Beschlussvorschlag:
Der Entwurf des Jahresabschlusses 2014
einschl. Anlagen wird dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung zugeleitet,
sobald der Entwurf vom Kämmerer aufgestellt und durch den Landrat bestätigt
wurde. Den Kreistagsmitgliedern wird der Entwurf des Jahresabschlusses 2014
zeitgleich auf dem Postweg zugeleitet.
Begründung:
I. Problem
Nach
§ 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 95 Abs. 1 GO NRW ist zum Schluss eines jeden
Haushaltsjahres ein Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der
Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er muss unter
Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und
Finanzlage des Kreises vermitteln und ist zu erläutern. Der Jahresabschluss
besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der
Bilanz und dem Anhang. Beizufügen ist ein Lagebericht. Zusätzlich ist dem
Anhang gemäß § 44 Abs. 3 GemHVO NRW ein Anlagenspiegel, ein Forderungsspiegel
und ein Verbindlichkeitenspiegel beizufügen.
Der
Entwurf des Jahresabschlusses wird gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 95 Abs.
3 GO NRW vom Kämmerer aufgestellt und vom Landrat bestätigt. Der Landrat hat den
Entwurf des Jahresabschlusses innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des
Haushaltsjahres dem Kreistag zur Feststellung zuzuleiten.
Nach
§ 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe i) KrO NRW stellt der Kreistag den Jahresabschluss
fest. Zugleich beschließt er über die Verwendung des Jahresüberschusses oder
die Behandlung des Jahresfehlbetrages und über die Entlastung des Landrates.
Dieser Beschlussfassung muss jedoch die Prüfung des Jahresabschlusses durch den
Rechnungsprüfungsausschuss vorausgehen. Dabei bedient sich der
Rechnungsprüfungsausschuss des Rechnungsprüfungsamtes.
II. Lösung
a) Zuleitung des Entwurfs des Jahresabschlusses 2014 an den
Kreistag
Die
Arbeiten zur Erstellung des Entwurfes des Jahresabschlusses 2014 werden
voraussichtlich bis Ende März 2015 abgeschlossen sein. Der Entwurf wird dann
vom Kämmerer aufgestellt und vom Landrat festgestellt. Um unnötige
Verzögerungen bei der Prüfung des Entwurfes des Jahresabschlusses 2014 zu
vermeiden, soll in dieser Kreistagssitzung der Beschluss herbeigeführt werden,
dass der aufgestellte und bestätigte Entwurf des Jahresabschlusses 2014 dem
Rechnungsprüfungsausschuss zugeleitet wird. Den Kreistagsmitgliedern wird der
Entwurf des Jahresabschlusses 2014 einschl. Anlagen auf dem Postweg zugeleitet.
Diese
Vorgehensweise ist auch mit Blick auf den noch zu erstellenden Gesamtabschluss
des Kreises Coesfeld zum Stichtag 31.12.2014 erforderlich, um diesen
fristgerecht bis zum Jahresende 2015 vom Kreistag feststellen zu können.
Voraussetzung für die Erstellung eines Gesamtabschlusses ist u. a. das
Vorliegen eines geprüften Jahresabschlusses des Kernhaushaltes.
Anmerkung:
Für
die Drucklegung soll in der Kreistagssitzung am 25.03.2015 abgefragt werden, ob
den Kreistagsmitgliedern der Entwurf des Jahresabschlusses 2014 in Papierform
oder als CD übersandt werden soll. Ferner ist vorgesehen, den Entwurf des
Jahresabschlusses 2014 auf der Internetseite des Kreises Coesfeld verfügbar zu
machen.
b)
Berichterstattung nach den Leitlinien der Budgetierung (Anlage zu § 8 der
Haushaltssatzung 2014)
Nach
den Leitlinien der Budgetierung sind vom Kämmerer genehmigte
Budgetüberschreitungen sowie Mittelverschiebungen über 25.000 € dem Kreistag im
Rahmen des Berichtswesens zur Kenntnis zu bringen. Diese Berichterstattung
erfolgt im Zuge der Jahresabschlusserstellung 2014 im Lagebericht.
c)
Berichterstattung nach der Richtlinie für Geldanlagen des Kreises Coesfeld vom
13.02.2013
III. Alternativen
Keine.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen,
Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Personal- und Sachaufwendungen für die Erstellung,
Prüfung und Beratung des Jahresabschlusses 2014 einschl. Anlagen sowie
Aufwendungen für den Sitzungsdienst.
V. Zuständigkeit
für die Entscheidung
Nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 95 Abs. 3 GO NRW ist der Entwurf des Jahresabschlusses 2014 vom Landrat dem Kreistag zuzuleiten.