Betreff
Landtagswahl 2005;
Bildung der Kreiswahlausschüsse für die Wahlkreise 80 Coesfeld II und 79 Coesfeld I - Borken III
Vorlage
SV-7-0067
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. In den Kreiswahlausschuss für die Landtagswahl 2005 – Wahlkreis 80 Coesfeld II – werden gewählt:

            Beisitzer                                                                    Stellvertreter

 

1. _______________________                                  _______________________

2. _______________________                                  _______________________

3. _______________________                                  _______________________

4. _______________________                                  _______________________

5. _______________________                                  _______________________

6. _______________________                                  _______________________

 

 

  1. In den Kreiswahlausschuss für die Landtagswahl 2005 – Wahlkreis 79 Coesfeld I – Borken III – werden gewählt:

            Beisitzer                                                                    Stellvertreter

 

            1. _______________________                                  _______________________

            2. _______________________                                  _______________________

            3. _______________________                                  _______________________

I.              Problem

 

Der Regierungspräsident in Münster hat den Landrat des Kreises Coesfeld zum Kreiswahlleiter des Wahlkreises 80 Coesfeld II und den Landrat des Kreises Borken zum Kreiswahlleiter des Wahlkreises 79 Coesfeld I – Borken III ernannt.

Der Wahlkreis 80 Coesfeld II umfasst den Kreis Coesfeld mit Ausnahme der Gemeinden Coesfeld, Billerbeck, Havixbeck und Rosendahl.

Der Wahlkreis 79 Coesfeld I – Borken III umfasst aus dem Kreis Coesfeld die Gemeinden Coesfeld, Billerbeck, Havixbeck und Rosendahl und aus dem Kreis Borken die Gemeinden Gescher, Heiden, Raesfeld, Reken, Südlohn und Velen.

Für beide Wahlkreise ist jeweils ein Kreiswahlausschuss zu bilden, der aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzenden und sechs Beisitzern besteht. Für jeden Beisitzer soll ein Stellvertreter gewählt werden.

Zu den Aufgaben des Kreiswahlausschusses gehört es, über Einsprüche gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren zu entscheiden, über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge zu beschließen und das Wahlergebnis in den Wahlkreisen festzustellen.

Soweit keine Sonderregelungen bestehen, finden auf den Wahlausschuss die Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts entsprechende Anwendung. Es können somit auch sachkundige Bürger gewählt werden.

 

Zu 1. (Wahlkreis 80 Coesfeld II):

Entsprechend der Sitzverteilung im Kreistag (CDU 29, SPD 13, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 6, FDP 5 und ödp 1) ergibt sich folgende Verteilung der Sitze im Kreiswahlausschuss:

 

                                               CDU: 4 Sitze

                                               SPD: 2 Sitze

 

Zu 2. (Wahlkreis 79 Coesfeld I – Borken III):

Mit dem Kreis Borken besteht Übereinkunft, die Sitzverteilung gemäß § 4 LWahlO vorzunehmen. Auf der Grundlage des Wahlergebnisses der letzten Kreistagswahl im Wahlkreis und der bevölkerungsmäßigen Anteile der Kreise Borken und Coesfeld am Wahlkreis ergibt sich folgende Sitzverteilung:

 

CDU:   Borken                        3 Sitze                        Coesfeld         2 Sitze

SPD:   Borken                        0 Sitze                        Coesfeld         1 Sitz

 

 

II.            Lösung

 

Die Kreistagsmitglieder einigen sich für jeden Wahlkreis auf einen einheitlichen Wahlvorschlag, der durch einstimmigen Beschluss des Kreistages angenommen wird.

 

 

III.          Alternativen

 

Kommt für die Wahlkreise ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Die Sitzverteilung erfolgte entsprechend § 35 Abs. 3 KrO NRW.

 

 

IV.          Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

Die Beisitzer und ihre Stellvertreter erhalten für ihre Teilnahme an den Sitzungen des Kreiswahlausschusses Entschädigungen nach § 3 Abs. 4 LWahlO.

 

 

V.            Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Gemäß § 10 Abs. 3 LWahlG ist der Kreistag zuständig.