Betreff
Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Coesfeld
Vorlage
SV-9-0138
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Coesfeld wird beschlossen.

Begründung:

 

I. u. II. Problem und Lösung

 

Verwertung von Altholz

Die Verwertung von Altholz wurde durch die WBC neu ausgeschrieben.

 

Für die Städte/Gemeinden Ascheberg, Lüdinghausen, Nordkirchen und Olfen hat die Ausschreibung ein Änderung bei der Übergabestelle für Altholz ergeben. Ab dem 01.01.2015 ist das Altholz an der Übergabestelle

 

BMK Biomassekraftwerk Lünen GmbH

Josef-Rethmann-Straße 4

44536 Lünen

 

zu übergeben.

 

Um die Übergabestelle ab dem 01.01.2015 in Anspruch nehmen zu können, ist die Anlage 2 zur Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Coesfeld entsprechend zu ändern.

 

 

Verwertung von Kunststoffen

Ab dem 01.01.2015 erfolgt auf den Wertstoffhöfen der Städte und Gemeinden im Kreis Coesfeld die getrennte Erfassung von Kunststoffen, die zuvor über den Restsperrmüllcontainer erfasst worden sind. Dazu wird jeweils eine Restsperrmüllmulde zur Kunststoffmulde „umgewidmet“. Die Übernahmestelle für die Kunststoffe ist die Sortieranlage in Coesfeld. Es fallen keine zusätzlichen Erfassungskosten an, die Kosten für die Entsorgung entfallen für diese Abfälle.

 

Damit die getrennte Erfassung ab dem 01.01.2015 möglich ist, sind folgende Änderungen in der Satzung erforderlich:

 

-       In § 10 Abs 1. der Satzung sind die Kunststoffe als Abfälle zur Verwertung mit aufzunehmen.

-       Der Abfallschlüssel 20 01 39 – Kunststoffe ist in die Anlage 1 zur Satzung (Positivkatalog) mit aufzunehmen.

-       Die Anlieferstelle Sortieranlage Coesfeld, Brink 37b, 48653 Coesfeld ist in die Anlage 2 zur Satzung mit aufzunehmen.

 

Die zweite Änderungssatzung sowie die Neufassung der Satzung nebst Anlagen 1 und 2 sind dieser Vorlage beigefügt.

 

III. Alternativen

Keine

 

IV.        Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Keine

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) KrO ist der Kreistag für die Entscheidung zuständig.