Betreff
Anregung des BIGG BürgerInitiative Gegen Gasbohren e.V. nach § 21 KrO NRW; hier: Bergrecht ändern statt BürgerInnnen entrechten - Gasförderung in Ascheberg stoppen
Vorlage
SV-9-0172
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag der Anregenden:

 

1.            Der Kreis Coesfeld fordert von der Landesregierung den Stopp weiterer Genehmigungen auf Grundlage des aktuellen Bundesberggesetzes, dessen erhebliche Mängel durch die Bezirksregierung seit 2011 aktenkundig sind, auf.

2.            Der Kreis Coesfeld fordert von der Landesregierung, die Bundesratsinitiative für eine Bergrechtsänderung konsequent voranzutreiben, um insbesondere die Beweislastumkehr rechtlich zu verankern.

 

3.            Der Kreis Coesfeld fordert von der Bundesregierung, endlich in einen konstruktiven Dialog zur Änderung des Bundesberggesetzes einzutreten, indem die entsprechende Bundesratsinitiative der Länder aufgegriffen und ein Gesetzentwurf rasch erarbeitet wird.

 

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

Gem. § 21 Kreisordnung NRW (KrO NRW) hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten des Kreises an den Kreistag zu wenden. Die Zuständigkeiten des Kreisausschusses, der Ausschüsse und des Landrats werden hierdurch nicht berührt. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.

 

Ein Anspruch auf mündliche Anhörung der Antragsteller vor dem Kreistag oder einem Ausschuss besteht nicht.

 

Mit Datum vom 18.11.2014 wurde eine Anregung gem. § 21 KrO NRW an den Kreistag des Kreises Coesfeld unter Bezugnahme auf die Erdgaspläne der HammGas GmbH & Co. KG gerichtet.

 

II.  Lösung

Der Kreis nimmt Aufgaben auf dem Gebiet des Umwelt-, Gewässer-, Immissions- und Landschaftsschutzes wahr und ist insoweit durch die Pläne der Hammgas GmbH & co. KG besonders betroffen. Die Anregung zur Änderung des Bergrechts betrifft eine bundesgesetzliche Angelegenheit, die von Bundestag und Bundesrat zu entscheiden ist.

 

Gem. § 19 Abs. 4 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld vom 23.06.2014 ist für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden der Kreisausschuss zuständig, es sei denn, sie betreffen Angelegenheit, für die gem. § 26 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW ausschließlich der Kreistag oder für die nach den Bestimmungen der KrO oder der Hauptsatzung der Landrat zuständig ist.

 

Bei dem vorliegenden Beschlussvorschlag handelt es sich nicht um eine Entscheidung, die vom Kreistag bzw. dem Landrat ausschließlich getroffen werden darf, so dass der Kreisausschuss für die Erledigung zuständig ist. Wegen Bedeutung der Angelegenheit wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, dass sich auch der Kreistag mit der Anregung befasst.

III. Alternativen

-

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Durch einem Beschluss entstehen dem Kreis Coesfeld unmittelbar nur zu vernachlässigende Kosten.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreisausschusses ergibt aus § 21 KrO NRW i.V.m. § 19 der Hauptsatzung des Kreistages des Kreises Coesfeld vom 23.06.2014.