Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung des Landschaftsplans Davensberg-Senden sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen.
Begründung:
I. – IV.
Der Kreistag hat am 14.12.2011 gemäß § 27 Abs. 1 Landschaftsgesetz (LG) beschlossen, den Landschaftsplan Davensberg-Senden aufzustellen.
Dem Ausschuss für Umwelt, öffentliche Sicherheit und Ordnung wurde zuletzt in seiner Sitzung am 09.09.2013 (Sitzungsvorlage SV-8-0974) über den Stand der Landschaftsplanung berichtet.
Der Geltungsbereich des Landschaftsplans erstreckt sich gemäß § 16 Abs. 1 LG auf den baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts.
Landschaftspläne
sind in Deutschland nach § 11 Abs. 2 BNatSchG aufzustellen, sobald
und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der
konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich
ist (z. B. Aufbau und Schutz eines Biotopverbundsystems). Ziel der
Landesregierung Nordrhein-Westfalen ist der Aufbau eines landesweiten
Biotopverbundsystems auf mindestens 10 % der Landesfläche.
Die Landschaftsplanung erfolgt im Kreis Coesfeld auf der Basis der Kooperationsvereinbarung von 1999 im engen Dialog mit den Flächeneigentümern und -bewirtschaftern. Als Diskussionsgrundlage dienen dabei interne und externe naturschutzfachliche Daten sowie auch Abgrenzungen potentieller Natur- und Landschaftsschutzgebiete auf der Grundlage der derzeitigen rechtlichen Vorgaben des Regionalplanes. Um gleichermaßen hohe Akzeptanz der Flächeninhaber und Entwicklungsqualitäten für die nun zu beplanenden Gebiete zu erreichen, haben sich Verfahren und Inhalte für die aufzustellenden Landschaftspläne an den im Kreis bereits umgesetzten Landschaftsplanungen orientiert.
Hierzu fand am 30.10.2012 eine erste gemeinsame Sitzung mit der Landwirtschaftskammer und dem Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband Kreisverband Coesfeld statt. Es folgten weitere Termine mit Vertretern der Kammer und des Verbandes, mit den betroffenen Kommunen, dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Naturschutzverbänden sowie Eigentümern und Betroffenen.
Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde am 13.11.2013 in Ottmarsbocholt (Gaststätte Vollmer) in einer Öffentlichkeitsveranstaltung durchgeführt.
Ein wesentlicher Kritikpunkt war die Größe der dargestellten Landschaftsschutzgebiete. Daraufhin hat die Kreisverwaltung noch einmal die Kulisse der Landschaftsschutzgebiete überarbeitet und in einzelnen Bereichen reduziert bzw. stärker den Darstellungen der aktuellen Fortschreibung des Regionalplans angepasst. Weitere kritische Anmerkungen gab es zur Verlässlichkeit der Planungen (Stichwort: FFH) sowie zu den Ge- und Verboten in Landschaftsschutzgebieten, hier insbesondere die Regelung zum Bauen im Außenbereich.
Inhalte des Landschaftsplans
Der ca. 9.046 ha große Landschaftsplan umfasst den Landschaftsraum von Appelhülsen über die Ortschaften Senden, Ottmarsbocholt und Davensberg bis nach Ascheberg. Aus dem Geltungsbereich sind die einzelnen Ortschaften ausgegrenzt.
Im Wesentlichen umfasst der Bereich den waldreichen Landschaftsraum der Davert. Insbesondere südlich Ottmarsbocholt und Davensberg ist auch die stärker ackerbaulich genutzte Feldflur der Ascheberger Geschiebelehmplatten in den Planungsraum mit einbezogen.
Der Landschaftsplan
Davensberg-Senden stellt zur Zeit folgende besonders geschützte Teile von Natur
und Landschaft dar:
·
12 Naturschutzgebiete
(NSG) mit einer Gesamtfläche von 1.116,7 ha
·
12
Landschaftsschutzgebiete (LSG) mit einer Gesamtfläche von 4.235 ha
·
6 Naturdenkmale (ND)
·
33 Geschützte
Landschaftsbestandteile (LB)
Naturschutzgebiete:
Die Flächen entsprechen weitestgehend den im Regionalplan dargestellten Bereichen zum Schutz der Natur und den Daten des Katasters der schutzwürdigen Biotope (Quelle: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV)). Es handelt es sich bis auf die NSG Emmerbach und Rieselfelder Appelhülsen überwiegend um Waldnaturschutzgebiete.
Innerhalb des Geltungsbereiches werden folgende Naturschutzgebiete festgesetzt:
Nr. |
Name |
Status |
ha |
2.1.01 |
Rieselfelder
Appelhülsen |
bestehendes
NSG |
6,68 |
2.1.02 |
Ringwallanlage
bei Groß-Schonebeck |
geplantes
NSG |
13,53 |
2.1.03 |
Eichen-
Hainbuchenwald nordwestlich von Senden |
geplantes
NSG |
18,60 |
2.1.04 |
Laub-
und Bruchwald nördlich von Senden |
geplantes
NSG |
19,85 |
2.1.05 |
Wördenbusch
& Kliefkötters Heide |
geplantes
NSG |
73,50 |
2.1.06 |
Vennebrink/
Olle Diek |
geplantes
NSG |
7,45 |
2.1.07 |
Sudhofs
Moor |
geplantes
NSG |
33,77 |
2.1.08 |
Venner
Moor |
bestehendes
NSG |
147,67 |
2.1.09 |
Davert |
bestehendes
NSG |
703,93 |
2.1.10 |
Emmerbach
mit angrenzende Flächen |
bestehendes
NSG |
37,07 |
2.1.11 |
Emmerbach
östlich der Bahnlinie |
geplantes
NSG |
6,73 |
2.1.12 |
Hambrocks
Busch und Dicken Wiewer Busch |
geplantes
NSG |
47,93 |
Landschaftsschutzgebiete:
Die Landschaftsschutzgebiete umfassen überwiegend die reich und vielfältig gegliederten Landschaftsräume. Bei den Flächen handelt es sich meist um die typischen Bereiche der „Münsterländer Parklandschaft“. Die Flächenkulisse des landesweiten Biotopverbundsystems (Verbindungsflächen/Stufe 2) stellt eine weitere wesentliche Grundlage dar. Die Gebiete decken sich weitgehend mit den Bereichen zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung des Regionalplans.
Innerhalb des Geltungsbereiches werden folgende Landschaftsschutzgebiete festgesetzt:
Nr. |
Name |
ha |
|
2.2.01 |
Stever
mit angrenzender Feldflur zwischen Appelhülsen und Senden |
292,19 |
|
2.2.02 |
Bredenbeck |
427,51 |
|
2.2.03 |
Ventruper-,
Huxburgs- und Mönkingsheide |
923,72 |
|
2.2.04 |
Dorfbauerschaft |
539,84 |
|
2.2.05 |
Venne |
278,44 |
|
2.2.06 |
Weißes
Venn und Hobbelings Davert |
426,48 |
|
2.2.07 |
Laubwälder
der Nordbauerschaft |
309,99 |
|
2.2.08 |
Osterbauerschaft |
250,90 |
|
2.2.09 |
Emmerbachniederung |
146,21 |
|
2.2.10 |
Wald-
und Kulturlandschaft der Davert |
334,07 |
|
2.2.11 |
Spilkenbrock
und Breitenkämpe |
144,07 |
|
2.2.12 |
Sudberg
und Fläckenberg in der Westerbauerschaft |
161,75 |
Naturdenkmäler
Bei den Naturdenkmälern handelt es sich um „Einzelschöpfungen der Natur“ von hervorragender Schönheit. Im vorliegenden Plan sind dies sechs Einzelbäume, die bereits durch eine ordnungsbehördliche Verordnung als Naturdenkmal gesichert waren.
Innerhalb des Geltungsbereiches werden folgende Naturdenkmäler festgesetzt:
Nr. |
Name |
2.3.01 |
Stieleiche
Hofeinfahrt Schulze Hobbeling |
2.3.02 |
Stieleiche
Einfahrt Haus Byink |
2.3.03 |
6
Stieleichen an der Byinkstraße |
2.3.04 |
5
Stieleichen am alten Forsthaus |
2.3.05 |
6
Stieleichen am Hof Wissmann |
2.3.06 |
Stieleiche
am Hof Dabbelt |
Geschützte
Landschaftsbestandteile
Die geschützten Landschaftsbestandteile geben im Wesentlichen vorhandene kleinräumige Geländestrukturen bzw. Nutzungsformen wieder, die in den jeweiligen Landschaftsräumen zur Belebung und Gliederung von Bedeutung sind (z. B. Heckenzüge, Feldgehölze, Kleingewässer etc.). Grundlage für die Ausweisung ist vor allem das Kataster der schutzwürdigen Biotope des LANUV.
Innerhalb des Geltungsbereiches werden folgende geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt:
Nr. |
ha |
|
2.4.01 |
Feldgehölz
östlich Appelhülsen |
3,24 |
2.4.02 |
Kleingewässer
am Bonmanweg |
0,28 |
2.4.03 |
Kleingewässer
im Placken |
0,70 |
2.4.04 |
Gräfte
und angrenzendes Grünland beim Hof Bonmann |
2,68 |
2.4.05 |
Grünland-Gewässerkomplex
am Roggenbach |
1,30 |
2.4.06 |
Grabenaufweitung
in der Bredenbecker Heide |
0,05 |
2.4.07 |
Gräftenanlage
"Beckers Kotten" |
0,67 |
2.4.08 |
Kleiner
Eichen-Hainbuchenwald bzw. Buchen-Eichenwald nordwestlich Senden |
2,94 |
2.4.09 |
Grünlandkomplex
an der Viehstraße |
2,45 |
2.4.10 |
Esskastanienbaumreihe
in der Ventruper Heide |
0,11 |
2.4.11 |
Wallhecke
in der Ventruper Heide |
0,24 |
2.4.12 |
Erlenbruch
in der Ventruper Heide |
2,87 |
2.4.13 |
Gewässer-
und Bruchwaldkomplex in der Ventruper Heide |
0,53 |
2.4.14 |
Huxbusch
östlich von Senden in der Dorfbauerschaft |
2,19 |
2.4.15 |
Kleingewässer
im Greskamp |
0,35 |
2.4.16 |
Laubgehölz
am Rinnbach |
2,71 |
2.4.17 |
Teichkomplex
in den Hammertelgen |
4,44 |
2.4.18 |
Grünland-Gewässerkomplex
in der Großen Wüste (östlich BAB-Rastplatz Davert)ô |
3,68 |
2.4.19 |
Eichenallee
zum Hof Schulze-Hobbeling |
0,43 |
2.4.20 |
Grünlandkomplex
am Ortsrand von Davensberg |
10,31 |
2.4.21 |
Altarm
des Emmerbaches nördlich von Davensberg |
0,44 |
2.4.22 |
Eichen-Hainbuchenwaldkomplex
nördlich von Davensberg |
2,37 |
2.4.23 |
Gräfte
um das Haus Lindhövel |
0,38 |
2.4.24 |
Regenrückhaltebecken
nördlich der B 58 |
9,12 |
2.4.25 |
Eichenallee
zum Haus Steinhorst |
0,75 |
2.4.26 |
Buddes
Streuobstwiese |
2,99 |
2.4.27 |
Baumreihe
bei Lohmanns Baum |
0,16 |
2.4.28 |
Grünland-
und Gehölzkomplex im Schnittmoor |
5,90 |
2.4.29 |
Strontianithalde
im Rüskenhorst |
0,63 |
2.4.30 |
Wäldchen
auf einer Strontianithalde in der Osterbauernschaft |
0,60 |
2.4.31 |
Eichenalle
bei Schulze Bomke |
0,18 |
2.4.32 |
Rückhaltebecken
in der Broholt |
0,96 |
2.4.33 |
Birkenbruch
in der Bittingheide |
1,49 |
Entwicklungs-, Pflege- und
Erschließungsmaßnahmen
Des Weiteren enthält der Landschaftsplan Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 26 LG). Gegenüber der bisherigen Praxis sind diese Maßnahmen nicht mehr unmittelbar ortsgebunden, sondern Landschaftsräumen zugeordnet. Jeder Landschaftsraum enthält einen Katalog von Maßnahmen, die durchgeführt werden sollen, um die Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege umzusetzen. Durch die erhöhte Flexibilität in der Verortung wird eine größere Akzeptanz für diese Maßnahmen erwartet.
Weiteres Verfahren
Es ist beabsichtigt, für den Landschaftsplan Davensberg-Senden gemäß §§ 27 a und c LG im Zeitraum März bis Mai 2014 die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen und den Entwurf für die Dauer von einem Monat öffentlich auszulegen. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die öffentliche Auslegung sollen somit gemäß § 27 a Abs. 2 LG parallel erfolgen.
In o. g. Zeitraum besteht die Möglichkeit, Anregungen und Bedenken schriftlich (auch über eine entsprechende Internet-Präsentation) oder zur Niederschrift vorzubringen. Alle Bedenken und Anregungen aus der Offenlegung werden für den Ausschuss für Umwelt, öffentliche Sicherheit und Ordnung aufbereitet, um dann nach erfolgter Beratung den Landschaftsplan über den Kreisausschuss dem Kreistag zur Entscheidung/zum Satzungsbeschluss vorzulegen.
Anschließend wird der Landschaftsplan der Bezirksregierung Münster gemäß § 28 Abs. 1 LG angezeigt. Die erfolgte Durchführung des Anzeigeverfahrens ist durch den Träger der Landschaftsplanung ortsüblich bekannt zu machen (§ 28 a LG). Mit der Bekanntmachung tritt der Landschaftsplan in Kraft.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Zuständig für die Entscheidung in dieser Angelegenheit ist gem. § 26 Abs. 1 KrO der Kreistag.
Anlagen:
Anlage A: Inhaltsverzeichnis und allgemeine Festsetzungen
Anlage B: Festsetzungskarte (Teildarstellungen) Landschaftsplan Davensberg-Senden
Anlage C: Entwicklungskarte Landschaftsplan Davensberg-Senden