Beschlussvorschlag:
Der als Anlage 1 beigefügte
Entwurf der Neufassung der Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte und
Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen (Taxentarif) für den
Kreis Coesfeld wird beschlossen.
Begründung:
I. Problem
Der Verband des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs
Nordrhein-Westfalen e.V. in Dortmund beantragt mit Schreiben vom 13.08.2014,
den seit dem 01.11.2012 geltenden Taxentarif anzuheben und führt hierzu aus:
„Bekanntlich hat der Deutsche Bundestag am
04.07.2014 die Einführung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) zum 01.01.2015
beschlossen. Der Bundesrat hat am 11.07.2014 ebenfalls sein Einverständnis
erklärt. Das Gesetz sieht die Einführung eines Mindestlohnes in Höhe von € 8,50
brutto je Stunde vor. Da wir nicht zu den Branchen zählen, für die die
Übergangsfrist bis zum 31.12.2016 gilt (es gibt keinen Tarifvertrag
repräsentativer Tarifvertragsparteien) müssen unsere Betriebe das Gesetz zum
01.01. des kommenden Jahres bereits umsetzen.“
Begründet wird der Antrag vom Verband des
privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs Nordrhein-Westfalen e.V. im
Wesentlichen wie folgt:
„Eine Befragung unserer Mitgliedsbetriebe hat
ergeben, dass in den Landkreisen im Schnitt ein Stundenlohn für
festangestelltes Personal von ca. € 6,50 bis € 7,00 (Durchschnitt € 6,75) und
in den kreisfreien Städten sowie im Ruhrgebiet ein Stundenlohn von ca. € 6,00
bis € 6,50 (Durchschnitt € 6,25) gezahlt
wird. Bei den für unser Gewerbe wichtigen geringfügig Beschäftigten liegt der
Stundenlohn im Schnitt bei etwa € 6,00.
Dies ergibt eine Steigerung der Bruttolöhne
beim festangestellten Personal von durchschnittlich 26 % in den Landkreisen und
von ca. 36 % in den kreisfreien Städten sowie in den Städten des Ruhrgebietes.
Der Stundenlohn für geringfügig Beschäftigte
erhöht sich um gut 41 %.
Hinzu kommt eine Erhöhung der Lohnnebenkosten
für die Arbeitgeber (diese belaufen sich auf ca. 22 %) in Höhe von € 0,38 je
Stunde beim festangestellten Personal in den Landkreisen und von € 0,49 je
Stunde in den kreisfreien Städten sowie den Städten des Ruhrgebietes. Im
Bereich der geringfügig Beschäftigten erhöhen sich diese Lohnnebenkosten um €
0,80 je Stunde (30 % Pauschalabgabe + 2 % Berufsgenossenschaft).
Insgesamt erhöhen sich die Lohnkosten beim
festangestellten Personal somit um rund 26 % in den Landkreisen und um rund 36
% in den kreisfreien Städten sowie den Städten des Ruhrgebietes.
Die Lohnkosten für die geringfügig
Beschäftigten erhöhen ich um ca. 42 %.
Bei der folgenden Antragstellung auf Erhöhung
des Taxentarifes mussten wir eine Gewichtung zwischen festangestelltem
Fahrpersonal und geringfügig Beschäftigten vornehmen. Wegen der
unterschiedlichen Betriebsstrukturen ist es allerdings relativ schwer, den
Anteil an „Aushilfsfahrern“ konkret zu ermitteln. Er wird allerdings sicherlich
über dem der Festangestellten liegen. Wir gehen davon aus, dass das Verhältnis
bei 60 % zu 40 % liegen könnte. Unterstellt man, dass das Verhältnis pari wäre,
würde sich eine durchschnittliche Erhöhung des Stundenlohnes je Mitarbeiter von
34 % in den Landkreisen und 39 % in den kreisfreien Städten sowie den Städten
des Ruhrgebietes ergeben.
Bei einem Lohnkostenanteil von
durchschnittlich 50 % ergäbe sich in den Landkreisen eine Steigerung von 17 %
und in den kreisfreien Städten sowie den Städten des Ruhrgebietes eine
Steigerung von 20 %.
Besonders problematisch ist, dass der Betrag
von € 8,50 brutto für die geringfügig Beschäftigten auch der
Nettoauszahlungsbetrag ist, da der Arbeitgeber die Lohnnebenkosten pauschal
abzuführen hat. Dies wird unseres Erachtens sehr schnell dazu führen, dass das
festangestellte Personal auch einen Nettoauszahlungsbetrag von € 8,50
einfordern wird. Obwohl wir die politisch Verantwortlichen ausdrücklich auf
diese Ungleichbehandlung hingewiesen haben, erfolgte keinerlei Reaktion.
Nicht unerwähnt lassen möchten wir an dieser
Stelle, dass wir in den zurückliegenden Jahren bei Anträgen auf Erhöhung des
Taxentarifes die Personalkosten völlig unberücksichtigt gelassen haben. Dies
hing damit zusammen, dass es keine neuen Abschlüsse mit der Gewerkschaft mehr
gegeben hat und wir somit die von den Unternehmen sicherlich in den letzten
Jahren vorgenommenen Lohnerhöhungen nicht untermauern konnten. Durch eine vor
einigen Monaten durchgeführte Mitgliederbefragung konnten wir die eingangs
erwähnten Zahlen ermitteln.
Unter Berücksichtigung der seit dem
Inkrafttreten des aktuellen Taxentarifes eingetretenen Kostenentwicklungen der
anderen Kostenarten, die im Folgenden noch aufgeführt sind, beantragen wir
namens der uns angeschlossenen Mitgliedsbetriebe im Einzelnen folgende
Änderungen des derzeit geltenden Taxitarifes:
1.
Anhebung
des Grundpreises von € 2,70 auf € 3,20 an Werktagen (Montag bis Samstag) in der
Zeit von 06.00 Uhr – 22.00 Uhr sowie von € 3,10 auf € 3,60 an Werktagen (Montag
bis Samstag) in der Zeit von 22.00 Uhr – 06.00 Uhr sowie an Sonn- und
Feiertagen in der Zeit von 00.00 Uhr – 24.00 Uhr.
2.
Anhebung
des Beförderungsentgelts von € 1,70 auf € 2,00 an Werktagen (Montag bis
Samstag) in der Zeit von 06.00 Uhr – 22.00 Uhr sowie von € 1,80 auf € 2,10 an
Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 22.00 Uhr – 06.00 Uhr sowie an
Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 00.00 Uhr – 24.00 Uhr (Tarifstufe 1).
3.
Anhebung
des Beförderungsentgelts für die Anfahrt von € 0,90 auf € 1,00 an Werktagen
(Montag bis Samstag) in der Zeit von 06.00 Uhr – 22.00 Uhr sowie von € 1,00 auf
€ 1,10 an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 22.00 Uhr – 06.00 Uhr
sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 00.00 Uhr – 24.00 Uhr (Tarifstufe
2).
4.
Anhebung
des Grundpreises für die Inanspruchnahme eines Großraumtaxis
(Personenkraftwagen mit mehr als 4 Fahrgastplätzen – ausgenommen Notsitze oder
Behelfssitze im Kofferraum -) von € 3,70 auf € 4,20 an Werktagen (Montag bis
Samstag) in der Zeit von 06.00 Uhr - 22.00 Uhr sowie von € 4,10 auf € 4,60 an
Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 22.00 Uhr – 06.00 Uhr sowie an
Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 00.00 Uhr – 24.00 Uhr.
5.
Anhebung
des Beförderungsentgelts bei Inanspruchnahme eines Großraumtaxis
(Personenkraftwagen mit mehr als 4 Fahrgastplätzen – ausgenommen Notsitze oder
Behelfssitze im Kofferraum -) von € 2,00 auf € 2,30 an Werktagen (Montag bis
Samstag) in der Zeit von 06.00 Uhr – 22.00 Uhr sowie von € 2,10 auf € 2,40 an
Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 22.00 Uhr – 06.00 Uhr sowie an
Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 00.00 Uhr – 24.00 Uhr (Tarifstufe 3).
6.
Anhebung
des Beförderungsentgelts für die Anfahrt bei Inanspruchnahme eines
Großraumtaxis (Personenkraftwagen mit mehr als 4 Fahrgastplätzen - ausgenommen
Notsitze oder Behelfssitze im Kofferraum -) von € 0,90 auf € 1,00 an Werktagen
(Montag bis Samstag) in der Zeit von 06.00 Uhr – 22.00 Uhr sowie von € 1,00 auf
€ 1,10 an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 22.00 Uhr – 06.00 Uhr
sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 00.00 Uhr – 24.00 Uhr (Tarifstufe
4).
7.
Anhebung
der Wartezeitgebühr von € 27,00 auf € 33,00 je Stunde.
Die seit dem Inkrafttreten des jetzigen
Taxentarifes im Jahre 2012 durchschnittliche Kostenentwicklung stellt sich wie
folgt dar:
1. Fahrzeuganschaffung:
Der Index für die Fahrzeuganschaffung ist in
dieser Zeit von 100,9 auf 101,3 gestiegen. Dies entspricht einer Erhöhung von
0,4 %.
2. Kraftstoffkosten:
Der Index für den Dieselkraftstoff lag bei
der letzten Antragstellung bei 121,7. Dieser Index liegt derzeit bei 111,2.
Dies entspricht einer Senkung um 8,6 %.
3. Kosten für Ersatzteile, Zubehör und Pflegemittel:
Der Index für diesen Kostenbereich ist von
105,0 auf 105,2 gestiegen. Dies entspricht einer Erhöhung von 0,2 %.
4. Kosten für Reparaturen, Inspektionen und
Wagenwäsche:
Für diese Kosten ist der Index von 104,3 auf
109,5 gestiegen, was einer Erhöhung von 5,0 % entspricht.
5. Kraftfahrerpreisindex allgemein:
Insgesamt ist der Kraftfahrerpreisindex von
105,6 auf 106,2 gestiegen. Hier liegt die Steigerungsrate bei 0,6 %.
6. Verbraucherpreisindex:
Der Index ist von 103,6 auf 107,3 Punkte
gestiegen. Das entspricht einer Anhebung um 3,6 %.
Bei entsprechender Gewichtung der
vorgenannten Kostenarten ergibt sich insgesamt ein leichter Rückgang (bedingt
durch die zurzeit günstigeren Kraftstoffkosten), den wir bei unserer
Antragstellung berücksichtigt haben.
In erster Linie dient die beantragte Erhöhung
dazu, die neuen gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Zahlung eines Mindestlohnes
erfüllen zu können.
Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf
hin, das in allen Städten und Kreisen unseres Verbandsgebietes Anträge auf
Erhöhung der Taxentarife gestellt worden sind bzw. in Kürze gestellt werden.“
Nach einer von hier durchgeführten Befragung aller
Taxenunternehmen im Kreis Coesfeld wird der beantragten Anhebung des
Taxentarifes ohne Ausnahme zugestimmt.
Die als Anlage 2 beigefügte Übersicht
veranschaulicht den derzeitigen und beantragten Taxentarif.
Im Rahmen des Anhörverfahrens gem. § 51 Abs.
3 i.V.m. § 14 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz wurde den Städten und Gemeinden
des Kreises Coesfeld, dem Dezernat 55/56 der Bezirksregierung Münster –
Arbeitschutz Coesfeld -, der Gewerkschaft ver.di Bezirk Münsterland und der
Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen Gelegenheit gegeben, zu der
beantragten Tarifänderung Stellung zu nehmen.
Die Gemeinden Havixbeck, Nottuln, Rosendahl,
Senden und die Stadt Lüdinghausen haben keine Bedenken gegen die beantragten
Tarifänderungen. Stellungnahmen der übrigen Städte und Gemeinden des Kreises
sowie der Bezirksregierung Münster und der Gewerkschaft ver.di Bezirk
Münsterland liegen nicht vor.
Die Industrie- und Handelskammer Nord
Westfalen führt in ihrer Stellungnahme aus:
„Der am 03. Juli 2014 vom Bundestag
beschlossene Mindestlohn gilt ab 2015 auch für das Taxigewerbe. Es liegt auf
der Hand, das die durch den Mindestlohn entstehenden erheblichen Mehrkosten nur
durch eine Tarifanhebung zu kompensieren sind. Demzufolge wird auch der
vorliegende quasi außerplanmäßige Antrag des Verbandes des privaten gewerblichen
Straßenpersonenverkehrs Nordrhein-Westfalen VSPV e. V., Dortmund vom 13.08.2014
mit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns und der damit einhergehenden
Erhöhung der Lohnkosten begründet.
Der Taxitarif für den Kreis Coesfeld wurde
letztmalig zum 01.11.2012 geändert. Die vorgeschlagene Anpassung würde folgende
Auswirkungen (nur Grund- und Kilometergebühr) auf die Fahrpreise haben:
Entfernung |
vor der Erhöhung |
nach der Erhöhung |
Erhöhung |
|||
|
Tagtarif |
Nachttarif |
Tagtarif |
Nachttarif |
Tagtarif |
Nachttarif |
1 km |
4,40 |
4,90 |
5,20 |
5,70 |
18,2 % |
16,3 % |
3 km |
7,80 |
8,50 |
9,20 |
9,90 |
17,9 % |
16,5 % |
5 km |
11,20 |
12,10 |
13,20 |
14,10 |
17,9 % |
16,5 % |
10 km |
19,70 |
21,10 |
23,20 |
24,60 |
17,8 % |
16,6 % |
15 km |
28,20 |
30,10 |
33,20 |
35,10 |
17,7 % |
16,6 % |
Durchschnitt |
17,9 % |
16,5 % |
Die Betrachtung einer mittleren Fahrstrecke
von fünf Kilometern zeigt, dass sich hier der Tagtarif um 17,9 % und der
Nachttarif um 16,5 % erhöhen würden, was sowohl tagsüber als auch nachts einem
Betrag von 2,00 € entspricht.
Berücksichtigt werden muss auch der
Inflationsausgleich sowie Erhöhungen im Bereich der fahrzeugspezifischen
Kosten. Beim Vergleich mit den Indexzahlen des Statistischen Bundesamts
ergeben sich für den Zeitraum von November 2012 bis August 2014 folgende Werte:
Index |
November 2012 |
August 2014 |
Veränderung |
Verbraucherpreisindex |
104,7 |
107,0 |
2,2 % |
Kraftfahrer-Preisindex |
106,7 |
106,3 |
- 0,4 % |
Preisindex Reparatur, Inspektion |
105,8 |
110,7 |
4,6 % |
Preisindex Kfz-Versicherung |
96,6 |
99,9 |
3,4 % |
Preisindex Diesel |
122,3 |
111,4 |
- 8,9 % |
Der Vergleich des Index für Dieselkraftstoff
ergibt zwar momentan wegen der geringeren Kraftstoffkosten einen rückläufigen
Wert, jedoch muss tendenziell für die nächsten Jahre mit einer permanenten
Verteuerung der Kraftstoffpreise gerechnet werden. Der leichte Rückgang des
Kraftfahrer-Preisindex ist insbesondere auf die derzeitige Entwicklung der
Treibstoffpreise zurückzuführen. Die Kosten für Reparaturen und
Kfz-Versicherungen haben sich wiederum nach oben entwickelt. Aus den
vorgenannten Gründen findet eine Tarifanpassung in der beantragten Höhe unsere
Zustimmung.“
Die von der Industrie- und Handelskammer Nord
Westfalen dargestellten Fahrpreise beziehen sich auf die Inanspruchnahme eines Taxis
(nur Grund- und Kilometergebühr).
Bei der Inanspruchnahme eines Großraumtaxis
(Personenkraftwagen mit mehr als 4 Fahrgastplätzen – ausgenommen Notsitze oder
Behelfssitze im Kofferraum -) hat die vom Verband des privaten gewerblichen
Straßenpersonenverkehrs Nordrhein-Westfalen e. V. beantragte Erhöhung folgende
Auswirkungen auf die Fahrpreise (nur Grund- und Kilometergebühr):
Entfernung |
vor der Erhöhung |
nach der Erhöhung |
Erhöhung |
|||
|
Tagtarif |
Nachttarif |
Tagtarif |
Nachttarif |
Tagtarif |
Nachttarif |
1 km |
5,70 |
6,20 |
6,50 |
7,00 |
14,0 % |
12,9 % |
3 km |
9,70 |
10,40 |
11,10 |
11,80 |
14,4 % |
13,5 % |
5 km |
13,70 |
14,60 |
15,70 |
16,60 |
14,6 % |
13,7 % |
10 km |
23,70 |
25,10 |
27,20 |
28,60 |
14,8 % |
13,9 % |
15 km |
33,70 |
35,60 |
38,70 |
40,60 |
14,8 % |
14,0 % |
Durchschnitt |
14,5 % |
13,6 % |
II. Lösung
Die Verwaltung schlägt eine Neufassung der
Rechtsverordnung (Taxentarif) vor.
Die Neufassung beinhaltet die Festsetzung der
Beförderungsentgelte, wie vom Verband des privaten gewerblichen
Straßenpersonenverkehrs Nordrhein-Westfalen e.V. beantragt, mit Ausnahme der
Wartezeitgebühr. Beantragt wurde eine Anhebung von 27,00 € auf 33,00 € je
Stunde. Die Verwaltung schlägt hier eine Anhebung auf 32,00 € vor. Dies
entspricht einer Steigerung von 18,5 % und steht damit in Einklang zur
durchschnittlichen Erhöhung (Grund- und Kilometergebühr) bei Inanspruchnahme
eines Taxis.
Die von der Verwaltung vorgeschlagenen
Entgelte sind der Anlage 2 zu entnehmen.
Nach § 51 Abs. 3 i.V.m. § 39 Abs. 2
Personenbeförderungsgesetz gilt grundsätzlich bei der Festsetzung der
Beförderungsentgelte im Taxenverkehr, dass diese
- unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Lage des Unternehmers,
- einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung
des Anlagekapitals
- und der notwendigen technischen Entwicklung
angemessen sind.
Danach müssen Entgelte für Taxen so
festgesetzt werden, dass sie kostendeckend sind und eine angemessene
Gewinnspanne enthalten.
Die vom Verband des privaten gewerblichen
Straßenpersonenverkehrs Nordrhein-Westfalen e.V. dargelegte Steigerung der
Lohnkosten ist nachvollziehbar.
Die dargestellte Kostenentwicklung in den
weiteren für das Taxigewerbe dominierenden Kostenbereichen wurde von hier
überprüft. Sie entspricht dem von Information und Technik Nordrhein-Westfalen
(IT.NRW) herausgegebenen Zahlenmaterial für Nordrhein-Westfalen.
Die
Ausführungen der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen zu den
Veränderungen im Bereich der fahrzeugspezifischen Kosten, insbesondere zu den
Kraftstoffkosten, überzeugen.
Auf Grund der dargelegten
Lohnkostensteigerung erscheint eine Anhebung des Taxentarifes für den Kreis
Coesfeld, wie von der Verwaltung vorgeschlagen und aus Anlage 2 ersichtlich,
gerechtfertigt.
Die vom Verband beantragten Anhebungen der
Taxentarife wurden von den Kreisen im Münsterland im Rahmen der interkommunalen
Zusammenarbeit erörtert. Dabei wurden die Tarife bzw. die notwendigen
Anpassungen weitestgehend abgestimmt. Im Ergebnis liegen die Preisanpassungen
somit in den Münsterlandkreisen auf einem vergleichbaren Niveau von ca. 18 %.
Im übrigen hat inzwischen auch die Stadt Münster eine Anhebung der Taxitarife
in dieser Größenordnung beschlossen.
In der Anlage 3 sind zum Vergleich die
derzeit gültigen sowie die vom Verband beantragten Taxentarife der
Nachbarkreise und des Kreises Coesfeld aufgeführt. Des weiteren ist der
jeweilige Vorschlag der Verwaltung dargestellt.
Im Ergebnis halte ich daher die
vorgeschlagene Erhöhung der Beförderungsentgelte für angemessen.
Das Inkrafttreten
der Verordnung ist auf den 01.02.2015 bestimmt worden, da lt. Landesbetrieb
Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen der Zeitraum zwischen der
Tarifveröffentlichung und dem Inkrafttreten 4 Wochen betragen soll. Die
Servicestellen der Hersteller der Fahrpreisanzeiger und die Eichbehörde
benötigen diesen Zeitraum für die Programmerstellung und Programmprüfung.
III. Alternativen
Unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben (Wahrung der Belange der
Taxenunternehmer, vgl. § 51 Abs. 3 i.V.m. § 39 Abs. 2 PBefG) keine vertretbaren
Alternativen.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Durch
die Neufassung des Taxentarifes entstehen für den Kreis Coesfeld keine Kosten.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die
Zuständigkeit des Kreistages für die Entscheidung ergibt sich aus § 26 Abs. 1 f
der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.
Anlagen:
Anlage 1: Entwurf der Rechtsverordnung
Anlage 2: Übersicht über den derzeitigen, beantragten
und von der Verwaltung vorgeschlagenen Taxentarif
Anlage 3: Gegenüberstellung der Taxentarife der
Nachbarkreise / Kreis Coesfeld