Beschlussvorschlag:
Die im Entwurf beigefügte „I. Satzung zur Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld“ (Anlage 1) wird beschlossen.
Begründung:
I. Problem
Der Kreis Coesfeld ist gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 77 Abs. 2 GO NRW verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Finanzmittel unter anderem aus speziellen Entgelten für die von ihm erbrachten Leistungen zu beschaffen. Die Forderung nach Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Beschaffung spezieller Entgelte findet ihre Grenze darin, dass die Entgelte „soweit vertretbar und geboten“ zu erheben sind. Hierzu zählt auch die Erhebung von kostendeckenden Gebühren, soweit im Einzelfall nicht davon abgewichen werden kann.
Damit eine kostendeckende Gebührenerhebung gewährleistet werden kann, ist eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Gebührensatzung bzw. des Gebührentarifes notwendig.
Die zurzeit geltende Allgemeine Gebührensatzung des Kreises Coesfeld vom 19.06.2013 ist am 01.07.2013 in Kraft getreten. Die in dieser Satzung enthaltenen Gebührensätze sind zum Teil nicht mehr aktuell und bedürfen daher einer Anpassung.
Grundlage
der Überprüfung und Anpassung der Gebührensätze war zum einen das Gutachten der
KGSt Köln vom 12.11.2014 „Kosten eines Arbeitsplatzes M 19/2014 (Stand
2014/2015)“. Die Kosten eines Arbeitsplatzes (APL)
setzen sich zusammen aus Personal-, Sach- und Gemeinkosten. Die Höhe der Kosten
eines Arbeitsplatzes beeinflusst im Wesentlichen die Kalkulation der
Gebührensätze.
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Beamte/Beschäftigte |
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A
7 / E 6 |
A
11 / E 10 |
A
15 / E 15 |
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€ |
€ |
€ |
Personalkosten
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Beamte |
56.600 |
78.900 |
117.700 |
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(lt.
Tabellen Ziffer 6.1 "Anhang", S. 24/25) |
Beschäftigte |
46.600 |
68.100 |
95.600 |
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Sachkostenpauschale
(Büroarbeitsplatz) |
9.700 |
9.700 |
9.700 |
||
Gemeinkosten
(Büroarbeitsplatz) |
Beamte |
11.320 |
15.780 |
23.540 |
|
(20
% der Personalkosten) |
Beschäftigte |
9.320 |
13.620 |
19.120 |
|
Kosten APL pro Jahr |
|
Beamte |
77.620 |
104.380 |
150.940 |
|
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Beschäftigte |
65.620 |
91.420 |
124.420 |
Kosten APL pro Stunde |
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bei 1.650 |
Std./Jahr |
Beamte |
47,04 |
63,26 |
91,48 |
bei 1.570 |
Std./Jahr |
Beschäftigte |
41,80 |
58,23 |
79,25 |
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durchschnittlich |
44,42 |
60,74 |
85,36 |
Gebührensätze je angefangene 1/4-Stunde |
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lt. Neuberechnung (gerundet) |
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11,10 |
15,20 |
21,35 |
lt.
Gebührentarif zur Allgemeinen Gebührensatzung vom 19.06.2013 |
10,10 |
13,85 |
19,75 |
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Abweichung |
|
in
€ |
1,00 |
1,35 |
1,60 |
|
|
in
% |
9,90 |
9,75 |
8,10 |
Die Neuberechnung führt zu einer Gebührenerhöhung. Die
Gebührensätze in Tarifstelle 1 des Gebührentarifs müssen entsprechend angepasst
werden.
Die ehem. Tarifstelle 5 „Satzungen, öffentliche Ausschreibungen“ kann aufgrund der Veröffentlichungen im Internet sowie der elektronischen Bereitstellung insbesondere von Leistungsverzeichnissen entfallen. Im Einzelfall können entsprechende kostendeckende Gebühren über die Tarifstellen 1 und 2 erhoben werden.
Im Bereich „50 – Soziales und Jobcenter“ wurde das bisherige Landespflegegesetz NRW im Oktober 2014 durch das Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW) abgelöst. Hierdurch bedingt war eine Anpassung des Wortlautes der ehem. Tarifstelle 10 (neu: 9) erforderlich. Die ehem. Tarifstelle 10.2 wurde gestrichen, da sich nach § 10 der Durchführungsverordnung zum Alten- und Pflegegesetz NRW (APG-DVO NRW) in dieser Angelegenheit eine originäre Zuständigkeit des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe ergibt.
Bei der ehem. Tarifstelle 12.2 (neu: 11.2) im Bereich „53 – Gesundheitsamt“ wurde die bisherige Gebührenobergrenze von 200 € auf 300 € erhöht, damit bei zeitaufwändigen Gutachten künftig kostendeckende Gebühren erhoben werden können.
Im Bereich „66 – Straßenbau und –unterhaltung“ (ehem. Tarifstelle 15, neu: 14) erfolgen Gebührenanpassungen in Anlehnung an die derzeit geltende Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und Landesstraßen (Sondernutzungsgebührenverordnung – SonGebVO).
Aufgrund von Streichungen, Neuaufnahmen und Umstrukturierungen von Tarifstellen ist zum Teil eine neue Gliederung/Nummerierung der Tarifstellen vorgenommen worden. Des Weiteren erfolgte eine Anpassung der Abteilungsbezeichnungen an den ab 01.01.2015 geltenden Organisationsplan des Kreises Coesfeld.
Die Änderungen der Gebührentarife sind der beigefügten Synopse (Anlage 2) zu entnehmen.
II. Lösung
Die Tarifstellen im Gebührentarif werden entsprechend der beigefügten Anlage 1 „I. Satzung zur Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld“ angepasst.
III. Alternativen
Keine.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Die Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld inklusive des Gebührentarifs wirkt sich mit in Kraft treten der Satzung auf die Ergebnisrechnung des Kreises Coesfeld aus. Aufwendungen, die sich aus den jeweiligen Amtshandlungen ergeben, werden durch Erträge aus dem Gebührenaufkommen kompensiert.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung ergibt sich aus der Zuständigkeitsregelung für die Ausschüsse des Kreistages. Der Kreisausschuss ist gem. § 50 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW und der Kreistag gem. § 26 Abs. 1 f) KrO NRW zuständig.
Anlagen:
1. I. Satzung zur Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld
2. Synopse zu den Änderungen im Gebührentarif (neu/alt)