Beschlussvorschlag:

 

1.      Der Kreistag beschließt nach Prüfung und Abwägung der in der Offenlegung eingegangenen Bedenken und Anregungen den Landschaftsplan Baumberge-Nord als Satzung.

 

2.      Soweit den Bedenken und Anregungen nicht gefolgt wird, werden diese zurückgewiesen; das Ergebnis wird mitgeteilt.

 

3.      Der Landrat wird beauftragt, die Umsetzung des Landschaftsplans Baumberge-Nord auf vertraglicher Basis durchzuführen.

Begründung:

 

I. – III. Problem / Lösung / Alternativen

 

Am 14. Juli 2004 wurde die Aufstellung des Landschaftsplans Baumberge-Nord vom Kreistag des Kreises Coesfeld beschlossen. Am 14. Dezember 2011 beschloss der Kreistag die Fortführung des Aufstellungsverfahrens.

 

Am 4. November 2013 erfolgte die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 27b Landschaftsgesetz in Billerbeck, die von zahlreichen Bürgern zur Unterrichtung und Erörterung von Fragen genutzt wurde.

In der Zeit vom 25. August bis zum 26. September 2014 wurde die öffentliche Auslegung gemäß § 27c LG durchgeführt. Parallel dazu wurden nach § 27a Abs. 2 LG die Träger öffentlicher Belange beteiligt, deren Stellungnahmen bis zum 7. November 2014 bei der unteren Landschaftsbehörde eingegangen sein mussten, sofern kein Antrag auf Fristverlängerung gestellt wurde.

 

Der Entwurf des Landschaftsplans Baumberge-Nord lag in der Kreisverwaltung sowie in der Stadtverwaltung Billerbeck und der Gemeindeverwaltung Havixbeck aus. Während dieser Zeit bestand die Möglichkeit, Anregungen und Bedenken schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Zusätzlich konnten der Entwurf des Landschaftsplans im Internet eingesehen und Anregungen und Bedenken vorgebracht werden.

Darüber hinaus waren Mitarbeiter der unteren Landschaftsbehörde jeweils einen Tag vor Ort in den Rathäusern der Stadt Billerbeck und der Gemeinde Havixbeck.

 

Das Plangebiet ist geprägt durch intensive Landbewirtschaftung. Die Kulturlandschaft, deren Erhalt und Entwicklung das Landschaftsgesetz gebietet, unterliegt widerstrebenden Nutzungsinteressen. Die alleinige Betrachtung der Naturschutz- und Erholungsfunktion ist dabei eher die Sichtweise des Städters. Aus Sicht des Landbewirtschafters ist dieselbe Kulturlandschaft vor allem auch ein Produktionsraum. Jede aus Naturschutzsicht sinnvolle und wünschenswerte Nutzungsbeschränkung hat Produktions- und damit Einkommensverluste zur Folge. Dies wird in vielen Einwendungen von Betroffenen deutlich.

 

Zur Darstellung der Einwendungen und des planerischen Umgangs mit den Betroffenheiten wurde das umfangreiche Material in folgender Weise zusammengestellt:

 

1.    Zusammenfassung einiger Haupteinwendungen aus der Offenlegung

 

2.    Planerische Konsequenzen / Planänderungen

 

3.    Stellungnahmen der privat Betroffenen mit zugeordnetem Beschlussvorschlag

(Anlage A1 - fristgerecht eingereichte Anregungen und Bedenken,

 Anlage A2 - nicht fristgerecht eingereichte Anregungen und Bedenken)

 

4.    Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange mit zugeordnetem Beschlussvorschlag

(Anlage B1 - fristgerecht eingereichte Anregungen und Bedenken,

 Anlage B2 - nicht fristgerecht eingereichte Anregungen und Bedenken)

 

5.    Geänderte Fassung des Landschaftsplans in Text und Karte (Anlage C)

 

1.         Zusammenfassung einiger Haupteinwendungen aus der Offenlegung

 

Es werden die wesentlichen Einwendungen der privat Betroffenen und der Träger öffentlicher Belange zusammenfassend dargestellt.

Auch wenn bei verfristet vorgebrachten Anregungen und Bedenken keine Pflicht zur Prüfung und Ergebnismitteilung besteht, ist die materiellrechtliche Pflicht zur gerechten Abwägung der betroffenen Belange aber nicht eingeschränkt. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und der Gewichtung der einzelnen Belange sind alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für die Rechtmäßigkeit der Abwägung von Bedeutung sind. Aus diesem Grund sind auch den verfristeten Stellungnahmen Verwaltungsvorschläge zugeordnet worden.

 

1.1       Private Einwendungen

 

Insgesamt haben 49 privat Betroffene Stellungnahmen mit Anregungen und Bedenken abgegeben. Hiervon wurden 43 Stellungnahmen fristgerecht (Anlage A1) und sechs nicht fristgerecht (Anlage A2) vorgebracht. Es wurden mehrere Stellungnahmen gleichen Wortlauts eingereicht. Eine Stellungnahme wurde von sieben Grundstückseigentümern unterzeichnet. Die Beschlussvorschläge zu den einzelnen Einwendungen sind in Kapitel 4 (Anlagen A1 und A2) zusammengefasst.

 

1.1.1    Ausweisung von Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen auch in Verbindung mit den forstlichen und jagdlichen Festsetzungen

 

Die Ausweisung als Naturschutzgebiet oder geschützter Landschaftsbestandteil führt nach Aussage einzelner Einwender zu einer Wertminderung der Grundstücke (verminderte Pachtpreise, schlechtere Beleihungsmöglichkeiten etc.).

Die nicht mehr unbeschränkte Nutzungsmöglichkeit der Flächen z. B. durch die Verbote, Drainagen neu anzulegen, Flächen aufzufüllen etc. wird als Einschränkung der persönlichen und betriebswirtschaftlichen Freiheit gesehen. Ebenso bedeute das Umbruchverbot für Grünland eine einseitige Festlegung der zukünftigen betrieblichen Entwicklung auch für nachfolgende Generationen.

 

Bezüglich der Waldflächen wird das Umwandlungsverbot von Laub- in Nadelwald abgelehnt, da forstwirtschaftliche Gründe eine Anpflanzung mit Nadelholz notwendig machen können. Die Untersagung des Kahlhiebes auf mehr als 0,3 ha wird als zu gering angesehen.

Auch das Verbot, Totholz zu entnehmen, wird als zu große Einschränkung gesehen, da zusätzliche Nutzflächen entfallen und entsprechende Bäume oftmals die Quelle für Kalamitäten darstellen.

Das Verbot, Bäume mit Horsten sowie Höhlenbäume zu entnehmen, wird ebenfalls aufgrund der verloren gehenden Nutzflächen abgelehnt.

Im Wesentlichen beziehen sich die genannten Themen auch auf die Ausweisung von geschützten Landschaftsbestandteilen.

 

Einige Landwirte erheben Einwände gegen das in allen Schutzgebieten bestehende Verbot, Drainagen und Gräben neu anzulegen. Hierdurch wird eine Einschränkung der Bewirtschaftung – besonders bei sich verändernden Bodenverhältnissen – gesehen.

Der vorhandene Zustand der Flächenentwässerung wird mit dem Landschaftsplan in den Schutzgebieten festgeschrieben. Bestehende Anlagen können weiter genutzt und unterhalten werden. Nur durch den Betrieb der vorhandenen Entwässerungsanlagen sind die zurzeit erzielten Produktionserträge möglich. In Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen kann eine Befreiung gem. § 67 BNatSchG i.V.m. § 69 Abs. 1 LG beantragt werden. In Landschafts­schutzgebieten ist die Erteilung einer Ausnahme vom Verbot möglich.

 

Eine Wertminderung von Flächen in Schutzgebieten bezieht sich immer auf das Bestehen zahlreicher und in die Arbeitsweise eingreifender Verbote. Im Landschaftsplan werden jedoch keine solchen Verbote (wie z. B. ein Düngeverbot) geregelt, sodass nur die derzeit bestehende Nutzung festgeschrieben wird.

Die in vielen Stellungnahmen kritisierten Festsetzungen bleiben daher bestehen. Das Verbot, Totholz zu entnehmen, wird jedoch gestrichen, da die Einschränkungen als zu weitgehend erachtet werden.

Eine Begründung für die einzelnen Themenbereiche ist den Beschlussvorschlägen zu entnehmen.

 

1.1.2    Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten

 

Die Ausweisung der Landschaftsschutzgebiete richtet sich überwiegend nach den Vorgaben des Regionalplans sowie des Biotopkatasters und des landesweiten Biotopverbundes. Abweichungen sind mit naturräumlichen Gegebenheiten begründet.

Die Übertragung der regionalplanerischen Vorgaben in konkrete Schutzgebietsausweisungen ist zentrales Thema der aktuellen Landschaftsplanung. Der Maßstab des Regionalplans kann kleinere Strukturen in der Landschaft nicht berücksichtigen. Diese sollen jedoch bei der Schutzgebietsausweisung genutzt werden, um eindeutig erkennbare Gebietsgrenzen festzulegen. Hierdurch ergeben sich weitere Differenzen zum Regionalplan. Gefordert ist daher eine Orientierung an diesen Darstellungen, jedoch nicht zwingend eine exakte Übernahme der Abgrenzungen. Diese Problematik ist oftmals nicht bekannt, sodass seitens der Bürger von einer Pflicht zur Deckungsgleichheit ausgegangen wird.

 

Konkret wird vielfach die Ausdehnung des Landschafts­schutzgebiets Schonebeck-Herkentrup kritisiert. Hier ergaben sich mitunter die größten Veränderungen gegenüber ehemaligen Schutzgebietsausweisungen. Es wird eine Rücknahme des Schutzgebiets auf die Grenzen des alten Landschafts­schutzgebiets Ameshorst-Haus Hülshoff gefordert. Die Planungsgrundlagen untermauern jedoch die neue Abgrenzung.

 

Die landwirtschaftlichen Hoflagen werden (anders als bei Naturschutzgebieten) nicht aus Landschafts­schutzgebieten ausgegrenzt. Dies ist weder erforderlich noch erscheint es sinnvoll. Das landwirtschaftlich privilegierte Bauen und mögliche Nutzungsänderungen im Rahmen des Strukturwandels sind vom allgemeinen Bauverbot ausgenommen. Wie bei allen Bauvorhaben im Außenbereich sind auch im Landschafts­schutzgebiet an erster Stelle die Vorgaben des Baurechts zu beachten. Hinsichtlich nicht landwirtschaftlich privilegierter Bauvorhaben gilt in Landschafts­schutzgebieten die Vorgabe, dass der jeweilige Schutzzweck nicht entgegensteht und entsprechende Vorhaben nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden. In diesem Fall kann die untere Landschaftsbehörde ggf. auf Antrag eine Ausnahme vom Verbot erteilen. Die Erfüllung der Vorgaben liegt dabei in ihrem Ermessen.

 

Vielfach wird befürchtet, dass durch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung weitere Bauerschwernisse in Landschafts­schutzgebieten (und bisweilen auch in der Nähe von Naturschutzgebieten) zu erwarten sind. Dies ist nicht der Fall. Allein die formelle Unterschutzstellung wirkt sich nicht auf die Frage der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung für ein in diesem Gebiet beabsichtigtes Vorhaben aus. Durch die mit dem WLV bereits bei der Aufstellung der bisherigen Landschaftspläne gemeinsam erarbeitete Regelung der Bauvorhaben im Landschafts­schutzgebiet wurde erreicht, dass das Anforderungsprofil für die landwirtschaftlich privilegierten Bauvorhaben auch aus Sicht der Landwirtschaft weiterhin dem derzeitigen Standard entspricht.

 

Des Weiteren wird befürchtet, dass eventuelle künftige Naturschutzbestrebungen der Europäischen Union in Landschafts­schutzgebieten zu heute noch unbekannten weiteren Auflagen führen könnten. Der Landschaftsplan kann jedoch nicht im spekulativen Vorgriff auf derartige Unwägbarkeiten seinen landschaftsrechtlichen Auftrag zurückstellen. Im Übrigen ist es wenig wahrscheinlich, dass solche europarechtlichen Vorgaben an die förmliche Gebietsfestlegung eines mit eigenen Planungsrechten ausgestatteten Selbstverwaltungsträgers anknüpfen, sondern vielmehr an die natur- und landschafts­schutzfachliche „Wertigkeit“ des jeweiligen Bereichs. Diese aber beurteilt sich losgelöst von der rechtlichen Festsetzung eines Landschafts­schutzgebiets.

 

Wesentliches Thema ist zudem die Ausweisung der Windeignungsbereiche im sachlichen Teilplan Energie des Regionalplans. Seitens der Windkraftbefürworter bestehen Befürchtungen, die Ausweisung von Landschafts­schutzgebieten an gleicher Stelle könnte potentiellen Bauvorhaben für Windkraftanlagen im Wege stehen. Die vorgesehene Unberührtheitsklausel für entsprechende Bauvorhaben in planungsrechtlich abgesicherten Konzentrationszonen ermöglicht die Windkraftnutzung jedoch auch in Landschafts­schutzgebieten.

 

1.1.3    Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

 

Vielfach wird in der Festsetzung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen eine Verpflichtung zur Umsetzung durch den Flächeneigentümer gesehen. Gem. § 26 Abs. 3 LG wurden die Maßnahmen nicht einzelnen Grundstücksflächen, sondern Festsetzungsräumen zugeordnet. Sie richten sich somit nicht an einen bestimmten Flächeneigentümer. Alle im Landschaftsplan festgesetzten Maßnahmen, die privates Eigentum in Anspruch nehmen, werden nur auf freiwilliger Basis in Abstimmung mit dem Eigentümer im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen und Förderprogramme durchgeführt. Dies betrifft auch die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen der einzelnen Schutzgebiete. Die Entwicklungsziele richten sich darüber hinaus gem. § 33 Abs. 1 LG nur an Behörden und nicht an Grundeigentümer oder Nutzungsberechtige.

 

1.2       Einwendungen der Träger öffentlicher Belange

 

Es wurden 69 Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme zum Entwurf des Landschaftsplanes „Baumberge-Nord“ gebeten, von denen sich 44 geäußert haben. Hiervon wurden 37 Stellungnahmen fristgerecht (Anlage B1) und acht nicht fristgerecht (u.a. eine verspätete Ergänzung zu einer fristgerechten Stellungnahme) (Anlage A2) vorgebracht.

Die Beschlussvorschläge zu den einzelnen Einwendungen sind in Kapitel 4 (Anlagen B1 und B2) zusammengefasst.

 

1.2.1    Landwirtschaft

 

Die Stellungnahmen der landwirtschaftlichen Organisationen spiegeln die privaten Betroffenheiten von Landwirten wider, die bereits unter 1.1 dargelegt wurden. Hervorzuheben ist die Bereitschaft insbesondere des WLV mit seinen haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern, den Landschaftsplan fachlich zu diskutieren und zu einem gemeinsam getragenen, erfolgversprechenden Instrument der Landschaftsentwicklung zu machen.

 

1.2.2    Forstwirtschaft

 

Gemäß § 25 LG kann der Landschaftsplan in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen forstliche Festsetzungen treffen. Das Einvernehmen wurde unter Berücksichtigung zusätzlicher Vorgaben am 17.12.2014 schriftlich erteilt. Die Vorgaben wurden in die textlichen Festsetzungen eingearbeitet.

 

1.2.3    Jagd

 

Die Interessenvertretungen legen Wert darauf, dass die Jagd in Naturschutzgebieten mindestens auf der Grundlage des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 01.03.1991 Berücksichtigung findet. Dieser Erlass, der nicht unmittelbar privatrechtlich bindend ist, macht Aussagen zur ordnungsgemäßen Jagd in Naturschutzgebieten.

Die Kreisjägerschaft Coesfeld kritisiert im Wesentlichen die Ausweisung neuer Waldnaturschutzgebiete. Es wird befürchtet, dass die Jagd in Waldnaturschutzgebieten zukünftig aufgrund der geplanten Novellierung des Landesjagdgesetzes wesentlich erschwert oder vollständig verboten wird. Der Landschaftsplan kann jedoch nicht im spekulativen Vorgriff auf derartige Erscheinungen seinen landschaftsrechtlichen Auftrag zurückstellen. Der Kreis Coesfeld sieht nicht vor, die Jagd in Waldnaturschutzgebieten zu verbieten oder grundlegend zu erschweren.

Von Seiten des Kreisjagdberaters wird eine redaktionelle Vereinfachung der nicht betroffenen Tätigkeit Jagd vorgeschlagen. Der o. g. Runderlass unterscheidet zwischen der „Jagd im engeren Sinne“ (der tatsächlichen Jagausübung) und der „Jagd im weiteren Sinne“. Letztere beinhaltet alle Maßnahmen und Handlungen, durch die das Jagdrecht verwirklicht wird. Hierzu zählen u. a. die Schaffung von Äsungsflächen, Einrichtungen für die Ansitzjagd sowie der Jagdschutz. Durch den Zusatz „im weiteren Sinne“ in den nicht betroffenen Tätigkeiten erübrigt sich somit eine gesonderte Auflistung der jeweiligen Unberührtsheitsklauseln in den Verboten. Desweiteren wird darum gebeten, den angesichts der Aufzählung von „offenen Hochsitzen und Leitern“ überflüssig gewordenen Begriff „Einrichtungen“ zu streichen.

Für das im FFH-Gebiet liegende Naturschutzgebiet Berkelaue wird gefordert, die Jagd auf Elstern und Krähen auf den den jagdlichen Vorgaben entsprechenden Zeitraum auszuweiten. Die untere Jagdbehörde schließt sich der Gesamtstellungnahme an.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 Landesjagdgesetz ist zum Erlass jagdlicher Regelungen im Naturschutzgebiet das Einvernehmen der obersten Jagdbehörde (Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen) erforderlich. Hierzu bedarf es der Einigung auf einen einheitlichen Wortlaut zu jagdlichen Ge- und Verboten zwischen unterer Landschaftsbehörde und unterer Jagdbehörde. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn dies dokumentiert und der obersten Jagdbehörde berichtet wurde.

Mit Schreiben vom 02.03.2015 bestätigte die untere Jagdbehörde den Wortlaut des Landschaftsplans zu den jagdlichen Ge- und Verboten im Naturschutzgebiet. Die Einigung wurde dokumentiert und der obersten Jagdbehörde mit Schreiben vom 03.03.2015 zugesandt.

Das Einvernehmen gilt somit als erteilt.

 

1.2.4    Stadt Billerbeck / Gemeinde Havixbeck

 

Es wird vor allem auf die Darstellungen des Flächen­nutzungsplans und die daraus resultierenden bestehenden und zukünftigen Planungsabsichten sowie die Darstellungen des Regionalplans hingewiesen. Es wird angeregt, bei Abweichungen die betreffenden Flächen mit anderen Entwicklungszielen zu belegen bzw. für diese Bereiche keine Festsetzungen zu treffen.

 

Die Gemeinde Havixbeck kritisiert die Einbettung einzelner Betriebsstätten in Landschafts­schutzgebiete. Es wird eine Erschwernis oder Verhinderung der Erweiterung von Betriebsstätten und landwirtschaftlichen Betrieben befürchtet. Auch hier sind jedoch in erster Linie die Vorgaben des Baurechts zu beachten. Unter den entsprechenden Voraussetzungen kann eine Ausnahme für solche Bauvorhaben erteilt werden. In diesem Zusammenhang wird auch die Ausdehnung des Landschafts­schutzgebiets Schonebeck-Herkentrup kritisiert. Es wird nahegelegt, die Fläche auf die Grenzen des alten Landschafts­schutzgebiets Ameshorst-Haus Hülshoff zurückzunehmen. Die Planungsgrundlagen untermauern jedoch den Großteil der geplanten Abgrenzung, sodass diese bis auf eine kleine Anpassung an die regionalplanerischen Vorgaben beibehalten wird.

 

Die Ausnahmemöglichkeit für nicht landwirtschaftlich privilegiertes Bauen wird von der Stadt Billerbeck hingegen als zu geringe Einschränkung kritisiert. Es wird ein grundlegendes Verbot vorgeschlagen. Für das landwirtschaftlich privilegierte Bauen soll lediglich eine Ausnahme vom Verbot erteilt werden können. Diese Umsetzung ist jedoch aufgrund der kreisweiten Gleichbehandlung nicht möglich.

 

Hinsichtlich der Windkraftnutzung wird mehrheitlich eine Formulierung gefordert, die entsprechende Vorhaben auch dann ermöglicht, wenn anstelle eines Bebauungsplans lediglich ein Flächen­nutzungsplan aufgestellt wird. Diese Vorgehensweise sei heute üblich. In den textlichen Festsetzungen wird das Bauverbot um eine Unberührtheitsklausel ergänzt, die diesen Aspekt berücksichtigt.

 

Es wird zudem eine Unberührtheitsklausel für das im Landschafts­schutzgebiet liegende Kloster Gerleve gefordert, um eine Erweiterung im Rahmen der Klosternutzung zu ermöglichen. Eine entsprechende Klausel wird in die textliche Festsetzung für das Landschafts­schutzgebiet aufgenommen.

 

Grundsätzlich besteht Erläuterungsbedarf hinsichtlich größerer Abweichungen der Landschafts­schutzgebietsausweisungen von den regionalplanerischen BSLE- und BSN-Ausweisungen, die mit den o. g. fachlichen Grundlagen zu erklären sind.

 

1.2.5    Versorgungsunternehmen

 

Es wird auf die vorhandenen Versorgungstrassen und deren gesetzlich vorgeschriebene Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen hingewiesen.

 

1.2.6    Wasser- und Bodenverbände

 

Die Verbände fordern allgemein die ihnen gesetzlich aufgetragene ordnungsgemäße Unterhaltung der Fließgewässer ein. Durch allgemeine bzw. spezielle Freistellungsmöglichkeiten wird dieses in dem Landschaftsplan berücksichtigt.

 

1.2.7    Industrie- und Handelskammer / Handwerkskammer

 

Die Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer weisen darauf hin, dass sich innerhalb des Landschaftsplangebiets auch in Landschafts­schutzgebieten Betriebe befinden, die zukünftig die Möglichkeit einer baulichen Erweiterung erhalten müssen. Im Landschafts­schutzgebiet kann die untere Landschaftsbehörde eine Ausnahme für diese Vorhaben erteilen, wenn sie nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst sind und der jeweilige Schutzzweck nicht entgegensteht.

 

1.2.8    Verkehrsträger

 

Es wird auf die vorhandenen sowie die geplanten Straßen und Wege und deren gesetzlich vorgeschriebene Unterhaltungs- und Überwachungsmaßnahmen hingewiesen.

Bei der Landschaftsplanung sollen konkret benannte geplante Baumaßnahmen berücksichtigt werden.

 

1.2.9    Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV)

 

Das LANUV regt an, die ökologische Verbesserung der Bombecker Aa nach Osten sowie der Münsterschen Aa nach Norden anzustreben. So soll langfristig eine Ausweitung der Naturschutzgebiete erzielt werden. Die Ausweisung der Steinfurter Aa als geschützter Landschaftsbestandteil soll u. a. aufgrund der Steinbeißerpopulation überdacht werden. Angeraten wäre eine Ausweisung als Naturschutzgebiet. Aufgrund der fehlenden Qualität und Größe für ein Naturschutzgebiet wird hier jedoch der geplante geschützte Landschaftsbestandteil aufrechterhalten.

 

Die unbefristete Anlegung von befestigten Holzlagerplätzen im Falle forstlicher Kalamitäten in Naturschutzgebieten wird als bedenklich angesehen, da eine Kontrolle durch die untere Landschaftsbehörde nicht möglich ist. Diese Bedenken teilt die untere Landschaftsbehörde nicht, da eine Ausnutzung dieser Möglichkeit nicht gesehen wird.

 

1.2.10  Bezirksplanungsbehörde

 

Neben redaktionellen Änderungsvorschlägen wird die Anpassung der Schutzgebietsausweisungen und Entwicklungsziele entsprechend dem Regionalplan – Teilabschnitt Münsterland – gefordert. Insbesondere betrifft dies die zu geringe Schutzausweisung an Gewässern. Die ökologische Ausprägung rechtfertigt derzeit jedoch keine Naturschutzgebietsfestsetzung an den vorgeschlagenen Flächen.

 

Die Bezirksregierung weist auf eine ausreichende Berücksichtigung der Windkraftplanung hin. Zudem soll die Landschaftsplanung als Instrument genutzt werden, um Natur und Landschaft vor negativen Auswirkungen weiterer energetischer Nutzungen (Solarenergie, Biomasseanbau) zu schützen. Die Nutzung der Windkraft wird durch Aufnahme einer entsprechenden Unberührtheitsklausel in die Festsetzungen berücksichtigt. Die Auswirkungen weiterer energetischer Nutzungen auf Natur und Landschaft können durch den Landschaftsplan jedoch nicht im Vorgriff auf mögliche geplante Maßnahmen verhindert oder verringert werden.

 

Abweichungen der Naturschutzgebietsgrenzen von den FFH-Gebietsgrenzen sind zu überprüfen. Diese Prüfung wurde durchgeführt. Es erfolgten jedoch keine weiteren Änderungen der Schutzgebietsabgrenzungen, da diese in begründeten Fällen bereits im Vorfeld vorgenommen wurden.

 

2.         Planerische Konsequenzen / Planänderungen

 

Bei der Umsetzung des genehmigten Landschaftsplans wird auf Kooperation und Einvernehmlichkeit durch freiwillige Anträge der Landwirte im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen gesetzt. Dies bedeutet, dass alle Maßnahmen nur auf freiwilliger Basis realisiert werden. Der Erfolg des Landschaftsplans wird somit abhängig von der Bereitschaft der Flächeneigentümer sein. Allein die Ausweisung der Schutzgebiete unterliegt nicht der Freiwilligkeit. Alle Schutzgebiete sind jedoch nach dem Prinzip der Status quo-Sicherung entwickelt. Die Festsetzung erfolgt somit ohne Entschädigungspflicht. Die Nutzungseinschränkungen innerhalb der als Naturschutzgebiete ausgewiesenen FFH-Gebiete, bei denen es sich ausschließlich um Waldbereiche handelt, werden im Rahmen der sog. Warburger Vereinbarungen vertraglich geregelt.

 

Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen des Landschaftplans gegenüber der Entwurfsfassung aufgelistet.

 

2.1       Planabgrenzung

 

Der räumliche Geltungsbereich des Landschaftsplans wurde im Bereich Osthellermark südl. Billerbeck um eine Fläche, die gem. § 34 BauGB dem Innenbereich zuzuordnen ist, zurückgenommen.

Aufgrund des bereits vorliegenden Satzungsbeschlusses der Gemeinde Havixbeck wird zudem der Geltungsbereich von der Fläche des Bebauungsplans „Erweiterung Flothfeld VII“ zurückgenommen.

Sollte künftig ein Bebauungsplan im Geltungsbereich des Landschaftsplans aufgestellt werden, so weicht der Landschaftsplan gem. § 29 Abs. 3 und 4 LG an dieser Stelle zurück.

 

2.2       Entwicklungsziele

 

Das Entwicklungsziel 1.3 „Erhaltung und Ausstattung der Landschaft zum Zwecke des Immissionsschutzes“ wird in den textlichen Festsetzungen gestrichen, da keine Zuordnung erfolgte.

Die Flächen der Stadt Billerbeck in den Bereichen Wüllen II, Austenkamp, Gantweger Bach sowie nördlich Gut Holtmann werden mit dem Entwicklungsziel 1.4 „Temporäre Erhaltung bis zur städtebaulichen Überplanung“ belegt.

Die Fläche östlich des Wohnparks Habichtsbach der Gemeinde Havixbeck wird aufgrund einer zukünftigen Erweiterung des Baugebiets mit dem Entwicklungsziel 1.4 „Temporäre Erhaltung bis zur städtebaulichen Überplanung“ belegt.

Die Änderung der Entwicklungsziele resultiert aus absehbaren bauleitplanerischen Erweiterungen oder einer Darstellung der Fläche im Regionalplan als allgemeiner Siedlungsbereich.

 

2.3       Naturschutzgebiete

 

Im Landschaftsplangebiet sind 13 Naturschutzgebiete ausgewiesen worden. Ihre Ausweisung erfolgte nach den planerischen und fachlichen Bewertungen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) sowie den Vorgaben der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH).

 

Hinsichtlich der naturschutzfachlichen Anforderungen in den Waldarealen der Naturschutzgebiete erfolgte eine Differenzierung zwischen den FFH-Gebieten – hier in den FFH-Lebensraumtypen - und den sonstigen Naturschutzgebieten im Wald. In den FFH-Gebieten wurde der sogenannte Kopferlass von Dezember 2002, der unter Federführung des MUNLV in einem Arbeitskreis aus Waldbauernverband, Bezirksregierungen und Forstbehörden als Musterverordnung für Wald-Schutzgebiete in NRW entwickelt wurde, zugrunde gelegt. In den sonstigen Waldbereichen sind als forstliche Festsetzungen das Verbot der Entfernung von Horst- und Höhlenbäumen (zur Verdeutlichung der gesetzlichen Vorgabe), das Kahlhiebsverbot sowie das Verbot der Umwandlung von Laub- in Nadelwald aufgenommen.

 

Die bekannten europäischen Naturschutzziele, vor allem ein Schutzgebietsnetz Natura 2000 (FFH-Richtlinie) aufzubauen, werden im vorliegenden Landschaftsplan berücksichtigt.

 

Naturschutzgebiet 2.1.01 Bombecker Aa

Aufgrund erheblicher Einwände und fachlicher Vertretbarkeit wurde die Grünlandfläche des Naturschutzgebiets im Bereich Langenhorst zurückgenommen.

 

Naturschutzgebiet 2.1.04 Düsterbachaue

Aus Gründen der Gleichbehandlung wurde das Naturschutzgebiet aus dem Bereich des Gebäudes und der unmittelbar angrenzenden Fläche bis an die Grabenstruktur zurückgenommen.

 

2.4       Landschaftsschutzgebiete

 

Im Landschaftsplangebiet sind acht Landschafts­schutzgebiete ausgewiesen worden. Ihre Ausweisung erfolgte im Wesentlichen auf Basis der regionalplanerischen Vorgaben in Form der BSLE- und BSN-Ausweisungen. Zusätzlich wurden die vom LANUV bereit gestellten Daten zugrunde gelegt. Dies sind insbesondere der landesweite Biotopverbund und das Biotopkataster. Abweichungen von den regionalplanerischen Vorgaben entstehen durch Berücksichtigung der weiteren genannten Informationsquellen sowie der örtlichen Gegebenheiten. Da alle Naturschutzgebiete von Landschafts­schutzgebieten umgeben sind, wird darauf hingewiesen, dass sich Flächen bei Rücknahme von Naturschutzgebieten dann im Landschafts­schutzgebiet befinden.

 

Landschaftsschutzgebiet 2.2.01 Baumberge

Aufgrund des Widerspruchs zur Darstellung der Fläche als allgemeiner Siedlungsbereich im Regionalplan sowie einer potentiellen Erweiterung des Ferienparks Holtmann wurde das Landschafts­schutzgebiet nordwestlich und kleinflächig nordöstlich des Ferienparks zurückgenommen.

Am Gantweger Bach nordwestlich der Stadt Billerbeck wurde das Landschafts­schutzgebiet ebenfalls aufgrund widersprüchlicher Darstellungen bis zum Gewässer zurückgenommen.

Die geringfügige Rücknahme des Naturschutzgebiets Düsterbachaue hat eine entsprechende Vergrößerung des Landschafts­schutzgebiets an dieser Stelle zur Folge.

 

Landschaftsschutzgebiet 2.2.02 Westhellen und Osthellermark

Mit der Änderung des Geltungsbereichs im Bereich des Windparks Osthellermark weicht auch das Landschafts­schutzgebiet an dieser Stelle zurück.

 

Landschaftsschutzgebiet 2.2.05 Schonebeck-Herkentrup

Im unmittelbar an die Gemeinde Havixbeck angrenzenden Bereich wurde das Landschafts­schutzgebiet zurückgenommen und an die regionalplanerischen Vorgaben angepasst. Hierzu wurde die nächste plausible Grenze gewählt.

 

2.5       Allgemeine Festsetzungen

 

Jagdliche Regelungen in Naturschutzgebieten

Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange forderten der Kreisjagdberater sowie die untere Jagdbehörde kleinere Formulierungsänderungen. Diese wurden nach Abstimmung mit der unteren Jagdbehörde vollständig übernommen und sind im Detail Punkt 1.2.3 zu entnehmen.

 

Verbote in Landschaftsschutzgebieten

Das grundlegende Bauverbot in Landschafts­schutzgebieten wurde um weitere Unberührtheitsklauseln ergänzt. Diese sind:

 

-       die Errichtung von notwendigen Stellplätzen und Garagen/Carports auf Haus- und Hofgrundstücken;

-       die Errichtung von eingeschossigen untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen i.S.d. § 14 Abs.1 BauNVO wie Gartengerätehäuser, Gartengewächshäuser, Terrassen, Wege etc. für zugelassene oder rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen auf Haus- und Hofgrundstücken;

-       die Errichtung von Windenergieanlagen einschließlich der hierfür erforderlichen Neben- und Erschließungsmaßnahmen innerhalb von Vorranggebieten gemäß Flächen­nutzungsplan.

 

Die Erweiterung um die ersten beiden Unberührtheitsklauseln ist erforderlich, da auf Basis der bisherigen Formulierung kleinere, dem Schutzzweck nicht widersprechende Anlagenbauten weder durch eine Ausnahmegenehmigung noch durch die Erteilung einen Befreiung ermöglicht werden konnten.

Die Ergänzung um die Errichtung von Windenergieanlagen ergibt sich aus der heute üblichen Vorgehensweise der Kommunen, anstelle eines Bebauungsplans lediglich einen Flächen­nutzungsplan aufzustellen (siehe Erläuterung unter 1.2.4).

 

Das Landschaftsschutzgebiet Honigbachtal-Kloster Gerleve wird um die folgende Unberührtheitsklausel ergänzt:

„Angemessene bauliche Veränderungen des Klosters Gerleve im Rahmen der derzeitigen Nutzung (Stand: Inkrafttreten des Landschaftsplans) und im direkten Umfeld der Klosteranlage.“

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Die Umsetzung der Maßnahmen des Landschaftsplans sollen – soweit private Flächen betroffen sind – ausschließlich im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen umgesetzt werden.

 

Die Nutzungseinschränkungen innerhalb der als Naturschutzgebiete ausgewiesenen FFH-Gebiete, bei denen es sich ausschließlich um Waldbereiche handelt, werden im Rahmen der sog. Warburger Vereinbarungen vertraglich geregelt.

 

Eine Kostenbetrachtung ist vor dem Hintergrund freiwilliger Vertragsabschlüsse wenig sinnvoll. Mögliche Angebote und Verträge können im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel in den jährlich aufzustellenden Budgetrahmen aktuell Berücksichtigung finden.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Zuständig für die Entscheidung ist gem. § 26 Abs. 1 der Kreisordnung der Kreistag.

Anlagen:

 

Anlage A (nicht öffentlich):     Stellungnahmen der privat Betroffenen mit zugeordnetem Beschlussvorschlag

Anlage B (nicht öffentlich):     Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange mit zugeordnetem Beschlussvorschlag

Anlage C:                                Geänderte Fassung des Landschaftsplans in Text und Karte