Betreff
Kinder- und Jugendförderplan 2015 bis 2019 des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-9-0114/1
Art
Sitzungsvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag des Jugendhilfeausschusses:

 

1.    Der Entwurf zum Kinder- und Jugendförderplan 2015 bis 2019 mit den dazugehörigen Förderbestimmungen wird in der in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 27.11.2014 vorliegenden Fassung unter Austausch der geänderten und als Anlage 2 zu dieser Sitzungsvorlage (SV-9-0114/1) beigefügten Seiten beschlossen.

Der Kinder- und Jugendförderplan 2015 bis 2019 des Kreises Coesfeld tritt zum 01. Januar 2015 in Kraft und löst damit den bisherigen Kinder- und Jugendförderplan mit seinen Förderbestimmungen ab.

 

2.    Zur Erfüllung der Aufgaben des o.g. Kinder- und Jugendförderplanes werden für die Bereiche Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und erzieherischer Kinder- und Jugendschutz in der laufenden Legislaturperiode bis einschließlich 2019 jährlich vorbehaltlich eines unveränderten Zuständigkeitsbereiches des Kreisjugendamtes und unveränderter Einnahmen durch Dritte mindestens Budgetmittel in Höhe von 931.956,00 EUR (Zuschussbedarf excl. der kreiseigenen Personal-, Sach- und Maßnahmenkosten) bereitgestellt. Die Förderung beinhaltet auch die Förderaspekte der Familienarbeit.

Entsprechend dem tatsächlichen Finanzbedarf sind tarifliche Personalkostenerhöhungen sowie allgemeine Kostensteigerungen jährlich neu zu berechnen und zu berücksichtigen.

 

3.    Zur Sicherstellung der kontinuierlichen Angebote und Einrichtungen der Träger der Offenen Kinder- und Jugendarbeit wird die Verwaltung ermächtigt, bereits während des Zeitraumes der vorläufigen Haushaltsführung in den Haushaltsjahren 2015 bis 2019 den o.g. Trägern ausschließlich Zuwendungen aus Kreismitteln (Abschlagszahlungen) zu den in den Förderbestimmungen zum Kinder- und Jugendförderplan festgelegten Stichtagen zu gewähren (siehe Förderposition 8. Betriebskosten von Angeboten Diensten und Einrichtungen der Offenen Kinder-und Jugendarbeit).

Die Gewährung von Landeszuwendungen erfolgt erst nach Zuteilung durch das zuständige Ministerium.

 

4.    Das Kreisjugendamt wird beauftragt, darauf hinzuwirken, in allen drei Jugendamtsbezirken eine Harmonisierung der Förderbestimmungen zum Kinder- und Jugendförderplan zu erreichen,

so dass u.a.

a)    Möglichst einheitliche Antrags- und Nachweisfristen gelten;

b)    Gemeinsame Antrags- und Nachweisformulare verwendet werden, die auch al Kopie eingereicht werden können;

c)    Die Fördervoraussetzungen in den einzelnen Positionen (z.B. Altersgrenzen) harmonisiert werden.

 

Begründung:

 

I. – IV.

Mit Sitzungsvorlage SV-9-0114 hat die Verwaltung einen Entwurf zum Kinder- und Jugendförderplan 2015 bis 2019 mit den dazugehörigen Förderbestimmungen vorgelegt. Durch Tischvorlage wurden in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 27.11.2014 die Seiten 21 bis 22 sowie 25 bis 26 des Kinder- und Jugendförderplans korrigiert. Zudem legte die Verwaltung mit Anlage 4 einen Kommentar inkl. Beschlussvorschlägen zu den von der AG 78 eingebrachten Stellungnahme (Anlage 3 zur SV-9-0114) vor. Der Kinder- und Jugendförderplan wurde mit den in der jetzigen Anlage 1 aufgeführten Änderungen beschlossen.

Der Zuschuss für Stadtranderholung und Kinder- und Jugendfreizeiten wird für SGB II und SGB XII – Bezieher auf 10 EUR festgesetzt.

Die Regelung zur Öffnungszeit von Einrichtungen am Wochenende wird dahingehend geändert, dass an diese appelliert wird, mehr Öffnungszeiten anzubieten.

 

Darüber hinaus wurde als Tischvorlage das Schreiben der Sportjugend Coesfeld vom 15.11.2014 mit dem Vorschlag, auf eine Vereinheitlichung der Antragsformalien und Nachweisverfahren in den drei Jugendämtern im Kreis Coesfeld hinzuwirken, ausgehändigt.

 

Folglich wurde in der Jugendhilfeausschusssitzung am 27.11.2014 der vorliegende Entwurf zum Kinder- und Jugendförderplan 2015 bis 2019 mit den dazugehörigen Förderbestimmungen mit den in der Anlage 4 vorgeschlagenen Änderungen beschlossen.

Gleichzeitig wurde der Beschlussvorschlag unter Ziffer 4 ergänzt, durch den die Verwaltung beauftragt wird, darauf hinzuwirken, in allen drei Jugendamtsbezirken eine Harmonisierung der Förderbestimmungen zum Kinder- und Jugendförderplan zu erreichen, so dass u.a.

a)      möglichst einheitliche Antrags- und Nachweisfristen gelten;

b)      Gemeinsame Antrags- und Nachweisformulare verwendet werden, die auch als Kopie eingereicht werden können;

c)      Die Fördervoraussetzungen in den einzelnen Positionen (z.B. Altersgrenzen) harmonisiert werden.

 

Die entsprechend des Beschlusses vom 27.11.2014 geänderten Seiten der Anlage 2 zur SV-9-0114 zu den Förderbestimmungen des Kinder- und Jugendförderplans 2015 bis 2018 sind als Anlage 2 dieser Sitzungsvorlage beigefügt. Es wird darum gebeten, die entsprechenden Seiten auszutauschen.