Betreff
HammGas- Errichtung einer Aufsuchungsbohrung, wasserrechtliche Erlaubnisanträge
Vorlage
SV-9-0326
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

 

Die in der Anlage 1 beigefügte Stellungnahme zum Hauptbetriebsplan wird beschlossen.

 

Die in der Anlage 2 beigefügte Stellungnahme des Kreises – Untere Wasserbehörde zu den wasserrechtlichen Erlaubnisanträgen wird zur Kenntnis genommen.

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

Mit Schreiben vom 02.07.2015 hat die Bezirksregierung Arnsberg, Bergbehörde, den Kreis Coesfeld um Stellungnahme zum Hauptbetriebsplan (zusammenfassende Präsentation siehe Anlage 3) für die Aufsuchungsbohrung Herbern 58 der HammGas GmbH CoKG (HammGas) gebeten. Mit Schreiben vom 07.07.2015 wurden dem Kreis Coesfeld drei Wasserrechtsanträge mit der Bitte um Stellungnahme zugestellt.

 

Zum Projekt:

Die HammGas beabsichtigt auf dem Betriebsgelände des Steinkohlenbergbauschachtes Radbod 7 in Ascheberg-Herbern eine nach Norden abgelenkte Aufsuchungsbohrung in das flözführende Karbon niederzubringen.

Der Bohrverlauf sieht vor, dass die Bohrung bis ca. 330 m unter GOK vertikal ausgeführt wird. Danach erfolgt eine Ablenkung Richtung Norden. Das flözführende Karbon wird nach einer Bohrstrecke von ca. 1400 m erwartet. Die maximale Bohrungslänge soll 1740 m betragen.

 

Zur Bohrung ist beabsichtigt, auf dem Gelände der ehemaligen Schachtanlage einen Bohrturm mit entsprechenden Nebenanlagen zu errichten. Die Bohrarbeiten inkl. Aufbau der Anlagen nehmen einen Zeitraum von ca. 14 Wochen, die anschließenden Mess- und Testarbeiten von ca. 6 Wochen ein.

 

Die Bohrung erfolgt in einzelnen Bohrabschnitten, die in konventioneller Bohrtechnik ausgeführt wird. Die jeweiligen Abschnitte werden mittels einer Zementation und Schutzrohrtouren gegen das anstehende Gestein und Grundwasser abgedichtet. Während des Bohreinsatzes kommen herkömmliche Bohrspülungen mit Spülungszusätzen zum Tragen. An Spülungszusätzen sind u.a. Glimmer, Kalksteinmehl, Zellulosederivate (CMC) Schwerspat und Salz vorgesehen.

 

Zur Wasserversorgung ist die Errichtung einer temporären Wassergewinnung und zur Bevorratung des Wassers und der Spülungen sind zwei Großtanks vorgesehen.

 

Nach Abschluss der Bohrung folgt eine mehrwöchige Testphase, in der neben geophysikalischen Untersuchungen auch Gewinnungstests vorgesehen sind, um die Gewinnbarkeit des Kohleflözgases/ der Lagerstätte als auch die Ergiebigkeit der Bohrung zu testen. Diese Arbeiten sind nicht Gegenstand des jetzt vorgelegten Hauptbetriebsplans. Für diese Arbeiten soll ein Sonderbetriebsplan erstellt werden, um die hierfür erforderliche bergrechtliche Genehmigung zu erhalten. Aus Sicht der Kreisverwaltung ist die Verschiebung der bergrechtlichen Genehmigung der gewinnungstests in einen Sonderbetriebsplan unverständlich, da zum Zeitpunkt der Bohrungsplanung die grundsätzlichen Untersuchungen bekannt sein müssen. Auch ist nach Rücksprache mit der Bergbehörde die Beteiligung Dritter im Sonderbetriebsplanverfahren wohl nicht zwingend vorgesehen, da seitens der Bergbehörde anheim gestellt wurde, einen entsprechenden Antrag auf Beteiligung zu stellen.

 

 

„Sonderbetriebspläne:

Das Bundesberggesetz (BBergG) gibt in § 52 Abs.2 Nr. 2 ausdrücklich vor, dass für bestimmte Teile eines Betriebes oder bestimmte Vorhaben Sonderbetriebspläne aufgestellt werden können. Im Kommentar zum Bundesbergesetz (Boldt/Weller Rd. Nr. 4 zu § 52) heißt es: „In Sonderbetriebsplänen … sind besondere Teile des Betriebes oder bestimmte Vorhaben zu behandeln, die nicht in den Hauptbetriebsplan einbezogen werden können oder sollen. Dazu können Arbeiten und Einrichtungen gehören, die eine eigenständige Bedeutung haben und daher nicht für die Aufnahme in einen Hauptbetriebsplan nicht eignen oder deren Sonderbehandlung zur Erhaltung der Übersichtlichkeit des Hauptbetriebsplanes erforderlich ist. In Betracht kommen auch einzelne Vorhaben, zu denen im Hauptbetriebsplan die erforderlichen Angaben noch nicht gemacht werden können. …

 

Das Verlagern bestimmter Teilvorhaben in Sonderbetriebsplänen entspricht somit den Regelungen des BBergG und ist geübte Praxis. Durch eine eventuelle Zulassung des Hauptbetriebsplans wird noch kein Präjudiz für einen Sonderbetriebsplan geschaffen. Hierzu ist ein gesondertes Zulassungsverfahren erforderlich. Sollte aus Ihrer Sicht Ihr Aufgabenbereich durch einen Sonderbetriebsplan für Produktionstest berührt sein, so stelle ich anheim, in Ihrer Stellungnahme zum Hauptbetriebsplan eine Beteiligung am Sonderbetriebsplan anzuregen.“ (Stellungnahme der Bergbehörde vom 07.07.2015 zur Thematik Sonderbetriebsplan)

 

 

 

Fracking ist gemäß Antrag bei den nun anstehenden Arbeiten nicht beantragt.

 

Der Kreis ist aufgefordert, zu den wasserrechtlichen Erlaubnistatbeständen (Niederschlagswasserentwässerung, Grundwasserförderung, Niederbringen der Bohrung) fachlich Stellung zu nehmen. Außerdem ist seitens des Kreises eine Gesamtstellungnahme zum Hauptbetriebsplan, der die bergrechtliche Genehmigung für das Projekt „Herbern 58“ darstellt, abzugeben.

 

II.  Lösung

 

In den Anlagen befinden sich der Entwurf der Stellungnahme des Kreises zum Hauptbetriebsplan (Anlage 1) sowie die Stellungnahme zu den wasserrechtlichen Erlaubnisanträgen (Anlage 2).

 

Zum Hauptbetriebsplan ist festzustellen, dass neben regionalplanerischen und bauordnungsrechtlichen Fragestellungen insbesondere Aussagen zu den betriebsbedingten Immissionen, zur Sicherung des Platzes im Zusammenhang mit dem Umgang mit wassergef. Stoffen sowie zur Entwässerungssituation kritisch zu hinterfragen und die im Antrag gemachten Aussagen nachzubessern sind.

 

Im Bereich der wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren bestehen insbesondere Bedenken hinsichtlich der Einleitung der Niederschlagswässer in ein leistungsschwaches Anfangsgewässer (Quellzufluss der Geinegge).

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass aus Sicht des Kreises sowohl der Hauptbetriebsplan als auch die wasserrechtlichen Antragsunterlagen zu überarbeiten sind, ein Einvernehmen auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen nicht ausgesprochen werden kann.

 

III. Alternativen

 

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IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

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V. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

 

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit ergibt sich eine Zuständigkeit des Kreistages nach § 26 KrO.

Anlagen:

 

 

 

Stellungnahme zum Hauptbetriebsplan der HammGas GmbH (Anlage 1)

 

Stellungnahme der Kreisverwaltung Coesfeld zu den drei wasserrechtlichen Erlaubnisanträgen (Anlage 2)

 

Präsentation Hauptbetriebsplan der HammGas GmbH&Co.KG (Anlage 3)