Betreff
Zuschlag nach § 20 Abs. 3 KiBiz für Waldkindergartengruppen
Vorlage
SV-9-0327
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kath. Kirchengemeinde Ss. Fabian und Sebastian wird für Ihre KiBiz-finanzierte Waldgruppe des Kath. Kindergartens St. Nikolaus, Rosendahl-Holtwick für das Kindergartenjahr 2015/16 eine zusätzliche Pauschale nach § 20 Abs. 3 Satz 1 KiBiz in Höhe von 15.000 EUR – abzüglich gesetzlichem Trägeranteil – gewährt.

Begründung:

 

I.   Problem

Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 KiBiz kann bei Waldkindergartengruppen unter Berücksichtigung des in § 20 Abs. 1 KiBiz zu Grunde gelegten Eigenanteils des Trägers ein weiterer Pauschalbetrag von bis zu 15.000 EUR je Waldkindergartengruppe gewährt werden, wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung nicht ausreichend finanzieren kann. Über die Gewährung entscheidet das Jugendamt im Benehmen mit dem Träger.

 

Bei Waldgruppen handelt es sich um Gruppen, die die Kinder ganzjährig nicht in Räumen, sondern im Wald betreuen. In der Regel gibt es nur einen kleineren Raum, z.B. einen Bauwagen oder eine Schutzhütte.

 

Wie beim Zuschlag für eingruppige Einrichtungen ist auch hier 15.000 EUR der Höchstbetrag. Ein Zuschlag ist dabei nur bis zu der Höhe zu leisten, der den Träger der Einrichtung in die Lage versetzt, die Kindertageseinrichtung auch unter Vorgaben des KiBiz fortzuführen. Ein Zuschuss ist dabei grundsätzlich nur zulässig, wenn die Waldgruppe nicht durch die den Kindern aus der Waldgruppe zugehörigen KiBiz-Pauschalen gedeckt werden kann und das entstehende Defizit auch nicht aus den der Einrichtung insgesamt zur Verfügung stehenden Pauschalen gedeckt werden kann.

 

Für das Kindergartenjahr 2015/16 hat die Kath. Kirchengemeinde Ss. Fabian und Sebastian, Rosendahl erstmals für ihre KiBiz-finanzierte Waldgruppe in der Kindertageseinrichtung St. Nikolaus Holtwick die Gewährung des Zuschlags nach § 20 Abs. 3 Satz 1 KiBiz beantragt.

 

Der Kath. Kindergarten St. Nikolaus Holtwick betreut seit dem 01.08.2010 eine Waldgruppe, die sich vormittags ausschließlich im Wald aufhält.

 

Aus den Unterlagen des Trägers geht hervor, dass die Waldgruppe ein Defizit von über 19.000 EUR aufweist.

 

1. Waldgruppe

 

Förderung nach KiBiz

 

Kind-Pauschalen für 20 Kinder in der Waldgruppe

103.918,27

Gesamtsumme

103.918,27

 

 

Kostenaufstellung des Trägers

 

Personalkosten

109.642,04

Personalnebenkosten

767,49

Fortbildung

274,11

Grund- und Erhaltungspauschale für die Waldgruppe:

12.730,61

Gesamtkosten

123.414,25

 

 

Differenzbetrag der Waldgruppe ohne Vertretungskosten:

19.495,98

 

 

Das Defizit der Waldgruppe des Kath. Kindergartens Holtwick ergibt sich insbesondere aus der Beschäftigung einer Berufspraktikantin als dritte Kraft. Auf Grund der Besonderheiten des Betreuungsraumes sind für die Betreuung einer Waldgruppe mit 20 Kindern im Alter von 3 bis 6 Jahren zwei Fachkräfte und ein/e Berufspraktikantin oder eine Ergänzungskraft erforderlich. Somit ergibt sich hinsichtlich der Personalkosten keine Einsparmöglichkeit. Hinsichtlich der Sachkosten hat sich der Träger auf die Kosten im Rahmen der Grund- und Erhaltungspauschale (Grundpauschale 1. Gruppe rund 16.400 EUR, jede weitere Gruppe rund 12.300 EUR, Erhaltungspauschale je Gruppe 2.840 EUR) beschränkt. Zu erwarten ist, dass die tatsächlichen Kosten in 2015/16 aufgrund der Herrichtungskosten für das neue Waldgrundstück , wobei die tatsächlich erwarteten Kosten aufgrund der Herrichtungskosten für das neue Waldgrundstück (Ablauf Pachtvertrag am bisherigen Waldgrundstück) höher liegen werden. Die zu Grunde gelegten Sachkosten sind somit ebenfalls angemessen.

 

 

2. Gesamtsituation St. Nikolaus Holtwick für alle 4 Gruppen

Förderung nach KiBiz

 

Kind-Pauschalen anhand der abgeschlossenen Betreuungsverträge

500.276,00

U3-Pauschalen

19.738,00

Gesamtsumme

520.014,00

 

 

Kostenaufstellung des Trägers

 

Personalkosten (einschl. zusätzlichem U3-Personal)

500.276,00

Personalnebenkosten

3.395,74

Fortbildung

1.212,77

Grund- und Erhaltungspauschale für 4 Gruppen

59.311,52

Gesamtkosten für alle 4 Gruppen

564.196,03

 

 

Differenzbetrag der Gesamteinrichtung ohne Vertretungskosten

44.182,03

 

 

Aufgrund der ab Kindergartenjahr 2015/16 geänderten Abrechnungsmodalitäten (Wegfall 10 % Korridor), hat der Träger die Betriebskostenpauschalen und den Personalbedarf auf die für 2015/16 abgeschlossenen Betreuungsverträge abgestellt. Bei der Personalplanung wurde dabei über das notwendige Mindestpersonal entsprechend der Anlage zu § 19 KiBiz lediglich die zusätzliche Berufspraktikantin für die Waldgruppe mit 13,3 EK-Std. eingeplant sowie die Teil-Freistellung der Kita-Leiterin im Rahmen der in Anlage zu § 19 KiBiz empfohlenen Höhe.

 

Die Leitungsfreistellung wird aufgrund des deutlich höheren Koordinierungsaufwandes für die Einrichtung mit einer Waldgruppe an einem vom Stammgebäude entfernten Standort und als  Kindertageseinrichtung in einem Familienzentrumsverbund für erforderlich angesehen.

 

Darüber hinaus werden lediglich weitere 19,5 zusätzliche Fachkraftstunden für U3-Pauschalen eingesetzt, die jedoch laut Trägeraussage zu 100 % aus den vom Land finanzierten zusätzlichen U3-Pauschalen finanziert werden.

 

Hinsichtlich der Sachkosten wurde seitens des Trägers lediglich die Grund- und Erhaltungspauschale zu Grunde gelegt, obwohl auch hier mit insgesamt höheren Sachkosten gerechnet wird. 

 

Das in der Waldgruppe für 2015/16 entstehende Defizit kann in diesem Fall somit nicht durch die KiBiz-Pauschalen der im Stammgebäude geführten Gruppen aufgefangen werden, da auch die gesamte Einrichtung in 2015/16 defizitär ist.

 

Die KiBiz-Rücklage betrug zum Stand: 31.07.2011: 10.404,23 EUR, welche laut Verwendungsnachweis des Trägers zum Stand 31.07.2013 vollständig verbraucht wurde.

 

 

II.  Lösung

Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 KiBiz kann ein weiterer Pauschalbetrag von bis zu 15.000 EUR gewährt werden, wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung nicht ausreichend finanzieren kann.

 

Die Nichtauskömmlichkeit der KiBiz-Finanzierung für die Waldgruppe der Kath. Kindertageseinrichtung St. Nikolaus Holtwick ergibt sich aus der Beschäftigung einer Berufspraktikantin als dritte Kraft. Es wird somit vorgeschlagen, dem Träger für die Kath. Kindertageseinrichtung St. Nikolaus Holtwick einen Zuschlag für die Waldgruppe in Höhe von 15.000 EUR zu gewähren.

 

III. Alternativen

Ablehnung des Antrages oder nur teilweise Gewährung der Fördersumme nach § 20 Abs. 3 Satz 2 KiBiz.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Entsprechende finanzielle Mittel sind im Produkthaushalt 2015 und 2016 berücksichtigt. Die Co-Finanzierung des Landes wurde vorsorglich zum 15.03.2015 beantragt und vom Landesjugendamt am 13.05.2015 bewilligt.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Für die Entscheidung ist analog § 5 Abs. 2 der Jugendamtssatzung der Jugendhilfeausschuss zuständig.