärztlicher Dienst (Fachdienst 1)

--

-           84.553 €

           -         59.131 €

53.20 – Gesundheitsförderung / - hilfe (Fachdienst 2)

--

-       697.518 €

-       709.183 €

53.30 – Sozialpsychiatrischer Dienst / Sozialer Dienst (Fachdienst 3)

--

-       776.908 €

-       832.973 €

53.40 – Gesundheitsschutz (Fachdienst 4)

--

-       348.872 €

-       359.535 €

53.50 – Feststellungsverfahren nach dem SchwbR / Gesundheitskoordination und –planung (‚Fachdienst 5)

--

-       821.596 €

-       864.485 €

      53 – Gesundheitsamt

--

-       2.729.447 €

-       2.825.307 €

 

 

 Produktgruppenstruktur bis 2013

Ergebnis

2013

 

Ansatz

2014

 

Ansatz

2015

III.            Produktgruppe

Jahresergebnis (Zeile 26

Teilergebnishaushalt)

Jahresergebnis
(Zeile 26

Teilergebnishaushalt)

Jahresergebnis
(Zeile 26

Teilergebnishaushalt)

      Produktbereich

 

53.01 - Kommunale Gesundheitskoordination und –planung

    -       121.656 €

--

--

53.02 - Gesundheitsförderung und -hilfe

-        1.927.480 €

--

--

53.03 - Gesundheitsschutz/ Medizinalaufsicht

-       382.875 €

--

--

53.04 – Schwerbehindertenrecht

-       141.540 €

--

--

53.05 - Gutachtliche Aufgaben

-       38.130 €

--

--

      53 - Untere Gesundheitsbehörde

-       2.611.681 €

--

--

 

3.2.1. Hinweise zu einzelnen Produktgruppen

       3.2.1.1 Produktgruppe 53.10 – Amtsärztlicher Dienst (Fachdienst 1)

       In der Produktgruppe 53.10 sind schwerpunktmäßig Aufwendungen und Erträge nachgewiesen, die im Zusammenhang mit der Erstellung von amtsärztlichen (z.B. zur Prüfung der Dienstfähigkeit bei Beamten) und sonstigen Gutachten stehen. Als größte Ertragsquelle haben sich in den vergangenen Jahren die Verwaltungsgebühren für durchgeführte  Leichenschauen bei Feuerbestattungen herausgebildet.

      

       3.2.1.2 Produktgruppe 53.20 – Gesundheitsförderung / - hilfe (Fachdienst 2)

       In dieser Produktgruppe werden die Leistungen des Kinder- und Jugendärztlichen bzw. Jugendzahnärztlichen Dienstes dargestellt. Die Leistungen kommen im Besonderen den Städten und Gemeinden als Schulträgern (z.B. im Rahmen der Einschulungsuntersuchungen) und anderen Abteilungen der Kreisverwaltung (z.B. Abteilung 50 im Bereich der Eingliederungshilfe oder Frühförderung) zu Gute. Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben. Um im interkommunalen Vergleich Finanzdaten zu haben, werden die erbrachten Leistungen aber unter Berücksichtigung von Personal-, Sach- und Gemeinkostenanteilen monetär bewertet. Für das Jahr 2015 wird angenommen, dass das monetär bewertete Leistungsvolumen rund 386.000 EUR betragen wird.

 

      3.2.1.3 Produktgruppe 53.30 –Sozialpsychiatrischer Dienst / Sozialer Dienst (Fachdienst 3)

       In dieser Produktgruppe bilden die Leistungen des Sozialpsychiatrischen Dienstes den Schwerpunkt. Auch in diesem Fachdienst werden im wesentlichen Umfang Leistungen für andere Abteilungen der Kreisverwaltung erbracht (z.B. nichtärztliche Stellungnahmen für die Abteilung 51 –Betreuungsbehörde- / nichtärztliche Stellungnahmen im Bereich Hilfe zur Pflege / Eingliederungshilfe für die Abteilung 50). Insoweit werden auch im Fachdienst 3 monetär bewertete Leistungsbeziehungen dokumentiert. Für die monetäre Bewertung von nichtärztlichen Stellungnahmen des Sozialpsychiatrischen Dienstes, die im Zusammenhang mit dem erst seit dem 01.07.2014 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der Betreuungsbehörden stehen (z.B. Notwendigkeit und Umfang einer Betreuung, Betreuereignung usw.), werden gegenwärtig noch belastbare Berechnungsfaktoren ermittelt. Eine Information zu dem Anstieg des monetär bewerteten Leistungsvolumens kann daher erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Auf der anderen Seite wird der Aufgabenzuwachs durch das Betreuungsbehörden-Stärkungsgesetz dazu führen, dass ebenfalls die Personalaufwendungen im Fachdienst 3 moderat ansteigen werden.

 

      3.2.1.4 Produktgruppe 53.40 – Gesundheitsschutz (Fachdienst 4)

      In der Produktgruppe 53.40 sind etwa die Aufwendungen für Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz (z.B. Information, Beratung und Aufklärung über Infektionskrankheiten)  oder nach der Trinkwasserverordnung (z.B. Prüfung der Wasserqualität von Eigenwasserversorgungsanlagen) nachgewiesen. Gegenüber dem Vorjahr werden keine wesentlichen Abweichungen bei den zu erzielenden Erträgen erwartet.

 

       3.2.1.5 Produktgruppe 53.50 – Feststellungsverfahren nach dem SchwbR / Gesundheitskoordination und –planung (Fachdienst 5)

      In der Produktgruppe 53.50 sind die Aufwendungen berücksichtigt, die im Zusammenhang  mit der Bearbeitung von Feststellungsanträgen nach dem Schwerbehindertenrecht (Höhe des Grades der Behinderung / Feststellung von Merkzeichen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, z.B. Merkzeichen „G“ – erhebliche Gehbehinderung -) entstehen. Eine wesentliche Rolle spielen hier nicht zu vermeidende Beweiserhebungskosten (z.B. für die Anforderung von Befundberichten der behandelnden Ärzte), um den medizinischen Sachverhalt sachgerecht beurteilen zu können. 

 

      Im Weiteren werden in der Produktgruppe 53.50 u.a. wesentliche Transferaufwendungen des Gesundheitsamtes ausgewiesen. Zu erwähnen sind hier etwa der Kreiszuschuss für die Suchtkrankenhilfe / Suchtvorbeugung oder auch der Kreiszuschuss für die Kontakt- und Beratungsstelle für psychisch Kranke / Behinderte. Diese Leistungen wurden auf der Grundlage gesonderter Kreistagsbeschlüsse vertraglich fixiert. Bezüglich des Kreiszuschusses Suchtkrankenhilfe / Suchtvorbeugung war dies zum Beispiel zuletzt bis Ende 2014 vertraglich geregelt, dem entsprechend waren für die Jahre 2012 – 2014   Ansätze in unveränderter Höhe veranschlagt. Zur anteiligen Kostendeckung unter Berücksichtigung der tariflichen Personalkostensteigerungen war der Ansatz für den KRZ Suchtkrankenhilfe / Suchtvorbeugung nun ab dem Haushaltsjahr 2015 anzuheben (Mehraufwand gegenüber dem Vorjahr: 38.400 EUR).

 

 

III. Alternativen

 

Keine

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Keine

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Aufgrund der Zuständigkeitsregelung ist der Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit für die Beratung der Produktbereiche 50 - Soziales und Jobcenter - und 53 -Gesundheitsamt - und deren Produktstandards zuständig.