Betreff
Wahl der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
Vorlage
SV-7-0087
Aktenzeichen
251.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die personelle Besetzung des Jugendhilfeausschusses wird gemäß den Vorschlägen der Kreistagsfraktionen beschlossen.

 

Als zusätzliches beratendes Mitglied wird die Vertreterin des Kreiselternrates, Frau Jutta Oberbeck, und als Stellvertreterin das Mitglied des Kreiselternrates, Frau Jana Bender, in den Jugendhilfeausschuss aufgenommen.

Begründung:

 

I.   Problem

 

Nach § 71 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) in Verbindung mit § 4 des erstes Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) und § 4 der Satzung für das Jugendamt hat der Kreistag einen Jugendhilfeausschuss zu bilden, dem 15 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich der Vorsitzenden/des Vorsitzenden angehören.

 

 

Nach § 4 Abs. 2 der Satzung für das Jugendamt beträgt die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder:

 

 

a)     9 Mitglieder der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählten Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind (nach § 71 Abs. 1 Ziffer 1 KJHG).

 

Als stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Ausschuss Mitglieder der Vertretungskörperschaft (Kreistag) oder von ihr gewählten Frauen und Männer an, die in der Jugendhilfe erfahren sind.

 

Ihnen stehen 3/5 der Stimmen zu. Die Vertretungskörperschaft hat die Alternative, entweder eigene Mitglieder in den Ausschuss zu entsenden oder erfahrene Frauen und Männer zu wählen. Das Gesetz überlässt es der Vertretungskörperschaft zu entscheiden, wie sie ihr Stimmenkontingent besetzt. Die Anzahl der Kreistagsmitglieder und der erfahrenen Frauen und Männer darf jedoch neun Sitze nicht übersteigen.

 

 

 

b)     6 Mitglieder, die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten Trägern vorgeschlagen sind (nach § 71 Abs. 1 Ziffer 2 KJHG).

 

Zur Realisierung des Vorschlagsrechtes hat das Jugendamt alle in seinem Bereich tätigen und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, die Wohlfahrtsverbände und die Jugendverbände angeschrieben und um Vorschläge gebeten. Zusätzlich wurde im Rahmen einer Pressemitteilung auf das Vorschlagsrecht hingewiesen.

 

Die Vorschläge ergeben sich aus der Anlage 2, die angeschriebenen Jugendverbände, Wohlfahrtsverbände und anerkannten Träger der Jugendhilfe aus Anlage 3.

 

Die Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.

 

c)      Die Mitglieder werden vom Kreistag gewählt.

 

 

 

Für jedes  Mitglied ist ein persönlicher Stellvertreter/eine persönliche Stellvertreterin zu wählen.

 

Das Wahlverfahren richtet sich nach dem ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG), der Kreisordnung (KrO NW) und der Geschäftsordnung des Kreistages.

 

Nach § 4 Abs. 2 AG-KJHG sind bei der Wahl Frauen angemessen zu berücksichtigen. Ziel ist es, ein paritätisches Geschlechterverhältnis zu erreichen.

 

 

 

d)     Neben den stimmberechtigten Mitgliedern gehören dem Jugendhilfeausschuss auch beratende Mitglieder an, die durch Landesrecht und durch die Satzung des Jugendamtes bestimmt werden.

 

Beratende Mitglieder werden u. a. von folgenden Institutionen entsandt:

 

Der Arbeitsverwaltung, der Abteilung Schulen der Bezirksregierung Münster, vom Landrat als Kreispolizeibehörde, vom Präsidenten des Landgerichts Münster  und von Vertretern der katholischen Kirche, der ev. Kirche sowie  der jüdischen Kultusgemeinde, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses im Bezirk des Jugendamtes bestehen.

 

Nachdem der Kreistag in seiner Sitzung am 20.10.1999 die Satzung des Jugendamtes geändert hat, ist es möglich, bis zu drei zusätzliche beratende Mitglieder aufzunehmen.

 

Hierzu liegt ein Antrag des Kreiselternrates vor. Als beratendes Mitglied wird Frau Jutta Oberbeck, Am Schlautbach 17, 48329 Havixbeck, vorgeschlagen.                                                       Als stellvertretendes beratendes Mitglied wurde Frau Jana Bender, Dillenbaum 49, 48308 Senden, benannt.

 

II.  Lösung

 

a)     Die Verteilung der Ausschusssitze für die stimmberechtigten Mitglieder erfolgt in einem Wahlgang.

 

Das Wahlrecht des Kreistages beinhaltet ein Recht zur  Auswahl. Aus diesem Grunde wurden die Träger der freien Jugendhilfe aufgefordert, mindestens die doppelte Anzahl der insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder und ihrer Stellvertreter vorzuschlagen.  Leider sind nicht alle Träger dieser Aufforderung nachgekommen.

 

Das Wahlverfahren  bestimmt sich nach § 50 Abs. 2 GO bzw. § 35 Abs. 2 KrO. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so entscheidet der Kreistag mit Stimmenmehrheit.

 

Zu beachten ist, dass nur vorgeschlagene Personen gewählt werden dürfen. Auch ist der Kreistag an die vorgeschlagene Funktion (Mitglied oder Stellvertreter) gebunden.

 

Es wird dem Kreistag vorgeschlagen, das Verhältniswahlverfahren anzuwenden. Eine mögliche Sitzverteilung, ausgehend von der jeweiligen Fraktionsstärke im Kreistag, ergibt sich aus der Anlage 1.

 

Dieses Wahlverfahren wurde bei der letzten Legislaturperiode ebenfalls angewendet.

 

 

b)     Neben den von den genannten Institutionen entsandten beratenden Mitgliedern kann gemäß § 4 Abs. 3 Ziffer i) der Satzung des Jugendamtes der Kreistag bis zu drei weitere sachkundige Frauen oder Männer als beratende Mitglieder berufen.

 

Dem Antrag des Kreiselternrates auf Aufnahme als beratendes Mitglied könnte somit entsprochen werden. Eine Satzung des Kreiselternrates und ein Mitgliederverzeichnis ist als Anlage 4 beigefügt. Die Aufgaben und Ziele des Kreiselternrates sind der Satzung zu entnehmen. Der Kreiselternrat ist derzeit noch nicht als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt.

 

 

c)      Nach der Satzung können auch Fraktionen , die im Ausschuss nicht mit einem stimmberechtigten Mitglied vertreten sind, ein beratendes Mitglied benennen.

 

Diese Person ist vom Kreistag zum beratenden Mitglied zu bestellen.

 

III. Alternativen

 

Die Fraktionen einigen sich auf einen einheitlichen Wahlvorschlag, über den einstimmig abgestimmt werden muss.

 

 

 

IV.       Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

- Keine -

 

 

 

 

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus dem Ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG).