Betreff
Anfrage der Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 20.04.2015 - Information und Beratung über Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
Vorlage
SV-9-0264
Aktenzeichen
391.21
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

-ohne-

 

Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.

 

Begründung:

 

I. - V.

 

Mit Schreiben vom 20.04.2015 hat die Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eine Information und Beratung über aktuelle Entwicklungen bei der „Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene“ beantragt und gebeten, dieses Thema bei der Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Umwelt, öffentliche Sicherheit und Ordnung zu berücksichtigen.

 

Das Schreiben der Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 20.04.2015 ist als Anlage beigefügt.

 

Zu den Fragen im Schreiben vom 20.04.2015 wird seitens der Verwaltung wie folgt Stellung genommen:

 

Wie ist der aktuelle Stand des Rechtsstreites mit dem Großschlachtbetrieb?

Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Münster wurde – wie am 26.02.2015 im Ausschuss berichtet – auf Antrag der Fa. Westfleisch mit Beschluss vom 14.01.2015 ruhend gestellt.

Inzwischen haben weitere Gespräche mit Vertretern und Rechtsbeistand der Fa. Westfleisch stattgefunden (zuletzt am 15.04.2015). Eine abschließende Vereinbarung zu einem etwaigen außergerichtlichen Vergleich konnte bislang – Stand 04.05.2015 - nicht erzielt werden. Die Gespräche dauern an.

 

Welche Erfahrungen hat die Verwaltung bisher mit der unterjährigen Überprüfung der Kostenprognosen gemacht?

Kostenprognosen werden, wie u.a. durch die Finanzberichterstattung bekannt, auch unterjährig kontinuierlich überprüft. Da die Schlachtzahlen im Jahresverlauf erheblich schwanken und auch bei der Personalkostenentwicklung verschiedenste Faktoren, wie z.B. die Anzahl der Schlachttage, Urlaubs- und Krankheitszeiten oder Tarifänderungen zu berücksichtigen sind, gestalten sich diese Überprüfungen in Bezug auf die Fleischbeschaugebühren als besonders schwierig. Rückschlüsse aufgrund der Daten einzelner Monate sind stets mit erheblichen Unsicherheiten behaftet.

 

Sind zwischenzeitlich Veränderungen der Beschauzeiten am Fließband des Großschlachtbetriebes vorgenommen worden oder werden solche vorbereitet?

Seit dem 01.06.2014 gilt nach der EU-Verordnung 854/2004, geändert u.a. durch die EU-VO 219/2014, die „visuelle“ Untersuchung bei Schlachtschweinen. Diese hat die sog. „konventionelle“ Untersuchung als Regeluntersuchung abgelöst. Auch die bisherige, im Coesfelder Großbetrieb seit dem 11.11.2010 praktizierte, Ausnahmeregelung, die Tiere „risikoorientiert“ zu untersuchen ist durch die VO (EU) 219/2014 entfallen.

 

§ 9 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Übe-rwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis (AVV Lebensmittelhygiene - AVV LmH) sieht für die Fleischuntersuchung bei Hausschweinen nach wie vor eine Mindest­untersuchungszeit von 50 Sekunden vor. Unterschritten werden durfte diese Untersuchungszeit im Falle der risikoorientieren Untersuchungen nach Artikel 6b in Verbindung mit Anhang Vlb Nummer 3 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005. Diese Ausnahmeregelung ist jedoch durch die VO 219/2014 entfallen. Daher gilt für die Fleischuntersuchung von Hausschweinen wieder generell die Mindestuntersuchungszeit von 50 Sekunden.

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) hat das zuständige Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV NRW) bereits mit Schreiben vom 19.05.2014 um Weisung gebeten, wie hinsichtlich der nun wieder ausschließlich geltenden 50-Sekunden-Regelung verfahren werden soll. Es hat in dem Schreiben vom 19.05.2014 aber auch mitgeteilt, dass es keine Bedenken habe, die auf der Grundlage seiner Verfügungen getroffenen fünf Einzelfallregelungen zur „alten“ visuellen Fleischuntersuchung (zu denen auch Coesfeld gehört) aufrecht zu erhalten, hier also geringere Untersuchungszeiten zuzulassen.

 

Eine Weisung zum Umgang mit der Mindestuntersuchungszeit nach AVV LmH liegt noch nicht vor. Mit Erlass vom 30.03.2015 hat das MKULNV NRW das LANUV gebeten, Angaben zu den Untersuchungszeiten für Schweineschlachtkörper in Nordrhein-Westfalen zusammenzustellen.   

 

Zzt. beträgt die Untersuchungszeit am Großbetrieb bei maximaler Bandgeschwindigkeit von 640 Schweinen pro Stunde 44,8 Sekunden.

 

Seit Oktober 2014 befasst sich eine Arbeitsgruppe unter Beteiligung eines Wissenschaftlers aus dem Bereich Arbeitsorganisation mit dem Arbeitsablauf der veterinärmedizinischen Fleischuntersuchung am Untersuchungsband.

 

Die Erprobungsphase für ein Konzept mit einer reduzierten Bandbesetzung hat am 04.05.2015 mit der Übernahme der Trichinen- und Salmonellenprobenentnahme durch Westfleisch-Mitarbeiter begonnen. Hierdurch verringerte sich die Bandbesetzung um einen amtlichen Fachassistenten. Sollten die weiteren Schritte der Erprobungsphase erfolgreich verlaufen, wird die Bandbesetzung beim amtlichen Personal von bislang 9 amtlichen Fachassistenten und einem amtlichen Tierarzt sukzessive auf 6 amtliche Fachassistenten und einem Tierarzt reduziert. Die bisherige durchschnittliche Untersuchungszeit von rd. 45 Sekunden würde dann entsprechend weiter verringert.

 

 

Sind Veränderungen bei den Tätigkeiten und Aufgaben der amtlichen Fachassistenten vorgenommen worden oder werden solche vorbereitet?

Siehe Antwort zur vorstehenden Frage. Mit der EU-VO 219/2014 wurden die Aufgaben bei Untersuchung von Schlachtköpern und Nebenprodukten der Schlachtung von Schweinen neu definiert.