Betreff
Verkehrssicherungspflicht im NSG/FFH-Gebiet "Baumberge"
Vorlage
SV-9-0244
Aktenzeichen
70.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die bestehenden Vereinbarungen zur Regelung der Verkehrs­sicherung im NSG/FFH-Gebiet Baumberge zwischen dem Kreis Coesfeld und den Privatwaldbesitzern aus den Jahren 2007/2008 im Sinne des vorliegenden Entwurfes (Anlage zu SV-9-0244) zu ersetzen.

 

Begründung:

 

I.-III.     Problem/Lösung/Alternativen

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 20.12.2006 (SV-7-0558 und SV-7-0558/1) den Landschaftsplan Baumberge-Süd beschlossen.

Genehmigt wurde er am 02.04.2007.

 

Bestandteil des Planes ist u. a. ein Wegekonzept für das NSG/FFH-Gebiet 2.1.07 „Baumberge“.

Die Hintergründe des Kreistagsbeschusses zu dieser Thematik werden nochmals wie folgt wiedergegeben:

 

Der morphologisch besonders markante und im Wesentlichen bewaldete Bereich der Steverberge ist als Naturschutzgebiet und FFH-Gebiet von europäischem Naturschutzinteresse.

 

Ausgangslage der Planung war die außerordentlich starke Freizeit- und Erholungsnutzung im Gebiet, die u. a. in Konkurrenz zu forstlichen und jagdlichen Belangen sowie auch zu den Naturschutzzielen steht. Das traditionelle ruhige Naturerleben beim Wandern und Spazierengehen wird in den letzten Jahren verstärkt überlagert durch eher sportlich betonte Aktivitäten - insbesondere Mountainbiking und Reiten -. Neuerdings werden weitere, früher unbekannte Freizeitbetätigungen beobachtet, die in unterschiedlicher Weise Auswirkungen auf Natur und Landschaft ausüben. Daneben wird das Gebiet auch zunehmend von Kindergärten, Schulen oder anderen Einrichtungen im Rahmen ihres Umweltbildungsauftrages besucht. Gelegentlich nutzen Einzelveranstaltungen den Eventcharakter des Gebietes. Immer dient dabei die Landschaft als Anschauungs- und Bewegungsraum. Für viele Geländesportarten ist vor allem der hohe Raumwiderstand eines unwegsamen Geländes reizvoll - die Landschaft selbst wird dabei zum „Sportgerät“ bzw. zum Erlebnisraum.

 

Diese (Freizeit-)Nutzungen beschränken sich somit nicht auf das Wegenetz, sondern beanspruchen zunehmend die Gesamtfläche. Um den Umfang der Nutzungen abschätzen zu können, hat die untere Landschaftsbehörde im Sommer 2005 alle Wege und Pfade im geplanten Naturschutzgebiet kartiert und aufgenommen. Die erarbeitete Karte dokumentiert, dass durch den Nutzungsdruck neben den „offiziellen“ (d. h. in der Landschaft markierten sowie in verschiedenen (touristischen) Karten ausgewiesenen Wander-, Radwander- und sonstigen Wegen) zahlreiche weitere Wege und Pfade dynamisch entstehen und vergehen: Rückeschneise oder Pirschpfad -grundsätzlich wird jede Passage genutzt, wobei die Attraktivität des Weges von der Nutzungsart abhängt. Für manche Nutzung ist offensichtlich erst das „Nichtvorhandensein“ eines Weges attraktiv.

 

Zur Erreichung der Naturschutzziele und auch zur Wahrung der forstlichen, jagdlichen und eigentumsrechtlichen Belange erschien es somit erforderlich, im Rahmen der Landschaftsplanung durch ein Wegekonzept die Nutzungen zu kanalisieren und zu harmonisieren.

 

Anschließend wurde der Beschluss des Kreistages:

 

„Der Landrat wird beauftragt, mit den Privateigentümern von ausgewiesenen Wegeparzellen im Naturschutzgebiet (FFH-Gebiet) Baumberge vertragliche Regelungen zur Übernahme der Verkehrssicherungspflichten abzuschließen.“

 

zeitnah in 2007/2008 umgesetzt.

 

Zwischenzeitlich wird nun im Rahmen eines LEADER-Projektes das Wanderwegenetz der Baumberge-Kommunen (Coesfeld, Billerbeck, Havixbeck, Nottuln und Rosendahl) aktualisiert und ertüchtigt, u. a. auch der „Baumberger Ludgerusweg“ von Tilbeck über Billerbeck bis Coesfeld. Dieser Weg führt auf bestehenden Wanderwegen auch durch das NSG/FFH-Gebiet.

Zur Erhöhung seiner Attraktivität soll in diesem Zusammenhang auch eine entsprechende Inventarisierung (z. B. Bänke, Tafeln, Schilder) vorgenommen werden.

Hierzu wurde seitens der Waldeigentümer angeregt und ausdrücklich gewünscht, die vertraglichen Regelungen zur Verkehrssicherung aus 2007/2008 entsprechend anzupassen.

Die v. g. Vereinbarungen laufen in 2017/2018 aus.

 

Am 31.07.2010 wurde das Bundeswaldgesetz geändert:

 

§ 14 Betreten des Waldes

(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit

Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.

(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.

 

Damit wurden die waldtypischen Gefahren von der Haftung durch die Waldbesitzer freigestellt.

Nachdem somit das Betretungsrecht als auch daraus folgernd die Verkehrssicherung betreffenden Belange für die Waldeigentümer geklärt worden sind, wird vorgeschlagen, die bisher bestehenden Vereinbarungen durch eine überarbeitete Version zu ersetzen.

 

Der vorliegende Entwurf basiert u. a. auf intensiven Abstimmungsgesprächen mit der die Privatwaldbesitzer vertretenden Forstbetriebsgemeinschaft Baumberge. Letzte Details befinden sich noch in der Abstimmung. Eine entsprechende Rückmeldung wurde zugesichert, liegt aber bisher noch nicht vor.

 

Der diesbezüglich ebenfalls eingeschaltete Gemeindeversicherungsverband (GVV) erklärte bereits damals und bestätigte dies aktuell (E-Mail vom 04.05.2015), dass dem Kreis Coesfeld durch diese Vereinbarungen keine zusätzlichen Kosten entstehen bzw. die Risiken mit den bereits bestehenden Leistungen und Verträgen abgedeckt sind.

 

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Die zweimalige Überwachung der Wege bindet zurzeit Personalressourcen im Umfang von zwei Wochen.

Instandsetzungsarbeiten werden bis zu 80 % durch das Land NRW gefördert.

 

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Zuständig für die Entscheidung ist gem. § 26 Abs. 1 der Kreisordnung der Kreistag.

Anlage: Synopse der Vereinbarung