Betreff
Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene
Vorlage
SV-9-0140/1
Aktenzeichen
391.21.04
Art
Sitzungsvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die als Anlage 1 – SV-9-0140/1 beigefügte Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene wird beschlossen.

Begründung:

 

I.   Problem

Siehe SV-9-0140

 

II.  Lösung

Siehe SV-9-0140

 

Änderungen ggü. SV-9-0140 (für den Großbetrieb):

 

Die Anlagen 1 und 2 der Sitzungsvorlage SV-9-0140 vom 06.11.2014 wurden auf Anraten eines Fachanwalts geändert. Die in den bisherigen Anlagen berücksichtigte „Quersubventionierung“ zwischen den Dienstleistungen „Zerlegung“ und „Schlachttier- und Fleischuntersuchung“ im Großbetrieb wurde aus der Kalkulation herausgenommen.

 

In Anlage 2-SV-9-0140/1 werden die Prognosen zu Kosten und Einnahmen für die Überwachung der Fleischzerlegung nun getrennt für den Großbetrieb (Fa. Westfleisch) und die übrigen, kleineren Zerlegebetriebe dargestellt (Spalten F und G).

 

Die bei der EU-Mindestgebühr von 2,00 EUR je Tonne bei der Überwachung der Zerlegung in 2015 voraussichtlich entstehenden Gebührenüberschüsse werden nicht mehr mit den Kosten der Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Großbetrieb verrechnet, so dass sich für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Großbetrieb nun eine kostendeckende Gebühr von 1,40 EUR/Schwein ergibt und diese auch in den Satzungstext der Anlage 1 – SV-9-140/1 aufgenommen wurde.  

 

Im Zusammenhang mit der Änderung der Anlage 2 für den Bereich der Zerlegung wurden die für die Zerlegung berücksichtigten Kosten nochmals geprüft. Wegen der entfallenen Verrechnung mit den übrigen Kosten aus dem Großbetrieb wurden z.B. Sachkosten und Anteile der Veterinäramtsmitarbeiter für die Zerlegung ermittelt und in die Übersicht der Anlage 2 – SV-9-0140/1 aufgenommen.

 

Die Anlagen 1 und 2 zur SV-9-140/1 wurden in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, öffentliche Sicherheit und Ordnung am 01.12.2014 als Tischvorlage verteilt und bei der Beschlussempfehlung berücksichtigt.

 

III. Alternativen

Siehe SV-9-0140

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Siehe SV-9-0140

 

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Für den Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Satzungen ist nach § 26 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) der Kreistag zuständig.