Betreff
Benehmensherstellung mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden gem. § 55 KrO NRW zur Aufstellung der Haushaltssatzung 2015
Vorlage
SV-9-0161
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den kreisangehörigen Städten und Gemeinden das Beratungsergebnis mitzuteilen.

Begründung:

I.   Problem

Nach § 55 KrO NRW erfolgt die Festsetzung der Kreisumlage im Benehmen mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden, denen Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. zur Anhörung zu geben ist. Dabei ist das Benehmen gem. § 55 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW sechs Wochen vor Aufstellung des Entwurfes der Haushaltssatzung einzuleiten.

 

Nach § 55 Abs. 2 Satz 3 KrO NRW muss der Kreistag über Einwendungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden in öffentlicher Sitzung beschließen. Der Beschluss muss getrennt von dem Beschluss über die Haushaltssatzung ergehen und erfolgt mit Abschluss der Haushaltsberatungen, in die die Einlassung der Bürgermeisterkonferenz einzubeziehen ist.

II.  Lösung

Mit Schreiben vom 04.09.2014 wurde das Beteiligungsverfahren nach § 55 KrO NRW  eingeleitet. Darüber hinaus wurde die Benehmensherstellung in der Bürgermeisterkonferenz, an der der Landrat teilnahm, erörtert. Die Konferenz der Bürgermeister im Kreis Coesfeld hat mit Schreiben vom 09.10.2014 eine Stellungnahme abgegeben. Die fristgerecht eingegangene Stellungnahme der Bürgermeisterkonferenz wurde gem. § 55 Abs 1 Satz 2 KrO NRW dem Kreistag mit der Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung 2015 mit ihrem Anlagen zur Kenntnis gegeben (SV-9-0118).

Darüber hinaus fand am 27.10.2014 eine Besprechung mit Vertretern der Bürgermeisterkonferenz und dem Landrat statt. Damit war das Benehmen auf der Grundlage der innerhalb der Frist zugegangenen Stellungnahme hergestellt und das Verfahren der Benehmensherstellung abgeschlossen. Die Feststellung des Benehmens stellt einen formalen Vorgang dar, der keine Wertung über die Begründet- oder Unbegründetheit der im Benehmensverfahren erhobenen Einwände beinhaltet.

 

Zu den wesentlichen Kernpunkten der schriftlichen Stellungnahme der Bürgermeisterkonferenz vom 09.10.2014 wird Folgendes ausgeführt:

 

 

Entwicklung der Jahresergebnisse

 

Hinsichtlich der Aussage, dass die „Spielräume“ im Kreishaushalt, aus denen die überwiegend positiven Jahresergebnisse des Kreises Coesfeld in den vergangenen Jahren resultieren, nicht ausreichend ausgeschöpft werden, wird auf die Ausführungen im Vorbericht zum Haushaltsplanentwurf 2015 verwiesen. Demnach weichen die Jahresergebnisse nur marginal von den Gesamterträgen bzw. -aufwendungen ab. Im Mittel ergibt sich eine Abweichung von den Planzahlen zu den Ergebnissen von 0,94 %.

 

Von der Bürgermeisterkonferenz wurde die positive Entwicklung des Aufwendungsdeckungsgrades, eine Kennzahlen aus dem NKF-Kennzahlenset des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW, kritisch angeführt.

 

Der Aufwandsdeckungsgrad zeigt an, zu welchem Anteil die ordentlichen Aufwendungen durch ordentliche Erträge gedeckt werden können. Ein finanzielles Gleichgewicht kann nur durch eine vollständige Deckung erreicht werden. Ein schwacher Aufwandsdeckungsgrad kann den Haushaltsausgleich gefährden und auf Dauer zur Überschuldung führen. Bei einem Aufwandsdeckungsgrad über 100 % liegt ein positives Ergebnis vor. Der Aufwandsdeckungsgrad des Kreises Coesfeld betrug im Jahresabschluss 2013 tatsächlich 101,4 Prozent. Dies ist jedoch auch erforderlich, weil aus den Verbindlichkeiten des Kreises eine Belastung durch Zinsaufwendungen entsteht, die entsprechend kompensiert werden muss. Ein negatives Finanzergebnisses macht für den Haushaltsausgleich ein entsprechend positives ordentliches Ergebnis erforderlich, welches anhand eines Aufwandsdeckungsgrades messbar wird, der entsprechend größer als 100 % sein muss.

 

 

Entwicklung der Allgemeinen Rücklage und der Ausgleichsrücklage

 

Auf die Entwicklung der Allgemeinen Rücklage und der Ausgleichsrücklage ist bereits im Verfahren zur Benehmensherstellung für die Haushaltssatzung 2013 explizit eingegangen worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die Stellungnahme zur Benehmensherstellung 2013 vom 08.01.2013 verwiesen. Insbesondere wurde dort deutlich gemacht, dass die Jahresergebnisrechnungen u.a. Erträge enthalten, die bei der Veranschlagung und damit bei der Festsetzung der Kreisumlagehebesätze unberücksichtigt bleiben müssen, weil sie der „Kostenrechenden Einrichtung Abfallwirtschaft“ zuzuordnen sind. Hierbei handelt es sich um Zinserträge und realisierte Gewinne aus Finanzanlagen der Rekultivierungsrücklage.

 

Auch die Frage der Dynamisierung war bereits im Benehmensverfahren zur Haushaltssatzung 2013 Gegenstand der Diskussion. Hier ist lediglich noch anzumerken, dass der Kreistag bei der Feststellung des Jahresabschlusses 2012 die Dynamisierung der Ausgleichsrücklage beschlossen hat und die Überschüsse der folgenden Jahresrechnungen jeweils bis zum Höchstbetrag von 1/3 des Eigenkapitals der Ausgleichsrücklage zugeführt wurden. Nach dem Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2013 und die Verwendung des Überschusses ist der gesetzliche Höchstbetrag von 4.588.078,34 € erreicht. Eine Zuführung der Überschüsse aus Vorjahren zur Ausgleichsrücklage hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt, da eine Zuführung zur Ausgleichsrücklage gemäß § 56a KrO NRW höchstens bis zur Höhe eines Drittels des Eigenkapitals erfolgen kann. Die Anregung der Bürgermeister, primär die Ausgleichsrücklage aufzufüllen, geht daher ins Leere.

 

Von der Bürgermeisterkonferenz wird weiter der Wunsch geäußert, dass zur Entlastung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden der Haushalt in der Planung durch eine Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage nur fiktiv ausgeglichen werden soll.

 

Unter besonderer Würdigung des Gebotes der Rücksichtnahme wurde diesem Wunsch mit der Einbringung des Haushaltsplanentwurfes 2015 entsprochen. Der Haushalt weist im Jahresergebnis einen Fehlbetrag aus, der durch die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage zu decken ist.

 

 

Entwicklung der liquiden Mittel

 

In Bezug auf die Entwicklung der liquiden Mittel richtet sich die Kritik der Bürgermeisterkonferenz in erster Linie gegen das geltende Haushaltsrecht. Als juristische Person des öffentlichen Rechtes ist der Kreis Coesfeld hieran jedoch gebunden und hat daher an dieser Stelle auch keinen Ermessenspielraum hinsichtlich der Gestaltung der allgemeinen Kreisumlage.

Dass die Bilanzkennzahl „Liquidität 2. Grades“ von den Durchschnittswerten nicht umlagefinanzierter Kommunen abweicht, ist systembedingt und liegt außerhalb der Gestaltungsmöglichkeiten der Kreise.

 

Der Behauptung, dass von den Umlagezahlern Liquidität abgezogen wird, die vom Umlagehaushalt nicht benötigt wird, weil keine Zahlungsverpflichtungen dahinter stehen, muss besonders mit Blick auf die Pensionsverpflichtungen widersprochen werden. Um die zukünftig permanent steigenden Pensionsbelastungen linear auf einer Belastungshöhe halten zu können, investiert der Kreis alljährlich in Höhe der aus der allgemeinen Kreisumlage erzielten Erträge für Pensionsrückstellungen in den Versorgungsfonds der Kommunalen Versorgungskasse Westfalen-Lippe. Damit wird die erzielte Liquidität zweckentsprechend zugunsten der kreisangehörigen Städte und Gemeinden angelegt. Die Erträge aus der Finanzierung der Abschreibungen dienen der Re-Investition. So konnte über mehrere Haushaltsjahre hinweg auf die Aufnahme von Kommunalkrediten zur Finanzierung investiver Maßnahmen verzichtet werden und die Zinsbelastung zugunsten der Kommunen dementsprechend reduziert werden. Im Übrigen verweise ich auf die Darstellung zur Kassenlage im Vorbericht auf Seite V 46 des Haushaltsplanentwurfs 2015.

 

 

Jugendamtsumlage

 

Die Steigerung der Aufwendungen im Bereich des Jugendamtes wird von der Bürgermeisterkonferenz als nicht hinnehmbar bezeichnet.

 

Zunächst ist hier anzumerken, dass im Gegensatz zu den Vorjahren eine Gegenrechnung von Überdeckungen aus Vorjahren durch eine Gesetzesänderung nicht mehr möglich ist. So kommt der Überschuss aus dem Jahr 2013 in Höhe von rd. 2,7 Mio. € zur direkten Auszahlung an die Städte und Gemeinden. Somit wirkt sich der Überschuss nicht mehr mindernd auf die Umlage aus.

Ferner resultieren die höheren Aufwendungen insbesondere aus dem erheblichen Ausbau an Kindergartenplätzen, insbesondere zur Versorgung von Kindern unter drei Jahren. Diese Entwicklung ist regelmäßig mit den Bürgermeisterinnen und den Bürgermeistern kommuniziert worden. Auch bei den erzieherischen Hilfen führen komplexe Fallgestaltungen und schwierige Situationen bei unveränderten Fallzahlen zu Kostensteigerungen. Diese Entwicklungen wurden in der Bürgermeisterbesprechung am 27.10.2014 ausführlich erörtert und entsprechend belegt.


Festzuhalten ist auch, dass sich ein direkter Vergleich der Aufwandsentwicklung mit der Entwicklung bei den örtlichen Jugendämtern Coesfeld und Dülmen aus den verschiedensten Gründen nicht ziehen lässt.

 

Durch intensive interne Beratungen ist es unter Zurückstellung von Bedenken gelungen, die ursprünglich geplante Höhe des Hebesatzes der Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt von 23,04 % im Entwurf der Haushaltssatzung 2015 auf 22,64 % zu senken.

 

 

Landschaftsumlage

 

Der für die Haushaltsplanung zugrunde gelegte Hebesatz für die LWL-Umlage soll aus Sicht der Bürgermeister mit dem Wert von 2014 - 16,3 % - angesetzt werden.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Landschaftsverband noch im Juli eine Anhebung des Hebesatzes auf 16,9 % angekündigt hat. Dieser Wert wurde nun durch den LWL bei der Gestaltung des Haushaltsentwurfs auf 16,8 % abgesenkt.

 

Durch die Senkung des Ansatzes werden die Städte und Gemeinde entgegen der ersten Planung weniger stark belastet. Im Rahmen einer sorgfältigen Planung des Haushaltes ist eine pauschale Übernahme des Hebesatzes aus dem Vorjahr trotz anderweitiger Erkenntnisse nicht zulässig.

 

 

Die in dem Resümee von der Bürgermeisterkonferenz ausgesprochene Bitte, auf eine Erhöhung der Hebesätze zu verzichten bzw. eine Senkung der Hebesätze vorzunehmen und den Haushaltsausgleich nur fiktiv herzustellen, wurde bereits im Entwurf des Haushaltsplanes 2015 teilweise entsprochen.

 

Dass die Planung des Kreishaushalts streng nach den Planungsgrundsätzen des § 11 GemHVO NRW erfolgt, zeigt sich an den bereits erwähnten geringfügigen Abweichungen der Jahresergebnisrechnungen von durchschnittlich nicht mehr als 0,94 % von den Planansätzen. Eine noch genauere Planung würde Erkenntnisse voraussetzen, die regelmäßig zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung nicht vorliegen.

 

III. Alternativen

Keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Es entstehen Personal- und Sachaufwendungen sowie Aufwand für den Sitzungsdienst

 

 

V.    Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 80 Abs. 2 GO NRW.