Betreff
Zehnte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen
Vorlage
SV-9-0137
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf beigefügte „Zehnte Satzung zur Änderung der Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen“ wird beschlossen.

 

Begründung:

 

I. - V

Gebührenkalkulation

Zur Deckung des dem Kreis als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger entstehenden Aufwandes für die Abfallentsorgung werden Benutzungsgebühren erhoben (§ 9 Abs. 3 LAbfG). Die Gebührensätze sind gem. § 77 Gemeindeordnung i.V.m. § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) kostendeckend festzusetzen.

 

Die Kalkulation für das Jahr 2015 hat ergeben, dass eine Anpassung der Gebührensätze erforderlich ist. Die Änderungen zum 01.01.2015 stellen sich wie folgt dar:

 

1.        Die Gebühren für Restabfälle aus dem gemeindlichen Anschluss- und Benutzungszwang werden von 146,00 €/t auf 145,00 €/t gesenkt.    

2.        Die Gebühren für die Restabfälle aus dem kommunalen Bereich (z.B. Verwaltungen, Bauhöfe, Schulen) werden von 146,00 €/t auf 145,00 €/t gesenkt.        

3.        Die Gebühren für verwertbare Grün- und Bioabfälle; werden von 70,00 €/t auf 66,00 €/t gesenkt.

4.        Die Grundgebühren für die Restmüllgefäße werden wie folgt reduziert:     

a) 60/90/120-l-Restmüllgefäß bei vierwöchentlichemAbfuhrintervall (1 Einheit) von
 18,40 €/Jahr auf 16,50 €/Jahr.

 

b) 60/90/120-l-Restmüllgefäß bei vierzehntägigem Abfuhrintervall (1,10 Einheit) von
20,25 €/Jahr auf 18,16 €/Jahr.

 

c) 240-l-Restmüllgefäß (2 Einheiten) von 36,80 €/Jahr auf 33,00 €/Jahr.

 

d) 1.100-l-Restmüllcontainer (10 Einheiten) von 184,00 €/Jahr auf 165,00 €/Jahr

 

e) 2.500-l-Restmüllcontainer (21 Einheiten) von 386,40 €/Jahr auf 346,50 €/Jahr

 

f) 5.000-l-Restmüllcontainer (42 Einheiten) von 772,80 €/Jahr auf 693,00 €/Jahr

 

 

Die übrigen Gebührensätze bleiben unverändert.

 

Die Kalkulation für 2014, das voraussichtliche Betriebsergebnis 2014, sowie die Kalkulation für 2015 – unter Berücksichtigung der Gebührenerreduzierung zum 01.01.2015 – stellen sich nach Gesamtsummen wie folgt dar:

 

 

 

 

Kalkulation 2014

Prognose BE 2014

Kalkulation 2015

Differenz

Kalkulation

2014/15

Aufwand

9.117.984

8.915.496

8.752.031

-365.953

Erlöse

8.958.471

8.888.816

8.498.704

-459.767

Saldo

159.513

61.180

253.327

93.814

 

Einzelheiten können der beigefügten Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 2) entnommen werden.

 

Entwicklung des Sonderpostens für den Gebührenausgleich

Gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG sind Über- und Unterdeckungen der Vorjahre innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren auszugleichen.

 

Für das Betriebsjahr 2014 wurde zur Kostendeckung die Inanspruchnahme der Überdeckungen aus Vorjahren in Höhe von rd. 159.513 € einkalkuliert. Die Entwicklung des Aufwands und der Erlöse im laufenden Betriebsjahr lassen jedoch erwarten, dass das Betriebsergebnis um rd. 98.333 € besser ausfallen wird.

 

Für das Kalkulationsjahr 2015 ist zur Kostendeckung ein weiterer Abbau der Überdeckung von rd. 253.327 € eingeplant.

 

Zum 31.12.2013 wies der Sonderposten für den Gebührenausgleich einen Bestand von 1.238.323 € aus. Die vorstehend prognostizierte Verbesserung in 2014 und die geplante Entnahme in 2015 haben zur Folge, dass sich der Bestand des Sonderpostens zum Ende des Kalkulationsjahres 2015 auf rd. 923.816 € reduzieren wird. Da das Risiko von fallenden Verwertungserlösen durch die Weiterleitung der Erlöse an die Städte und Gemeinden nicht mehr durch den Kreis zu decken ist und ansonsten wegen der bestehenden langfristigen Vertragsbindungen die verbleibenden Risiken überschaubar (Fortbestand DSD, Wertstofftonne) sind, kann die noch bestehende Gebührenausgleichsrücklage in den nächsten Jahren ratierlich aufgelöst werden.

 

Durch die Kalkulation kostendeckender Gebühren und den notwendigen Ausgleich der Über- und Unterdeckungen ergeben sich für den Kreishaushalt keine Konsequenzen.

 

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) KrO ist der Kreistag für die Entscheidung zuständig.

 

 

 

Anlage 1: Zehnte Änderungssatzung

Anlage 2: Gebührenbedarfsberechnung