Betreff
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Überwachung der Kleinkläranlagen
Vorlage
SV-9-0198
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

 

Der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Kreis Coesfeld und der Gemeinde Rosendahl zur Übernahme der gemeindlichen Aufgaben der Überwachung von Kleinkläranlagen wird zugestimmt.

 

 

Begründung:

 

I./II.      Problem/ Lösung

 

I.-II. Problem/Lösung:

 

Nach den Vorgaben des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) gibt es im Bereich der vor Ort-Überwachung von Kleinkläranlagen bzw. der Gewässerbenutzung durch Einleitungen aus Kleinkläranlagen eine gespaltene Zuständigkeit:

 

 

1.    Die Gemeinde ist zuständig für die Überwachung von Kleinkläranlagen nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 6 LWG. Die Gemeinde hat danach zu überwachen, ob die Kleinkläranlagen nach den einschlägigen Regeln der Technik  gebaut, betrieben und unterhalten werden (Anlagenüberwachung). Stellt die Gemeinde fest, dass Kleinkläranlagen technisch nicht einwandfrei betrieben werden, unterrichtet sie die Untere Wasserbehörde des Kreises, die dann die gegebenenfalls erforderlichen Sanierungsverfügungen erlässt (§ 138 LWG).

 

 

2.    Der Kreis als Untere Wasserbehörde ist hingegen zuständig für die Überwachung von Einleitungen aus Kleinkläranlagen in Gewässer (Einleiterüberwachung, § 116 Abs. 1 Nr. 7 LWG). Die Untere Wasserbehörde ist originär zuständig für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse / Sanierungserlaubnisse für die Einleitung der in den Kleinkläranlagen gereinigten häuslichen Abwässer in ein Gewässer und für die Genehmigung von Kleinkläranlagen, die nicht bauaufsichtlich zugelassen sind (Pflanzenkläranlagen und Abwasserteiche) und daher einer Einzelgenehmigung bedürfen.

 

 

Die gespaltene Zuständigkeit der vor Ort-Überwachung ist für den Bürger nur schwer voneinander zu unterscheiden, da der jeweilige Prüfer sich einerseits auf sein Aufgabenfeld beschränken muss, andererseits aber offensichtliche Mängel, die außerhalb seines Zuständigkeitsbereiches liegen, dennoch gegenüber dem Grundstückseigentümer und der jeweils anderen Behörde aufgezeigt werden sollen. Für den Bürger ist es darüber hinaus schwer verständlich, dass sein Entwässerungssystem von zwei unterschiedlichen Behörden geprüft wird und grundsätzlich dafür auch zwei verschiedene Gebühren zu zahlen sind.

 

Ziel dieser Vereinbarung ist es, die Zuständigkeiten für die Anlagen- und Einleiterüberwachung von Kleinkläranlagen im Kreis Coesfeld einer Behörde zu übertragen und damit eine effektivere Aufgabenwahrnehmung zu erreichen; der Bürger als Anlagenbetreiber und Gewässerbenutzer hat künftig nur noch einen Ansprechpartner für die Überwachungsaufgaben.

 

Unabhängig von den behördlichen Überwachungspflichten sind die Betreiberverpflichtungen zu einer regelmäßigen Wartung seiner Anlage durch ein zugelassenes Fachunternehmen zu sehen.

 

Am 14.01.2014 wurde eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis Coesfeld und seinen Städten und Gemeinden – mit Ausnahme der Gemeinde Rosendahl - geschlossen. Die Gemeinde Rosendahl beabsichtigte die Überwachungstätigkeit zunächst selbst auszuüben. Nun hat sie sich dazu entschlossen ebenfalls eine entsprechende öffentlich-rechtliche Vereinbarung  mit dem Kreis Coesfeld abzuschließen.

 

Seitens des Kreises wurden bereits entsprechende personelle Ressourcen für die Aufgabenerfüllung bereitgestellt. Eine Refinanzierung des Aufwandes ergibt sich aus den Gebühreneinnahmen nach dem „Allgemeinen Gebührentarif zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung“ des Landes NRW, Tarifstellen 28.1.5.14 und 28.1.9.1. Nach den zugehörigen Tarifstellen wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 118,00 € je Überwachung erhoben.

 

Es wird eine jährliche Überwachung von ca. 600 - 700 Kleinkläranlagen angestrebt. Bei 4.680 Kleinkläranlagen im Kreis Coesfeld erfolgt ein Überwachungsturnus von ca. 7-8 Jahren pro Kleinkläranlage.

 

Nach Mitteilung des Landkreistages in Abstimmung mit dem Umweltministerium NRW (RS Nr.: 1077/08) ist ein behördlicher Überwachungsturnus von 10 Jahren mit den gesetzlichen Anforderungen nicht vereinbar. Ein Überwachungsturnus von 7 – 8 Jahren entspricht hiernach den gesetzlichen Anforderungen.

 

Der Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist der Bezirksregierung vorgelegt worden. Nach Auskunft der Bezirksregierung Münster ist vorab eine Zustimmung zu dem Entwurf nicht erforderlich, da er inhaltlich der bereits genehmigten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit den übrigen Städten und Gemeinden entspricht.

 

Zur allgemeinen Information:

Im Kreis Warendorf sind im Jahr 2013 öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen den Städten und Gemeinden einerseits und dem Kreis Warendorf andererseits zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung der Überwachung von Kleinkläranlagen durch den Kreis Warendorf erfolgt. Die Aufgabenerfüllung erfolgt durch neu eingestelltes Personal; die Personalkosten werden durch das Gebührenaufkommen refinanziert.

 

 

III. Alternativen

 

Die bisherigen Zuständigkeiten im Bereich der Überwachung der Kleinkläranlagen bleiben erhalten.

 

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Die für die Umsetzung der Regelungen notwendige zusätzliche Stelle bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises (Techniker, Entgeltgruppe 8/9 TVöD) wurde bereits im vergangenen Jahr eingerichtet. Die Refinanzierung der Stelle erfolgt, wie dargestellt, über die Gebühreneinnahmen.

 

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Nach § 26 Kreisordnung ist für die Entscheidung der Kreistag zuständig.

 

 

Anlagen:

 

 

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Delegation von Aufgaben zur Überwachung von Kleinkläranlagen