Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, den kreisangehörigen Städten und Gemeinden das Beratungsergebnis mitzuteilen.
I. Problem
Nach § 55 KrO NRW erfolgt die Festsetzung der Kreisumlage im Benehmen mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden, denen Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. zur Anhörung zu geben ist. Dabei ist das Benehmen gem. § 55 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW sechs Wochen vor Aufstellung des Entwurfes der Haushaltssatzung einzuleiten.
Nach § 55 Abs. 2 Satz 3
KrO NRW muss der Kreistag über Einwendungen der kreisangehörigen Städte und
Gemeinden in öffentlicher Sitzung beschließen. Der Beschluss muss getrennt von
dem Beschluss über die Haushaltssatzung ergehen und erfolgt mit Abschluss der
Haushaltsberatungen, in die die Einlassung der Bürgermeisterkonferenz
einzubeziehen ist.
II. Lösung
Mit Schreiben vom
04.09.2014 wurde das Beteiligungsverfahren nach § 55 KrO NRW eingeleitet. Darüber hinaus wurde die
Benehmensherstellung in der Bürgermeisterkonferenz, an der der Landrat
teilnahm, erörtert. Die Konferenz der
Bürgermeister im Kreis Coesfeld hat mit Schreiben vom 09.10.2014 eine
Stellungnahme abgegeben. Die fristgerecht
eingegangene Stellungnahme der Bürgermeisterkonferenz wurde gem. § 55 Abs 1
Satz 2 KrO NRW dem Kreistag mit der Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung
2015 mit ihrem Anlagen zur Kenntnis gegeben (SV-9-0118).
Darüber hinaus fand am
27.10.2014 eine Besprechung mit Vertretern der Bürgermeisterkonferenz und dem
Landrat statt. Damit war das Benehmen auf der Grundlage der innerhalb der Frist
zugegangenen Stellungnahme hergestellt und das Verfahren der
Benehmensherstellung abgeschlossen. Die Feststellung des Benehmens stellt einen
formalen Vorgang dar, der keine Wertung über die Begründet- oder
Unbegründetheit der im Benehmensverfahren erhobenen Einwände beinhaltet.
Zu den wesentlichen Kernpunkten der schriftlichen Stellungnahme der
Bürgermeisterkonferenz vom 09.10.2014 wird Folgendes ausgeführt:
Entwicklung der Jahresergebnisse
Hinsichtlich der Aussage, dass die „Spielräume“ im Kreishaushalt, aus
denen die überwiegend positiven Jahresergebnisse des Kreises Coesfeld in den
vergangenen Jahren resultieren, nicht ausreichend ausgeschöpft werden, wird auf
die Ausführungen im Vorbericht zum Haushaltsplanentwurf 2015 verwiesen. Demnach
weichen die Jahresergebnisse nur marginal von den Gesamterträgen bzw.
-aufwendungen ab. Im Mittel ergibt sich eine Abweichung von den Planzahlen zu
den Ergebnissen von 0,94 %.
Von der Bürgermeisterkonferenz wurde die positive Entwicklung des
Aufwendungsdeckungsgrades, eine Kennzahlen aus dem NKF-Kennzahlenset des
Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW, kritisch angeführt.
Der
Aufwandsdeckungsgrad zeigt an, zu welchem Anteil die ordentlichen Aufwendungen
durch ordentliche Erträge gedeckt werden können. Ein finanzielles Gleichgewicht
kann nur durch eine vollständige Deckung erreicht werden. Ein schwacher Aufwandsdeckungsgrad
kann den Haushaltsausgleich gefährden und auf Dauer zur Überschuldung führen.
Bei einem Aufwandsdeckungsgrad über 100 % liegt ein positives Ergebnis vor. Der
Aufwandsdeckungsgrad des Kreises Coesfeld betrug im Jahresabschluss 2013
tatsächlich 101,4 Prozent. Dies ist jedoch auch erforderlich, weil aus den
Verbindlichkeiten des Kreises eine Belastung durch Zinsaufwendungen entsteht,
die entsprechend kompensiert werden muss. Ein negatives Finanzergebnisses macht
für den Haushaltsausgleich ein entsprechend positives ordentliches Ergebnis
erforderlich, welches anhand eines Aufwandsdeckungsgrades messbar wird, der
entsprechend größer als 100 % sein muss.
Entwicklung der Allgemeinen Rücklage und der Ausgleichsrücklage
Auf die Entwicklung der Allgemeinen Rücklage und der Ausgleichsrücklage ist bereits im Verfahren zur Benehmensherstellung für die Haushaltssatzung 2013 explizit eingegangen worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die Stellungnahme zur Benehmensherstellung 2013 vom 08.01.2013 verwiesen. Insbesondere wurde dort deutlich gemacht, dass die Jahresergebnisrechnungen u.a. Erträge enthalten, die bei der Veranschlagung und damit bei der Festsetzung der Kreisumlagehebesätze unberücksichtigt bleiben müssen, weil sie der „Kostenrechenden Einrichtung Abfallwirtschaft“ zuzuordnen sind. Hierbei handelt es sich um Zinserträge und realisierte Gewinne aus Finanzanlagen der Rekultivierungsrücklage.
Auch die Frage der Dynamisierung war bereits im Benehmensverfahren zur Haushaltssatzung 2013 Gegenstand der Diskussion. Hier ist lediglich noch anzumerken, dass der Kreistag bei der Feststellung des Jahresabschlusses 2012 die Dynamisierung der Ausgleichsrücklage beschlossen hat und die Überschüsse der folgenden Jahresrechnungen jeweils bis zum Höchstbetrag von 1/3 des Eigenkapitals der Ausgleichsrücklage zugeführt wurden. Nach dem Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2013 und die Verwendung des Überschusses ist der gesetzliche Höchstbetrag von 4.588.078,34 € erreicht. Eine Zuführung der Überschüsse aus Vorjahren zur Ausgleichsrücklage hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt, da eine Zuführung zur Ausgleichsrücklage gemäß § 56a KrO NRW höchstens bis zur Höhe eines Drittels des Eigenkapitals erfolgen kann. Die Anregung der Bürgermeister, primär die Ausgleichsrücklage aufzufüllen, geht daher ins Leere.
Von der Bürgermeisterkonferenz wird weiter der Wunsch geäußert, dass
zur Entlastung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden der Haushalt in der
Planung durch eine Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage nur fiktiv ausgeglichen
werden soll.
Unter besonderer Würdigung des Gebotes der Rücksichtnahme wurde diesem
Wunsch mit der Einbringung des Haushaltsplanentwurfes 2015 entsprochen. Der
Haushalt weist im Jahresergebnis einen Fehlbetrag aus, der durch die Inanspruchnahme
der Ausgleichsrücklage zu decken ist.
Entwicklung der liquiden Mittel
In Bezug auf die Entwicklung der liquiden Mittel richtet sich die
Kritik der Bürgermeisterkonferenz in erster Linie gegen das geltende
Haushaltsrecht. Als juristische Person des öffentlichen Rechtes ist der Kreis
Coesfeld hieran jedoch gebunden und hat daher an dieser Stelle auch keinen Ermessenspielraum
hinsichtlich der Gestaltung der allgemeinen Kreisumlage.
Dass die Bilanzkennzahl „Liquidität 2. Grades“ von den
Durchschnittswerten nicht umlagefinanzierter Kommunen abweicht, ist
systembedingt und liegt außerhalb der Gestaltungsmöglichkeiten der Kreise.
Der Behauptung, dass von den Umlagezahlern Liquidität abgezogen wird,
die vom Umlagehaushalt nicht benötigt wird, weil keine Zahlungsverpflichtungen
dahinter stehen, muss besonders mit Blick auf die Pensionsverpflichtungen widersprochen
werden. Um die zukünftig permanent steigenden Pensionsbelastungen linear auf
einer Belastungshöhe halten zu können, investiert der Kreis alljährlich in Höhe
der aus der allgemeinen Kreisumlage erzielten Erträge für
Pensionsrückstellungen in den Versorgungsfonds der Kommunalen Versorgungskasse
Westfalen-Lippe. Damit wird die erzielte Liquidität zweckentsprechend zugunsten
der kreisangehörigen Städte und Gemeinden angelegt. Die Erträge aus der
Finanzierung der Abschreibungen dienen der Re-Investition. So konnte über
mehrere Haushaltsjahre hinweg auf die Aufnahme von Kommunalkrediten zur
Finanzierung investiver Maßnahmen verzichtet werden und die Zinsbelastung
zugunsten der Kommunen dementsprechend reduziert werden. Im Übrigen verweise
ich auf die Darstellung zur Kassenlage im Vorbericht auf Seite V 46 des
Haushaltsplanentwurfs 2015.
Jugendamtsumlage
Die Steigerung der Aufwendungen im Bereich des Jugendamtes wird von der
Bürgermeisterkonferenz als nicht hinnehmbar bezeichnet.
Zunächst ist hier anzumerken, dass im Gegensatz zu den Vorjahren eine
Gegenrechnung von Überdeckungen aus Vorjahren durch eine Gesetzesänderung nicht
mehr möglich ist. So kommt der Überschuss aus dem Jahr 2013 in Höhe von rd. 2,7
Mio. € zur direkten Auszahlung an die Städte und Gemeinden. Somit wirkt sich
der Überschuss nicht mehr mindernd auf die Umlage aus.
Ferner resultieren die höheren Aufwendungen insbesondere aus dem
erheblichen Ausbau an Kindergartenplätzen, insbesondere zur Versorgung von
Kindern unter drei Jahren. Diese Entwicklung ist regelmäßig mit den
Bürgermeisterinnen und den Bürgermeistern kommuniziert worden. Auch bei den
erzieherischen Hilfen führen komplexe Fallgestaltungen und schwierige
Situationen bei unveränderten Fallzahlen zu Kostensteigerungen. Diese Entwicklungen
wurden in der Bürgermeisterbesprechung am 27.10.2014 ausführlich erörtert und
entsprechend belegt.
Festzuhalten ist auch, dass sich ein direkter Vergleich der Aufwandsentwicklung
mit der Entwicklung bei den örtlichen Jugendämtern Coesfeld und Dülmen aus den
verschiedensten Gründen nicht ziehen lässt.
Durch intensive interne Beratungen ist es unter Zurückstellung von
Bedenken gelungen, die ursprünglich geplante Höhe des Hebesatzes der
Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt von 23,04 % im Entwurf der Haushaltssatzung
2015 auf 22,64 % zu senken.
Landschaftsumlage
Der für die Haushaltsplanung zugrunde gelegte Hebesatz für die LWL-Umlage soll aus Sicht der Bürgermeister mit dem Wert von 2014 - 16,3 % - angesetzt werden.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Landschaftsverband noch im Juli eine Anhebung des Hebesatzes auf 16,9 % angekündigt hat. Dieser Wert wurde nun durch den LWL bei der Gestaltung des Haushaltsentwurfs auf 16,8 % abgesenkt.
Durch die Senkung des Ansatzes werden die Städte und Gemeinde entgegen der ersten Planung weniger stark belastet. Im Rahmen einer sorgfältigen Planung des Haushaltes ist eine pauschale Übernahme des Hebesatzes aus dem Vorjahr trotz anderweitiger Erkenntnisse nicht zulässig.
Die in dem Resümee von
der Bürgermeisterkonferenz ausgesprochene Bitte, auf eine Erhöhung der
Hebesätze zu verzichten bzw. eine Senkung der Hebesätze vorzunehmen und den
Haushaltsausgleich nur fiktiv herzustellen, wurde bereits im Entwurf des
Haushaltsplanes 2015 teilweise entsprochen.
Dass die Planung des
Kreishaushalts streng nach den Planungsgrundsätzen des § 11 GemHVO NRW erfolgt,
zeigt sich an den bereits erwähnten geringfügigen Abweichungen der
Jahresergebnisrechnungen von durchschnittlich nicht mehr als 0,94 % von den
Planansätzen. Eine noch genauere Planung würde Erkenntnisse voraussetzen, die
regelmäßig zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung nicht vorliegen.
III. Alternativen
Keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Es entstehen Personal- und Sachaufwendungen sowie Aufwand für den Sitzungsdienst
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 80 Abs. 2 GO NRW.