hier: Entwurf Budget 02: Soziales und Jobcenter, Schule und Kultur, Jugend und Gesundheit,
Produktbereiche 50 - Soziales und Jobcenter
53 - Gesundheitsamt
Beschlussvorschlag:
Die im Entwurf des Haushaltes 2015 ausgewiesenen Jahresergebnisse in den
Teilergebnisplänen und die jeweiligen Finanzmittelüberschüsse/-fehlbeträge in
den Teilfinanzplänen der jeweiligen Produktgruppen für die Produktbereiche 50 (Soziales und Jobcenter) und 53 (Gesundheitsamt)
inkl. der bei den Produktgruppen dargestellten Ziele und Kennzahlen werden
unter Berücksichtigung der während der Beratung beschlossenen Änderungen
anerkannt.
Begründung:
I. Problem
Der Entwurf des Haushaltes 2015 wird am 05.11.2014 in den Kreistag eingebracht und von dort ggf. zur weiteren Beratung an die Fachausschüsse verwiesen werden. In den sich daran anschließenden Beratungen erarbeiten die jeweiligen Fachausschüsse Beschlussempfehlungen, deren Auswirkungen auf die jeweiligen Sachkonten zu verteilen sind.
II. Lösung
1.
Vorbemerkung
Nach dem Entwurf des Haushaltes 2015 schließt der
Produktbereich 50 – Soziales und Jobcenter - mit einem
Zuschussbedarf
in Höhe von insgesamt
29.074.121 € ab.
Das
sind 579.006 € weniger als in 2014.
Bedeutsam im
Sinne der Steuerung ist, dass fast alle Leistungen des Budgets im Produktbereich
50 – Soziales und Jobcenter - aus Pflichtaufgaben resultieren. Eine Steuerung
ist deshalb nur begrenzt möglich, weil sie engen rechtlichen Vorgaben
unterliegt.
Der Produktbereich 53 –
Gesundheitsamt – schließt mit einem
Zuschussbedarf
in Höhe von insgesamt 2.825.307 € ab.
Das
sind 95.860
€ mehr als in 2014.
Die Erfüllung der
dem Kreis als pflichtig obliegenden sozialen Aufgaben wird auch künftig den Etat des Kreises Coesfeld so erheblich
belasten, dass kaum Raum für weitere freiwillige soziale Aufgaben bleiben wird.
2.
Hinweise
Aufgrund der Organisationsverfügung des Landrats vom 04.10.2013
wurden die bisherigen Abteilungen 50.1 bis 50.3 zusammengefasst und bilden ab
dem 01.01.2014 die Abteiling 50. Innerhalb der Abteilung 50 entstand eine neue
Fachdienst- und Produktstruktur. Dies hat zur Folge, dass die Kontenansätze der
neuen Produkte der Jahre 2014 und 2015 mit denen der Produkte des Jahres 2013
und dem dargestellten Rechnungsergebnis nicht mehr vergleichbar sind.
Die veranschlagten Erträge und Aufwendungen sind unter
Berücksichtigung der Ertrags- und Aufwandsentwicklung in 2014 sowie aller
bekannten Daten und Fakten ermittelt worden.
Dabei ist besonders auf die Schwierigkeit hinzuweisen, Ertrag
und Aufwand im Bereich der Sozialleistungen exakt im Voraus zu ermitteln.
Denkbare Änderungen von Leistungsgesetzen
in 2014 haben bei der Ermittlung der Ansätze bisher keine Berücksichtigung
gefunden. Sie werden aber bei ihrer Realisierung Änderungen bei den Erträgen
und Aufwendungen mit sich bringen
können.
3.
Budgetrahmen
3.1 Produktbereich 50 – Soziales und Jobcenter
Der Entwurf des Haushaltes 2015 berücksichtigt für das Budget
des Produktbereichs 50 – Soziales und Jobcenter – im Teilergebnisplan
Aufwendungen
in Höhe von 91.314.582
€,
Erträge
in Höhe von 62.240.461
€ und somit einen
Zuschussbedarf
in Höhe von 29.074.121
€ (aufgerundet).
Der Zuschussbedarf teilt sich
wie folgt auf die Produktgruppen auf:
|
Ergebnis 2013 |
Ansatz 2014 |
Ansatz 2015 |
Produktgruppe |
Jahresergebnis (Zeile 26 Teilergebnishaushalt) |
Jahresergebnis Teilergebnishaushalt) |
Jahresergebnis Teilergebnishaushalt) |
Produktbereich |
|||
|
|||
50.10 – Finanzen |
|
-2.484.960 € |
-2.231.470 € |
50.20 – Ambulante Leistungen |
|
-6.221.218 € |
-6.126.548 € |
50.30 – Stationäre Leistungen |
|
-13.799.481 € |
-13.870.269 € |
50.40 – Jobcenter |
|
-7.147.469 € |
-6.845.834 € |
50 – Soziales und
Jobcenter |
|
-29.653.127 € |
-29.074.121 € |
Aufgrund der zum 01.01.2014 eingeführten
Produktstruktur ist eine Vergleichbarkeit mit den Beträgen der Produktgruppen
des Jahres 2013 nicht mehr gegeben. Der Produktbereich hingegen umfasst
dasselbe Aufgabengebiet wie im Jahre 2013 und bietet eine Vergleichsgrundlage.
Hier hat sich lediglich die Bezeichnung von „50 – Arbeit und Soziales“ (s. u.)
in „50 – Soziales und Jobcenter“ (s. o.) geändert. Die Gesamtsummen und deren
Zusammensetzung des Jahres 2013 wird daher in der folgenden Tabelle dargestellt:
|
Ergebnis 2013 |
Ansatz 2014 |
Ansatz 2015 |
Produktgruppe |
Jahresergebnis (Zeile 26 Teilergebnishaushalt) |
Jahresergebnis Teilergebnishaushalt) |
Jahresergebnis Teilergebnishaushalt) |
Produktbereich |
|||
|
|||
50.01
– Leistungen nach dem SGB XII, WTG
NRW, PfG NRW, BAföG und freiw. Leist. |
- 4.124.589 € |
|
|
50.02 –
Hilfe in besonderen Lebenslagen |
- 17.482.797 € |
|
|
50.03
– Grundsicherung für Arbeitsuchende
nach dem SGB II |
- 5.963.602 € |
|
|
50 – Arbeit und Soziales |
- 27.570.988 € |
|
|
3.1.1.
Hinweise zu einzelnen Produktgruppen nach der neuen Produktstruktur
3.1.1.1
Produktgruppe 50.10 - Finanzen
Diese Produktgruppe umfasst im
Wesentlichen die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung außerhalb und innerhalb von Einrichtungen, die Krankenhilfe
nach dem SGB XII sowie sonstige Förderleistungen.
Enthalten
ist hier auch der Ertrag aus der sog. „Übergangsmilliarde“. Der Bund gewährt den Kommunen ab
2015, vor dem Inkrafttreten des geplanten Bundesteilhabegesetzes, eine Entlastung
von insgesamt rd. 1 Mrd. €. Die Auszahlung dieses Betrages erfolgt zur Hälfte
durch einen höheren Anteil der Gemeinden an der Umsatzsteuer und zur anderen
Hälfte durch einen höheren Bundesanteil an den Kosten der Unterkunft (SGB II).
Die Entlastung des Bundes wird aber zur allgemeinen Entlastung der Kommunen
gewährt. Diese Bewertung ändert sich auch nicht dadurch, dass die Gewährung an
den KdU-Schlüssel gekoppelt ist. Der Grund für diesen Verteilungsumweg ist,
dass der Weg der direkten Beteiligung des Bundes an den entstehenden
Aufwendungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach §§ 53
bis 60 SGB XII eine Grundgesetzänderung verlangt hätte, da es sich bei der
Eingliederungshilfe im Wesentlichen um Leistungsverschaffungsansprüche – nicht
um ein Geldleistungsgesetz – handelt (vgl. § 54 SGB XII). Dem Bund ist eine
direkte Beteiligung jedoch allein an Geldleistungsgesetzen erlaubt (vgl. Art.
104a Abs. 3 GG).
Nach einer Berechnung des Ministeriums für Inneres und
Kommunales des Landes NRW(MIK NRW) würde sich der bundesdurchschnittliche
Beteiligungssatz an den KdU um 3,6% erhöhen, was entsprechend der für 2015
geplanten Kontenansätze zu einer Ertragserhöhung von ca. 680.000 € führen
würde.
Darüber
hinaus enthält sie u. a. die Beteiligung des Bundes an den kommunalen Ausgaben für
die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Hier erstattet der Bund
seit 2014 100 % der Nettoaufwendungen des laufenden Jahres. Die im Vergleich zu
2014 erhöhten Aufwendungen im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung – jeweils bedingt durch Fallzahlsteigerungen - werden somit
ausgeglichen.
Im Einzelnen wird auf die Erläuterungen
zum Teilergebnisplan der Produktgruppe 50.10 des Produkthaushalts 2015
verwiesen.
3.1.1.2 Produktgruppe 50.20 - Ambulante Leistungen
Die Produktgruppe 50.20 enthält im
Wesentlichen die Aufwendungen für Leistungen der ambulanten Pflege sowie der
Eingliederungshilfe für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen.
Hinsichtlich der haushaltsrechtlichen Auswirkungen spielen die übrigen Bereiche
innerhalb der Produktgruppe (z.B. die Fachstelle für behinderte Menschen im
Beruf, die Pflege-/Wohnberatung, Heimaufsicht, BAföG) eher eine untergeordnete
Rolle, da hier zu Lasten des Kreises überwiegend nur Personal- und Sachkosten
anfallen.
Im Bereich der Eingliederungshilfe –
Produkt 50.20.02 - wird der Ansatz der Aufwendungen mit einem Gesamtvolumen von
etwa 2,7 Mio. € gegenüber dem Vorjahresansatz insgesamt um ca. 130.000 €
gesenkt. Die Ansatzreduzierung beruht einerseits auf Einsparungen im Bereich
der heilpädagogischen Frühförderung in Höhe von ca. 100.000 €. Gemeinsam mit
den Leistungsanbietern der Frühförderung waren seinerzeit verschiedene
Maßnahmen zur Steuerung der Aufwendungen eingeleitet worden, die sich weiterhin
positiv auf den Haushalt auswirken. Demgegenüber steht ein erwarteter
Mehraufwand bei den Hilfen zur angemessenen Schulbildung
in Höhe von 30.000 € sowie bei den Hilfen in betreuten Wohnmöglichkeiten in
Einrichtungen in Höhe von 10.000 €.
Ergebnisverbessernd wirkt sich auch die
vom Land NRW ab dem Jahr 2015 gewährte Inklusionspauschale in Höhe von 71.000 €
aus.
Beim Produkt 50.20.03 „ambulante und teilstationäre Pflege und
sonstige Aufgaben“ wird ein Anstieg der Aufwendungen im Bereich der
Investitionskostenförderung erwartet. Für die Förderung der ambulanten
Pflegedienste und die Gewährung der bewohnerorientierten Aufwendungszuschüsse
sind zusätzliche Aufwendungen in Höhe von ca. 120.000 € vorgesehen. Dieser
Anstieg entspricht dem Trend der Vorjahre.
Die weiteren Erträge und Aufwendungen bei
diesem Produkt, insbesondere die Aufwendungen für die ambulante Pflege, werden sich
gegenüber dem Vorjahr voraussichtlich nur geringfügig ändern.
3.1.1.3
Produktgruppe 50.30 - Stationäre
Leistungen (ohne 4. Kap. SGB XII)
Die Produktgruppe enthält im
Wesentlichen die Aufwendungen für die Hilfe zur Pflege in vollstationären
Einrichtungen und das Pflegewohngeld.
Dabei ist im
Bereich der Hilfe zur Pflege in vollstationären Einrichtungen unter Berücksichtigung
der Entwicklung der Fallzahlen sowie der zu erwartenden Anpassung der
Vergütungssätze der Pflegeeinrichtungen davon auszugehen, dass die Aufwendungen
im Vergleich zu den einzelnen Ansätzen 2014 im Jahre 2015 um insgesamt ca.
182.000 €, auf ca. 7,1 Mio. €, steigen
werden.
Demgegenüber wird
kalkuliert, dass der Aufwand für das Pflegewohngeld im Vergleich zum Ansatz
2014 leicht rückläufig sein wird. Ursächlich hierfür ist die Tatsache, dass für
2015 mit einer geringeren Fallzahl kalkuliert wird als für 2014. Dies ist der
tatsächlichen Entwicklung des Jahres 2014 geschuldet.
Insgesamt wird
der Ansatz im Vergleich zu 2014 um 126.000 €, auf ca. 6,6 Mio. € reduziert.
Etwaige Auswirkungen der geplanten
Neuregelung der Investitionskostenförderung für stationäre Pflegeeinrichtungen
bleiben jedoch abzuwarten und stellen ein Risiko in der Planung dar.
3.1.1.4 Produktgruppe 50.40 - Jobcenter
Die Produktgruppe umfasst auf der
Aufwandsseite u.a. die Regelleistungen, die Kosten der Unterkunft und die
einmaligen Leistungen. Demgegenüber stehen auf der Ertragsseite vor allem
Erstattungen des Bundes, des Landes, Kostenbeteiligung der Delegationsgemeinden
sowie Einnahmen aus Unterhalt.
Darüber hinaus beinhaltet die Produktgruppe die soziale und berufliche Eingliederung von erwerbsfähigen SGB II - Leistungsberechtigten in Arbeit. Kostenträger für die berufliche Integration ist der Bund, für die soziale Integration der Kreis.
Ebenso ist das Bildungs- und Teilhabepaket in dieser Produktgruppe enthalten.
Gegenüber
dem Ansatz des Vorjahres weist die Produktgruppe 50.40 insgesamt eine Verbesserung
i. H. v. 361.531 € auf.
Der
Budgetunterschied zwischen den Jahren 2014 und 2015 ergibt sich insbesondere
aus der Veränderung des 50 %-Anteils an den Aufwendungen für Unterkunft und
Heizung der gemäß dem Vertrag mit den Städten und Gemeinden über die
Kreisumlage abgerechnet wird. Hinzu kommen Veränderungen im Bereich Bildung und
Teilhabe.
Die Entwicklung des Jahres 2014 zeigt
einen leichten Anstieg bei der Zahl der Bedarfsgemeinschaften. Erhielten im
Januar 2014 noch 4.364 Bedarfsgemeinschaften Leistungen, waren es im Mai 2014
(T-3 Daten) 4.407. Entsprechend der T-3 Daten liegt die durchschnittliche Zahl
der Bedarfsgemeinschaften in 2014 bei 4.384. Die Aufwendungen bei den
kommunalen Kosten für Unterkunft und Heizung werden für 2015 auf der Grundlage
einer durchschnittlichen Fallzahl von 4.380, mit insgesamt 19,5 Mio. €
kalkuliert. Der Bund beteiligt sich wie auch in den Jahren zuvor mit 26,4 % an
den Kosten.
Weitere
1,2 % der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft im Jahre 2015 entfallen
auf die Verwaltungskosten für die Gewährung der Leistungen im Bereich Bildung
und Teilhabe (BuT).
Das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales (BMAS) hat zwischenzeitlich die „Verordnung zur Festlegung
der der Revision unterliegenden Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft
und Heizung für das Jahr 2014“ verkündet. Danach wird der relevante Anteil der
KdU-Bundesbeteiligung, der die Ausgaben für die Bedarfe für Bildung und
Teilhabe abdecken soll, anhand der Ist-Ausgaben für Bildung und Teilhabe im
Vorjahr rückwirkend für das gesamte Jahr 2014 und vorläufig für das Jahr 2015
festgelegt. Für Nordrhein-Westfalen wurde eine landesspezifische Quote von 3,7
Prozentpunkten festgelegt.
Das Land wird die
Bundesbeteiligung an den Leistungen für Bildung und Teilhabe nicht wie bisher
pauschal, sondern ausgabenorientiert an die Kreise und kreisfreie Städte
weiterleiten. 2015 werden somit keine kommunalen Mittel benötigt. Die vom Bund
zur Verfügung gestellten Mittel werden nach der vom Ministerium für Arbeit,
Integration und Soziales NRW (MAIS NRW) vorgeschlagenen Gesetzesänderung im
Verhältnis der Vorjahresausgaben des Kreises Coesfeld zu den Gesamtvorjahresausgaben
aller Kreise und kreisfreien Städte für Bildungs- und Teilhabeleistungen auf
Landesebene verteilt. Erstmalig soll eine entsprechende Verteilung rückwirkend
- auf Grundlage der tatsächlichen Ausgaben in 2013 - für das Jahr 2014 vorgenommen
werden.
Ein rückwirkender Ausgleich
der tatsächlichen Ausgaben der Jahre 2012 und 2013 ist nicht vorgesehen.
Im Rahmen der Revision wurde
festgestellt, dass im Jahre 2012 bundesweit deutlich weniger Ausgaben getätigt
wurden, als Bundesmittel zugewiesen worden sind. Mit Schreiben vom 09. April
2014 hat der Bund mitgeteilt, dass die Revision 2012 durchgesetzt wird. Der
Kreis Coesfeld hätte für das Jahr 2012 eine Rückzahlungspflicht von ca. 321.000
€. Zur Deckung dieses Betrages stehen im laufenden Haushaltsjahr entsprechende
Mittel bereit, u.a. Rückstellungen i. H. v. ca.
233.000 €. Zwischen dem Bund und den Ländern bestehen weiterhin
unterschiedliche Auffassungen über die Anwendungszeit der Revision. Das Land
Nordrhein-Westfalen hat bereits gegen die Revision des Bundes Klage erhoben.
Für den Bereich der beruflichen Eingliederung ist die Höhe der
Bundesmittel zurzeit noch nicht bekannt. Es wird erwartet, dass der Bund Mittel
in vergleichbarer Höhe wie 2014 (ca. 3,955 Mio. €) bereitstellen wird. Von
dieser Summe ist hier noch ein Betrag in Höhe von 600.000 € zur Verstärkung des
Verwaltungsbudgets in Abzug zu bringen. Diese Umschichtung ist erforderlich, um
die Betreuungsschlüssel zur Umsetzung des SGB II in den kreisangehörigen
Städten und Gemeinden für die Bereiche Fallmanagement und
Leistungssachbearbeitung auch in 2015 zu gewährleisten. Im Übrigen verweise ich
auf die Sitzungsvorlage zur Beratung über die Aufteilung des Eingliederungsbudgets
2015.
Im Einzelnen wird auf die detaillierten
Erläuterungen zum Teilergebnisplan der Produktgruppe 50.40 des Produkthaushalts
2015 verwiesen.
3.2
Produktbereich 53 – Gesundheitsamt
Der
Entwurf des Haushaltes 2015 berücksichtigt für das Budget des Produktbereichs
53 – Gesundheitsamt – im Teilergebnisplan
Aufwendungen in Höhe 4.094.767 €,
Erträge in Höhe von 1.269.460 € und somit einen
Zuschussbedarf in Höhe von 2.825.307 €.
Hinweis:
Die
Produktgruppen wurden erstmals ab dem Haushaltsjahr 2014 der
Fachdienstorganisation des Gesundheitsamtes entsprechend neu zugeschnitten. Der
Vergleich von Ergebnis 2013 mit den
Ansätzen der Jahre 2014 und 2015
hat somit noch einmal auf der Ebene des
Produktbereichs (vgl. jeweils letzte Zeile der nachstehenden Übersichten)
zu erfolgen.
Produktgruppenstruktur
ab 2014 |
Ergebnis 2013 |
Ansatz 2014 |
Ansatz 2015 |
II.
Produktgruppe
|
Jahresergebnis (Zeile 26 Teilergebnishaushalt) |
Jahresergebnis Teilergebnishaushalt) |
Jahresergebnis Teilergebnishaushalt) |
Produktbereich |
|||
|
|||
53.10 – Amtsärztlicher Dienst
(Fachdienst 1) |
-- |
- 84.553 € |
- 59.131 € |
53.20 – Gesundheitsförderung / -
hilfe (Fachdienst 2) |
-- |
- 697.518 € |
- 709.183 € |
53.30 – Sozialpsychiatrischer Dienst
/ Sozialer Dienst (Fachdienst 3) |
-- |
- 776.908 € |
- 832.973 € |
53.40 – Gesundheitsschutz (Fachdienst
4) |
-- |
- 348.872 € |
- 359.535 € |
53.50 – Feststellungsverfahren nach
dem SchwbR / Gesundheitskoordination und –planung (‚Fachdienst 5) |
-- |
- 821.596 € |
- 864.485 € |
53 – Gesundheitsamt |
-- |
- 2.729.447 € |
- 2.825.307 € |
Produktgruppenstruktur
bis 2013 |
Ergebnis 2013 |
Ansatz 2014 |
Ansatz 2015 |
III.
Produktgruppe
|
Jahresergebnis (Zeile 26 Teilergebnishaushalt) |
Jahresergebnis Teilergebnishaushalt) |
Jahresergebnis Teilergebnishaushalt) |
Produktbereich |
|||
|
|||
53.01 - Kommunale Gesundheitskoordination
und –planung |
- 121.656 € |
-- |
-- |
53.02 - Gesundheitsförderung und
-hilfe |
- 1.927.480 € |
-- |
-- |
53.03 - Gesundheitsschutz/
Medizinalaufsicht |
- 382.875 € |
-- |
-- |
53.04 –
Schwerbehindertenrecht |
- 141.540 € |
-- |
-- |
53.05 -
Gutachtliche Aufgaben |
- 38.130 € |
-- |
-- |
53 - Untere Gesundheitsbehörde |
- 2.611.681 € |
-- |
-- |
3.2.1. Hinweise zu einzelnen Produktgruppen
3.2.1.1
Produktgruppe 53.10 – Amtsärztlicher Dienst
(Fachdienst 1)
In der Produktgruppe 53.10 sind
schwerpunktmäßig Aufwendungen und Erträge nachgewiesen, die im Zusammenhang mit
der Erstellung von amtsärztlichen (z.B. zur Prüfung der Dienstfähigkeit bei
Beamten) und sonstigen Gutachten stehen. Als größte Ertragsquelle haben sich in
den vergangenen Jahren die Verwaltungsgebühren für durchgeführte Leichenschauen bei Feuerbestattungen
herausgebildet.
3.2.1.2
Produktgruppe 53.20 – Gesundheitsförderung / - hilfe (Fachdienst 2)
In
dieser Produktgruppe werden die Leistungen des Kinder- und Jugendärztlichen
bzw. Jugendzahnärztlichen Dienstes dargestellt. Die Leistungen kommen im
Besonderen den Städten und Gemeinden als Schulträgern (z.B. im Rahmen der
Einschulungsuntersuchungen) und anderen Abteilungen der Kreisverwaltung (z.B.
Abteilung 50 im Bereich der Eingliederungshilfe oder Frühförderung) zu Gute.
Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben. Um im interkommunalen Vergleich
Finanzdaten zu haben, werden die erbrachten Leistungen aber unter
Berücksichtigung von Personal-, Sach- und Gemeinkostenanteilen monetär
bewertet. Für das Jahr 2015 wird angenommen, dass das monetär bewertete
Leistungsvolumen rund 386.000 EUR betragen wird.
3.2.1.3 Produktgruppe 53.30
–Sozialpsychiatrischer Dienst / Sozialer Dienst (Fachdienst 3)
In
dieser Produktgruppe bilden die Leistungen des Sozialpsychiatrischen Dienstes
den Schwerpunkt. Auch in diesem Fachdienst werden im wesentlichen Umfang
Leistungen für andere Abteilungen der Kreisverwaltung erbracht (z.B.
nichtärztliche Stellungnahmen für die Abteilung 51 –Betreuungsbehörde- /
nichtärztliche Stellungnahmen im Bereich Hilfe zur Pflege / Eingliederungshilfe
für die Abteilung 50). Insoweit werden auch im Fachdienst 3 monetär bewertete
Leistungsbeziehungen dokumentiert. Für die monetäre Bewertung von
nichtärztlichen Stellungnahmen des Sozialpsychiatrischen Dienstes, die im
Zusammenhang mit dem erst seit dem 01.07.2014 in Kraft getretenen Gesetz zur
Stärkung der Betreuungsbehörden stehen (z.B. Notwendigkeit und Umfang einer
Betreuung, Betreuereignung usw.), werden gegenwärtig noch belastbare Berechnungsfaktoren
ermittelt. Eine Information zu dem Anstieg des monetär bewerteten
Leistungsvolumens kann daher erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Auf der
anderen Seite wird der Aufgabenzuwachs durch das
Betreuungsbehörden-Stärkungsgesetz dazu führen, dass ebenfalls die
Personalaufwendungen im Fachdienst 3 moderat ansteigen werden.
3.2.1.4 Produktgruppe 53.40 –
Gesundheitsschutz (Fachdienst 4)
In der
Produktgruppe 53.40 sind etwa die Aufwendungen für Leistungen nach dem
Infektionsschutzgesetz (z.B. Information, Beratung und Aufklärung über
Infektionskrankheiten) oder nach der
Trinkwasserverordnung (z.B. Prüfung der Wasserqualität von
Eigenwasserversorgungsanlagen) nachgewiesen. Gegenüber dem Vorjahr werden keine
wesentlichen Abweichungen bei den zu erzielenden Erträgen erwartet.
3.2.1.5 Produktgruppe 53.50 – Feststellungsverfahren nach dem SchwbR /
Gesundheitskoordination und –planung (Fachdienst 5)
In der
Produktgruppe 53.50 sind die Aufwendungen berücksichtigt, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Feststellungsanträgen
nach dem Schwerbehindertenrecht (Höhe des Grades der Behinderung / Feststellung
von Merkzeichen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, z.B. Merkzeichen
„G“ – erhebliche Gehbehinderung -) entstehen. Eine wesentliche Rolle spielen
hier nicht zu vermeidende Beweiserhebungskosten (z.B. für die Anforderung von
Befundberichten der behandelnden Ärzte), um den medizinischen Sachverhalt
sachgerecht beurteilen zu können.
Im Weiteren werden
in der Produktgruppe 53.50 u.a. wesentliche Transferaufwendungen des
Gesundheitsamtes ausgewiesen. Zu erwähnen sind hier etwa der Kreiszuschuss für
die Suchtkrankenhilfe / Suchtvorbeugung oder auch der Kreiszuschuss für die
Kontakt- und Beratungsstelle für psychisch Kranke / Behinderte. Diese
Leistungen wurden auf der Grundlage gesonderter Kreistagsbeschlüsse vertraglich
fixiert. Bezüglich des Kreiszuschusses Suchtkrankenhilfe / Suchtvorbeugung war
dies zum Beispiel zuletzt bis Ende 2014 vertraglich geregelt, dem entsprechend
waren für die Jahre 2012 – 2014 Ansätze
in unveränderter Höhe veranschlagt. Zur anteiligen Kostendeckung unter
Berücksichtigung der tariflichen Personalkostensteigerungen war der Ansatz für
den KRZ Suchtkrankenhilfe / Suchtvorbeugung nun ab dem Haushaltsjahr 2015 anzuheben
(Mehraufwand gegenüber dem Vorjahr: 38.400 EUR).
III. Alternativen
Keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge
(Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Keine
V. Zuständigkeit
für die Entscheidung
Aufgrund der Zuständigkeitsregelung
ist der Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit für die
Beratung der Produktbereiche 50 - Soziales und
Jobcenter - und 53 -Gesundheitsamt - und deren Produktstandards zuständig.