Betreff
Hilfe zur Pflege, Förderung nach dem Grundsatz "ambulant vor stationär"
Vorlage
SV-9-0309
Aktenzeichen
50.2-50.38
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die in der Sitzung vom 14.06.2010 beschlossenen Kriterien über die Vergabe von Fördermitteln zur Stärkung des Grundsatzes „ambulant vor stationär“ werden in der als Anlage  beigefügten Fassung neu gefasst.  Sie werden ab sofort bei der Bewertung von Förderanträgen aus dem Fördertopf „ambulant vor stationär“ zugrunde gelegt.

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

Zur gezielten Förderung von Projekten, die dem Grundsatz „ambulant vor stationär“ im Bereich der Pflege entsprechen,  hat der Kreis Coesfeld seit dem Jahr 2008 einen Fördertopf zur Verfügung gestellt. Das Finanzvolumen des Fördertopfes beträgt zurzeit 50.000 €/Jahr. Über die Vergabe der Mittel entscheidet unmittelbar der Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit anhand der Förderkriterien in der Fassung vom 14.06.2010.

 

Aus Mitteln des Fördertopfes wird zurzeit die Beschäftigung einer Honorarkraft in der ambulanten Wohnberatung gefördert (siehe SV-9-0108). Nach Ablauf der Anschubfinanzierung soll ab dem Jahr 2016 dieser Aufwand in Höhe von rd. 5.000 € als ordentlicher Personalaufwand der Pflege- und Wohnberatung ausgewiesen werden. Um eine Ausweitung der Leistungen zu vermeiden, könnten im Rahmen der noch anstehenden Beratungen zum Haushalt 2016 die Mittel des Fördertopfes um 5.000 € auf dann 45.000 €/Jahr verringert werden. Die Entscheidung über eine Mittelumverteilung bleibt dem Kreistag nach vorheriger Beratung im Fachausschuss  mit seiner Beschlussfassung über den Haushalt 2016 vorbehalten.

 

Neben dem Projekt aus dem Bereich der Wohnberatung wurde seit dem Jahr 2011 keine Förderung von Projekten zur Umsetzung des Grundsatzes „ambulant vor stationär“ beantragt. Die mit der Einrichtung des Fördertopfes verfolgten Ziele, u.a.  Strukturen zu schaffen, die eine ambulante Versorgung erleichtern oder ermöglichen, sind nach wie vor aktuell.  Bei Anfragen zur Förderung von Projekten zeigte sich, dass die bisher erforderliche kreisweite Wirkung eines Projektes die potentiellen Anbieter auf einige große Träger eingrenzte und auch diese von Pilotvorhaben absehen ließ.

Die ortsnahe Versorgung in kleineren Einheiten von bis zu rd. 5.000 Einwohnern soll verstärkt und ausgebaut werden.  Diesem Ziel können auch Angebote gerecht werden, die zunächst nicht kreisweit zur Verfügung stehen. Nach Ablauf einer Projektphase könnten aber die dort gewonnenen Ergebnisse auf andere Vorhaben angepasst übertragen werden.

 

II. Lösung

Es wird daher vorgeschlagen, in den Richtlinien (siehe Anlage) die Fördervoraussetzungen wie folgt zu modifizieren:

-       Punkt 3 (Eigenanteil von mindestens 30 %) wird dahingehend gefasst, dass Ausnahmen im Einzelfall zulässig sind, weil im Einzelfall kleine Träger nicht in der Lage sind, den Eigenanteil in dieser Größe zu tragen.

-       Punkt 5 (realistische Umsetzung) kann entfallen, da dieses Kriterium bereits unter Punkt 2 geprüft wird

-       Punkt 6 (kreisweite Wirkung) entfällt, um dem Ziel der ortsnahen Versorgung gerecht zu werden.

 

 

III. Alternativen

 

Die Förderkriterien bleiben unverändert.

 

IV. Kosten

 

Zusätzliche Kosten entstehen nicht, da keine weiteren Mittel im laufenden Haushaltsjahr bereitgestellt werden. In den Folgejahren sind im Rahmen der Haushaltsplanung Fördermittel bereit zu stellen.

 

V. Zuständigkeit

Für die Entscheidung über die Vergabe von Mitteln aus dem Fördertopf ist der Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit zuständig. Die Zuständigkeit umfasst auch die Festsetzung von Vergabekriterien.