Betreff
Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene
Vorlage
SV-9-0140
Aktenzeichen
391.21.04
Art
Sitzungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf als Anlage 1 beigefügte Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene wird beschlossen.

Begründung:

 

I.   Problem

 

Für die von der Veterinärbehörde durchzuführenden Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene sind Gebühren zu erheben. Die maßgeblichen gebührenrechtlichen Regelungen sind in den Artikeln 26 bis 29 der EG-Verordnung 882/2004 vom 29.04.2004 enthalten. Die EG-Verordnung sieht Mindestgebühren und Kostenbeiträge vor, die im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen zu erheben sind. Von diesen Mindestgebühren können die Mitgliedstaaten nach oben hin abweichen, jedoch nur bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten. In Ausnahmefällen kann auch nach unten abgewichen werden. In diesen Fällen ist der EG-Kommission zu berichten.

 

Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Tarifstellen und Mindestgebühren der EG-Verordnung in die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) aufgenommen. Für den Fall, dass die in der EG-Verordnung/AVerwGebO NRW festgelegten Mindestgebührensätze die tatsächlichen Kosten nicht decken, können die kommunalen Aufgabenträger gemäß § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes NRW eigene Gebührensatzungen erlassen.

 

Der Kreis Coesfeld erhebt für Amtshandlungen der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene seit dem 01.01.2012 Gebührensätze nach der durch den Kreistag am 14.12.2011 beschlossenen Satzung. Diese Satzung wurde in den vergangenen Jahren hinsichtlich des Gebührensatzes für den Großbetrieb (Fa. Westfleisch eG, Coesfeld) mehrfach geändert.

 

Die Fa. Westfleisch eG hat am 13.05.2014 vor dem Verwaltungsgericht Münster Klage gegen mehrere auf Grundlage der genannten Satzung erfolgte Gebührenbescheide erhoben. Begründet wurde die Klage damit, dass es an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Die Satzung sei unwirksam und nichtig, da sie auf einer Kalkulation beruhe, die gegen vorrangiges Unionsrecht verstoße. Ausweislich der Kalkulationsunterlagen werde ein gegen Art. 27 Abs. 9 VO (EG) 882/2004 verstoßender Überdeckungs-/Unterdeckungsausgleich durchgeführt.

 

U.a. aufgrund von Tarifsteigerungen beim amtlichen Untersuchungspersonal und höherer Kosten für die Untersuchung auf Rückstände sind die in der Satzung vom 14.12.2011 normierten Gebührensätze tlw. nicht mehr kostendeckend. Wegen der Unzulässigkeit eines Über-/Unterdeckungsausgleichs mit den Gebühreneinnahmen aus Vorjahren ist – um kostendeckende Gebühreneinnahmen zu erzielen - eine Gebührenanpassung erforderlich.

 

Als Anlage 2 ist eine zusammenfassende Übersicht zur Kalkulation 2015 beigefügt. Anlage 3 zeigt exemplarisch die Entwicklung ausgewählter Kostenfaktoren und der Tierzahlen in den Schlachtbetrieben seit 2012.

 

II.  Lösung

Der als Anlage 1 beigefügte Satzungsentwurf berücksichtigt die sich derzeit für 2015 abzeichnende Kostenentwicklung.

 

Großbetrieb (Fa. Westfleisch eG, Standort Coesfeld):

Das Betriebsergebnis für 2013 weist eine Unterdeckung von 98.975,71 EUR aus. Auch die Kalkulation für 2014 (siehe SV-8-1038) ging davon aus, dass aufgrund steigender Kosten für Personal und Rückstandsuntersuchungen der bisherige Gebührensatz nicht mehr kostendeckend sein würde. Die nächste Tariferhöhung für das amtliche Untersuchungspersonal zum 01.03.2015 ist bereits bekannt. Die am 07.03.2014 erhöhten Gebühren für Rückstandsuntersuchungen fallen erstmals ganzjährig an.

 

Da zudem der bislang praktizierte Ausgleich mit den Überdeckungen aus 2011 und 2012 nicht mehr fortgesetzt werden kann, sollte der Gebührensatz für den Großbetrieb den sich abzeichnenden Kosten für 2015 angepasst werden. Es wird daher mit dem beigefügten Satzungsentwurf vorgeschlagen, den Gebührensatz für den Großbetrieb von bisher 1,25 EUR auf den kostendeckenden Gebührensatz von 1,35 EUR/Schwein zu erhöhen.

 

Kleinbetriebe:

Angesichts der Prognose eines Defizits in Höhe von 142,46 EUR für 2015 (Anlage 2, Feld D13), wird vorgeschlagen, die bisherigen Gebührensätze beizubehalten.

 

Auch bei den Kleinbetrieben machen sich Tarifsteigerungen und höhere Gebühren für Rückstandsuntersuchungen bemerkbar. Die hierdurch verursachten Mehrkosten werden jedoch durch die in den letzten Jahren deutlich gestiegenen Schlachtzahlen kompensiert.

 

Von den anfallenden Kosten für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in den Kleinbetrieben sind rd. 75 % direkt auf die Bezahlung der amtlichen Tierärzte in Form einer Stückvergütung zurückzuführen. D.h. diese Kosten steigen oder sinken in Abhängigkeit von der Anzahl der zu untersuchenden Tiere. Die übrigen 25 % der Kosten fallen jedoch weitestgehend unabhängig von der Anzahl der Schlachtungen in den Kleinbetrieben an. Werden mehr Tiere geschlachtet, so können diese Kosten auf mehr Tiere umgelegt werden, so dass die kostendeckende Gebühr je Tier geringer ausfallen kann. Dieses führt dazu, dass aufgrund der gestiegenen Zahl der geschlachteten Tiere – trotz Steigerung bei allen Kostenpositionen – die bisherigen Gebührentarife für die Kleinbetriebe insgesamt auch 2015 weitestgehend kostendeckend sein dürften.

 

Die unterschiedliche Anzahl von geschlachteten Tieren, auf die (Fix-)Kosten umgelegt werden können, dürfte auch die Hauptursache für die in den vergangenen Jahren immer wieder geführte Diskussion über unterschiedliche Gebührenhöhen in Coesfeld und anderen Kreisen sein. Die Stückvergütung der eingesetzten Tierärzte nach Tarifvertrag verursacht in allen Kreisen vergleichbare Kosten. Jedoch variieren die sonstigen Kosten (Sachkosten, Personalkosten Verwaltungspersonal, Fahrtkosten,…) und die Anzahl der Tiere, auf die diese umgelegt werden können. Anlage 4 enthält einen Vergleich der hiesigen Gebührensätze mit den Gebührentarifen einer (nicht repräsentativen) Auswahl anderer Landkreise.

 

Sonstiges:

Neu aufgenommen werden in die Satzung soll eine Regelung für die Untersuchung von Geflügel in Schlachtbetrieben. Im Sommer 2014 wurde im Zuständigkeitsbereich ein Geflügelschlachtbetrieb (bis 6 GV/Woche) zugelassen.

 

Die in der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW vorgesehenen Gebühren für die Überwachungstätigkeit in Geflügelschlachtbetrieben (0,005 bis 0,025 EUR je Tier) sind nicht kostendeckend. Angesichts des kurzen Zeitraums seit Aufnahme der Überwachungstätigkeit in dem neu zugelassenen Betrieb und damit fehlender Vergleichswerte zur Ermittlung eines Betrags je Tier, wurde eine Abrechnung nach Zeitaufwand in die Satzung aufgenommen.

 

Die Stundensätze des für Inneres zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen haben sich bei der Abrechnung der Untersuchung von Schlachtgeflügel in den Herkunftsbetrieben als kostendeckend erwiesen, so dass vorgeschlagen wird, diese auch für die Untersuchung in Geflügelschlachtbetrieben anzuwenden.

 

Wieder aufgenommen in den Satzungsentwurf wurden Regelungen für den Fall, dass für Amtshandlungen Mehrkosten durch Wartezeiten oder Wahrnehmung außerhalb der üblichen Arbeitszeiten entstehen. Diese waren 2012 mangels Regelungsbedarf entfallen.

 

2014 sind wieder häufiger Wartezeiten und Untersuchungstermine an Wochenenden zu verzeichnen, so dass vorgeschlagen wird, Regelungen zur Abrechnung der hieraus resultierenden Mehrkosten aus Gründen der Gebührengerechtigkeit wieder in die Satzung aufzunehmen.

 

Die Gebührensätze für Trichinenuntersuchungen bei Wildschweinen oder anderen Tieren, die Träger von Trichinen sein können, und für BSE-Untersuchungen sollten der Kostenentwicklung angepasst werden

 

Es wird vorgeschlagen, die Gebühr für Trichinenuntersuchungen von 6,65 EUR auf 7,45 EUR anzuheben.

 

Die Gebühr für BSE-Untersuchungen, die inzwischen nur noch bei über 96 Monate alten Rindern erforderlich sind, müsste von 12,70 EUR auf 17,80 EUR erhöht werden um insbesondere Mehrkosten wegen der verringerten EU-Kofinanzierung aufzufangen

 

 

III. Alternativen

 

Keine.

 

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Bei der Kalkulation kostendeckender Gebühren ergeben sich keine Auswirkungen auf den Kreishaushalt. Die voraussichtlichen Gebühreneinnahmen entsprechen den entstehenden Kosten.

 

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Für den Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Satzungen ist nach § 26 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) der Kreistag zuständig.