Betreff
Landschaftsplan Davensberg-Senden; Offenlegungsbeschluss
Vorlage
SV-9-0130
Aktenzeichen
70.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung des Landschaftsplans Davensberg-Senden sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

 

 

Begründung:

 

I. – IV.

 

Der Kreistag hat am 14.12.2011 gemäß § 27 Abs. 1 Landschaftsgesetz (LG) beschlossen, den Landschaftsplan Davensberg-Senden aufzustellen.

Dem Ausschuss für Umwelt, öffentliche Sicherheit und Ordnung wurde zuletzt in seiner Sitzung am 09.09.2013 (Sitzungsvorlage SV-8-0974) über den Stand der Landschaftsplanung berichtet.

Der Geltungsbereich des Landschaftsplans erstreckt sich gemäß § 16 Abs. 1 LG auf den baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts.

Landschaftspläne sind in Deutschland nach § 11 Abs. 2 BNatSchG aufzustellen, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist (z. B. Aufbau und Schutz eines Biotopverbundsystems). Ziel der Landesregierung Nordrhein-Westfalen ist der Aufbau eines landesweiten Biotopverbundsystems auf mindestens 10 % der Landesfläche.

Die Landschaftsplanung erfolgt im Kreis Coesfeld auf der Basis der Kooperationsvereinbarung von 1999 im engen Dialog mit den Flächeneigentümern und -bewirtschaftern. Als Diskussionsgrundlage dienen dabei interne und externe naturschutzfachliche Daten sowie auch Abgrenzungen potentieller Natur- und Landschaftsschutzgebiete auf der Grundlage der derzeitigen rechtlichen Vorgaben des Regionalplanes. Um gleichermaßen hohe Akzeptanz der Flächeninhaber und Entwicklungsqualitäten für die nun zu beplanenden Gebiete zu erreichen, haben sich Verfahren und Inhalte für die aufzustellenden Landschaftspläne an den im Kreis bereits umgesetzten Landschaftsplanungen orientiert.

Hierzu fand am 30.10.2012 eine erste gemeinsame Sitzung mit der Landwirtschaftskammer und dem Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband Kreisverband Coesfeld statt. Es folgten weitere Termine mit Vertretern der Kammer und des Verbandes, mit den betroffenen Kommunen, dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Naturschutzverbänden sowie Eigentümern und Betroffenen.

 Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde am 13.11.2013 in Ottmarsbocholt (Gaststätte Vollmer) in einer Öffentlichkeitsveranstaltung durchgeführt.

Ein wesentlicher Kritikpunkt war die Größe der dargestellten Landschaftsschutzgebiete. Daraufhin hat die Kreisverwaltung noch einmal die Kulisse der Landschaftsschutzgebiete überarbeitet und in einzelnen Bereichen reduziert bzw. stärker den Darstellungen der aktuellen Fortschreibung des Regionalplans angepasst. Weitere kritische Anmerkungen gab es zur Verlässlichkeit der Planungen (Stichwort: FFH) sowie zu den Ge- und Verboten in Landschaftsschutzgebieten, hier insbesondere die Regelung zum Bauen im Außenbereich.

 

Inhalte des Landschaftsplans

Der ca. 9.046 ha große Landschaftsplan umfasst den Landschaftsraum von Appelhülsen über die Ortschaften Senden, Ottmarsbocholt und Davensberg bis nach Ascheberg. Aus dem Geltungsbereich sind die einzelnen Ortschaften ausgegrenzt.

Im Wesentlichen umfasst der Bereich den waldreichen Landschaftsraum der Davert. Insbesondere südlich Ottmarsbocholt und Davensberg ist auch die stärker ackerbaulich genutzte Feldflur der Ascheberger Geschiebelehmplatten in den Planungsraum mit einbezogen.

 

Der Landschaftsplan Davensberg-Senden stellt zur Zeit folgende besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft dar:

 

·         12 Naturschutzgebiete (NSG) mit einer Gesamtfläche von 1.116,7 ha

·         12 Landschaftsschutzgebiete (LSG) mit einer Gesamtfläche von 4.235 ha

·           6 Naturdenkmale (ND)

·         33 Geschützte Landschaftsbestandteile (LB)

 

Naturschutzgebiete:

Die Flächen entsprechen weitestgehend den im Regionalplan dargestellten Bereichen zum Schutz der Natur und den Daten des Katasters der schutzwürdigen Biotope (Quelle: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV)). Es handelt es sich bis auf die NSG Emmerbach und Rieselfelder Appelhülsen überwiegend um Waldnaturschutzgebiete.

 

Innerhalb des Geltungsbereiches werden folgende Naturschutzgebiete festgesetzt:

 

Nr.

Name

Status

ha

2.1.01

Rieselfelder Appelhülsen

bestehendes NSG

6,68

2.1.02

Ringwallanlage bei Groß-Schonebeck

geplantes NSG

13,53

2.1.03

Eichen- Hainbuchenwald nordwestlich von Senden

geplantes NSG

18,60

2.1.04

Laub- und Bruchwald nördlich von Senden

geplantes NSG

19,85

2.1.05

Wördenbusch & Kliefkötters Heide

geplantes NSG

73,50

2.1.06

Vennebrink/ Olle Diek

geplantes NSG

7,45

2.1.07

Sudhofs Moor

geplantes NSG

33,77

2.1.08

Venner Moor

bestehendes NSG

147,67

2.1.09

Davert

bestehendes NSG

703,93

2.1.10

Emmerbach mit angrenzende Flächen

bestehendes NSG

37,07

2.1.11

Emmerbach östlich der Bahnlinie

geplantes NSG

6,73

2.1.12

Hambrocks Busch und Dicken Wiewer Busch

geplantes NSG

47,93

 

Landschaftsschutzgebiete:

Die Landschaftsschutzgebiete umfassen überwiegend die reich und vielfältig gegliederten Landschaftsräume. Bei den Flächen handelt es sich meist um die typischen Bereiche der „Münsterländer Parklandschaft“. Die Flächenkulisse des landesweiten Biotopverbundsystems (Verbindungsflächen/Stufe 2) stellt eine weitere wesentliche Grundlage dar. Die Gebiete decken sich weitgehend mit den Bereichen zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung des Regionalplans.

 

Innerhalb des Geltungsbereiches werden folgende Landschaftsschutzgebiete festgesetzt:

 

Nr.

Name

ha

2.2.01

Stever mit angrenzender Feldflur zwischen Appelhülsen und Senden

292,19

2.2.02

Bredenbeck

427,51

2.2.03

Ventruper-, Huxburgs- und Mönkingsheide

923,72

2.2.04

Dorfbauerschaft

539,84

2.2.05

Venne

278,44

2.2.06

Weißes Venn und Hobbelings Davert

426,48

2.2.07

Laubwälder der Nordbauerschaft

309,99

2.2.08

Osterbauerschaft

250,90

2.2.09

Emmerbachniederung

146,21

2.2.10

Wald- und Kulturlandschaft der Davert

334,07

2.2.11

Spilkenbrock und Breitenkämpe

144,07

2.2.12

Sudberg und Fläckenberg in der Westerbauerschaft

161,75

 

Naturdenkmäler

Bei den Naturdenkmälern handelt es sich um „Einzelschöpfungen der Natur“ von hervorragender Schönheit. Im vorliegenden Plan sind dies sechs Einzelbäume, die bereits durch eine ordnungsbehördliche Verordnung als Naturdenkmal gesichert waren.

 

Innerhalb des Geltungsbereiches werden folgende Naturdenkmäler festgesetzt:

 

Nr.

Name

2.3.01

Stieleiche Hofeinfahrt Schulze Hobbeling

2.3.02

Stieleiche Einfahrt Haus Byink

2.3.03

6 Stieleichen an der Byinkstraße

2.3.04

5 Stieleichen am alten Forsthaus

2.3.05

6 Stieleichen am Hof Wissmann

2.3.06

Stieleiche am Hof Dabbelt

 

Geschützte Landschaftsbestandteile

Die geschützten Landschaftsbestandteile geben im Wesentlichen vorhandene kleinräumige Geländestrukturen bzw. Nutzungsformen wieder, die in den jeweiligen Landschaftsräumen zur Belebung und Gliederung von Bedeutung sind (z. B. Heckenzüge, Feldgehölze, Kleingewässer etc.). Grundlage für die Ausweisung ist vor allem das Kataster der schutzwürdigen Biotope des LANUV.

 

Innerhalb des Geltungsbereiches werden folgende geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt:

 

Nr.

Name

ha

2.4.01

Feldgehölz östlich Appelhülsen

3,24

2.4.02

Kleingewässer am Bonmanweg

0,28

2.4.03

Kleingewässer im Placken

0,70

2.4.04

Gräfte und angrenzendes Grünland beim Hof Bonmann

2,68

2.4.05

Grünland-Gewässerkomplex am Roggenbach

1,30

2.4.06

Grabenaufweitung in der Bredenbecker Heide

0,05

2.4.07

Gräftenanlage "Beckers Kotten"

0,67

2.4.08

Kleiner Eichen-Hainbuchenwald bzw. Buchen-Eichenwald nordwestlich Senden

2,94

2.4.09

Grünlandkomplex an der Viehstraße

2,45

2.4.10

Esskastanienbaumreihe in der Ventruper Heide

0,11

2.4.11

Wallhecke in der Ventruper Heide

0,24

2.4.12

Erlenbruch in der Ventruper Heide

2,87

2.4.13

Gewässer- und Bruchwaldkomplex in der Ventruper Heide

0,53

2.4.14

Huxbusch östlich von Senden in der Dorfbauerschaft

2,19

2.4.15

Kleingewässer im Greskamp

0,35

2.4.16

Laubgehölz am Rinnbach

2,71

2.4.17

Teichkomplex in den Hammertelgen

4,44

2.4.18

Grünland-Gewässerkomplex in der Großen Wüste (östlich BAB-Rastplatz Davert)ô

3,68

2.4.19

Eichenallee zum Hof Schulze-Hobbeling

0,43

2.4.20

Grünlandkomplex am Ortsrand von Davensberg

10,31

2.4.21

Altarm des Emmerbaches nördlich von Davensberg

0,44

2.4.22

Eichen-Hainbuchenwaldkomplex nördlich von Davensberg

2,37

2.4.23

Gräfte um das Haus Lindhövel

0,38

2.4.24

Regenrückhaltebecken nördlich der B 58

9,12

2.4.25

Eichenallee zum Haus Steinhorst

0,75

2.4.26

Buddes Streuobstwiese

2,99

2.4.27

Baumreihe bei Lohmanns Baum

0,16

2.4.28

Grünland- und Gehölzkomplex im Schnittmoor

5,90

2.4.29

Strontianithalde im Rüskenhorst

0,63

2.4.30

Wäldchen auf einer Strontianithalde in der Osterbauernschaft

0,60

2.4.31

Eichenalle bei Schulze Bomke

0,18

2.4.32

Rückhaltebecken in der Broholt

0,96

2.4.33

Birkenbruch in der Bittingheide

1,49

 

Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen

Des Weiteren enthält der Landschaftsplan Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 26 LG). Gegenüber der bisherigen Praxis sind diese Maßnahmen nicht mehr unmittelbar ortsgebunden, sondern Landschaftsräumen zugeordnet. Jeder Landschaftsraum enthält einen Katalog von Maßnahmen, die durchgeführt werden sollen, um die Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege umzusetzen. Durch die erhöhte Flexibilität in der Verortung wird eine größere Akzeptanz für diese Maßnahmen erwartet.

 

Weiteres Verfahren

Es ist beabsichtigt, für den Landschaftsplan Davensberg-Senden gemäß §§ 27 a und c LG im Zeitraum März bis Mai 2014 die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen und den Entwurf für die Dauer von einem Monat öffentlich auszulegen. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die öffentliche Auslegung sollen somit gemäß § 27 a Abs. 2 LG parallel erfolgen.

In o. g. Zeitraum besteht die Möglichkeit, Anregungen und Bedenken schriftlich (auch über eine entsprechende Internet-Präsentation) oder zur Niederschrift vorzubringen. Alle Bedenken und Anregungen aus der Offenlegung werden für den Ausschuss für Umwelt, öffentliche Sicherheit und Ordnung aufbereitet, um dann nach erfolgter Beratung den Landschaftsplan über den Kreisausschuss dem Kreistag zur Entscheidung/zum Satzungsbeschluss vorzulegen.

Anschließend wird der Landschaftsplan der Bezirksregierung Münster gemäß § 28 Abs. 1 LG angezeigt. Die erfolgte Durchführung des Anzeigeverfahrens ist durch den Träger der Landschaftsplanung ortsüblich bekannt zu machen (§ 28 a LG). Mit der Bekanntmachung tritt der Landschaftsplan in Kraft.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Zuständig für die Entscheidung in dieser Angelegenheit ist gem. § 26 Abs. 1 KrO der Kreistag.

 

Anlagen:

 

Anlage A: Inhaltsverzeichnis und allgemeine Festsetzungen

Anlage B: Festsetzungskarte (Teildarstellungen) Landschaftsplan Davensberg-Senden

Anlage C: Entwicklungskarte Landschaftsplan Davensberg-Senden