Betreff
Flurbereinigungsverfahren Langenhorst-Temming
Vorlage
SV-9-0266
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

 

Der Kreis wird sich mit max. 240.000 € im Flurbereinigungsverfahren Langenhorst-Temming für die Erstellung von Uferrandstreifen/ Gewässerrandstreifen vorbehaltlich der Beschlussfassung über den Haushalt 2016 beteiligen.

 

Die aus der Herstellung der Uferstreifen gewonnenen Ökopunkte werden dem Flächenpool zur weiteren Vermarktung übertragen.

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

Die bisherigen Ergebnisse der Gewässeruntersuchungen im Zusammenhang mit den wasserrechtlichen Vorgaben zur Erreichung eines guten ökologischen Zustandes/ Potentials sowie eines guten chemischen Zustands zeigen, dass eine Zielerreichung ohne weitergehende Maßnahmen – Schaffung von Entwicklungskorridoren und Minimierung der diffusen Einträge – nicht möglich ist.

Die Erstellung von Gewässerrandstreifen über Uferstreifen ist für die Gewässerentwicklung und dem Schutz der Gewässer vor diffusen Einträgen von elementarer Bedeutung. Mit Schreiben vom 26.03.2015 (Anlage 1) teilt die Bezirksregierung Münster mit, dass im Flurbereinigungsverfahren Langenhorst-Temming (Karte 1) beabsichtigt ist, Uferstreifen mit einer ökologischen Aufwertung an den Gewässern Steinfurter Aa, Bombecker Aa und Grienenbach flächig zu entwickeln. Die hierzu erforderlichen Grundstücksflächen können aus dem Bestand der Flurbereinigungsbehörde zur Verfügung gestellt werden. Die hierfür erforderlichen Flächen sollen hierbei nicht in das Eigentum des Kreises übergehen, sondern im Eigentum der derzeitigen Flächeneigentümer verbleiben und grundbuchlich abgesichert werden. Die Flächen der Uferstreifen werden den betroffenen Landwirte „Übersoll“ zugewiesen. Ein vergleichbares Verfahren ist im Flurbereinigungsgebiet Aulendorf durchgeführt worden. Im Gegensatz zum Verfahren Aulendorf beteiligt sich das Land NRW am Flächenerwerb nur zu 80% aus Mitteln der Wasserwirtschaft, so dass sich eine Finanzierungslücke von 20 % ergibt.

II.  Lösung

 

Die wasserrechtlichen Anforderungen zur Umsetzung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie erfordern im Wesentlichen Maßnahmen zur Verbesserung der hydromorphologischen Situation der Gewässer sowie die Minimierung der diffusen Einträge von Nährstoffen in die Gewässer. Mit der Anlage von Gewässerentwicklungsstreifen/ Uferstreifen können die vorgenannten Maßnahmen zur Verbesserung der Fließgewässer erzielt werden, wenn die Uferstreifen neben einer Bepflanzung auch als Gewässerentwicklungsbereich ausgelegt werden und den Gewässern punktuell Raum zur freien Entwicklung gegeben wird (Trittsteinkonzept). Insoweit ist der Einsatz von Ersatzgeld für den Flächenerwerb sinnvoll und wird dazu führen, dass sich im Bereich der Steinfurter Aa, Bombecker Aa und Grienenbach eine flächige – zielorientierte -Gewässerentwicklung bis über die Kreisgrenze hinaus einstellen wird. 

Um einen synergistischen Beitrag zur Schonung des Außenbereichs zu erzielen, sollten die hier gewonnenen ökologischen Potentiale (Ökopunkte) für Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden. Mit der Vermarktung der Ökopunkte ist die Wirtschaftsbetriebe Kreis Coesfeld GmbH im Rahmen der Flächenpoolaktivitäten betraut worden.

 

III. Alternativen

 

Der Kreis stellt keine Cofinanzierungsmittel aus der Ersatzgeldrücklage zur Verfügung. In diesem Fall werden die für eine Gewässerentwicklung erforderlichen Flächen nicht zur Verfügung gestellt. Es bleibt dann abzuwarten, ob sich Maßnahmenträger finden, die entsprechende Flächen zur Verfügung stellen. Uferstreifen ohne weitergehende ökologischen Anforderungen werden ferner im Zusammenhang mit der Novelle des Landeswassergesetzes diskutiert. Nach derzeitigem Kenntnisstand sollen hier Uferstreifen ohne Bewirtschaftung festgeschrieben werden.

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Der Beitrag des Kreises wird aus der Rücklage Ersatzgeld finanziert, der Stand der Ersatzgeldrücklage inkl. der schon eingegangenen Verpflichtungen ist der Anlage 2 zu entnehmen.

Da für das Haushaltsjahr 2015 keine entsprechende Ermächtigung vorliegt, ist der Betrag in den Haushalt 2016 einzustellen.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Gemäß § 26 KrO ist der Kreistag zuständig.

 

Anlagen:

 

 

Schreiben der Bezirksregierung Münster, Dez. 33  vom 26.3.2015

 

 

Karte

 

 

Aufstellung der Rücklage „Ersatzgeld“