Betreff
Prüfung des Entwurfs des Jahresabschlusses 2014 und Entlastung des Landrats
Vorlage
SV-9-0330
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.            Der „Bericht der Rechnungsprüfung über die Prüfung des Entwurfs des Jahresabschlusses und des Lageberichts des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2014“ vom 14.08.2015 wird zur Kenntnis genommen.

 

2.         Der Jahresabschluss des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2014 wird in der vom Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16.09.2015 testierten Fassung mit einer Bilanzsumme von 338.377.701,26 Euro und einem Jahresüberschuss von 3.882.192,44 Euro festgestellt.

 

3.            Dem Landrat wird für den Jahresabschluss 2014 gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW  i. V. m. § 96 Abs. 1 GO NRW Entlastung erteilt.

 

4.            Der Jahresüberschuss für das Haushaltsjahr 2014 in Höhe von 3.882.192,44 Euro wird gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 96 Abs. 1 GO NRW mit einem Teilbetrag von 1.239.363,81 Euro, also bis zum möglichen Höchstbetrag, der Ausgleichsrücklage und mit einem Teilbetrag in Höhe von 2.642.828,63 Euro der allgemeinen Rücklage zugeführt.

 

5.            Für das Haushaltsjahr 2014 wird eine Abrechnung des aus der Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt erzielten Überschusses in Höhe von 2.198.099,00 Euro gemäß § 56 Abs. 5 S. 2 KrO NRW vorgenommen. Die Erstattung an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt ist im Haushaltsjahr 2016 auf der Basis der für das Haushaltsjahr 2014 geltenden Umlagegrundlagen vorzunehmen.

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

Der Kreistag fasste bereits in seiner Sitzung am 25.03.2015 den Beschluss, den Entwurf des Jahresabschlusses 2014 einschließlich der Anlagen dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung zuzuleiten. Den Kreistagsmitgliedern wurde der Entwurf des Jahresabschlusses 2014 sodann mit Schreiben vom 20.04.2015 zugeleitet.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbericht zu erstellen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung sind in den Prüfbericht aufzunehmen.

 

Zur Durchführung dieser Aufgabe bediente sich der Rechnungsprüfungsausschuss der örtlichen Rechnungsprüfung des Kreises Coesfeld (§ 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 101 Abs. 1 und Abs. 8  GO NRW).

 

Gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW in Verbindung mit § 96 GO NRW stellt der Kreistag den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss fest. Zugleich beschließt er über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages. Die Kreistagsmitglieder entscheiden über die Entlastung des Landrats.

 

II.  Lösung

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in der Sitzung am 16.09.2015 den vom Rechnungsprüfungsamt vorgelegten „Bericht über die Prüfung des Entwurfs des Jahresabschlusses und des Lageberichts des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2014“ beraten und sich diesen einschließlich Bestätigungsvermerk der Rechnungsprüfung zu Eigen gemacht. Der Bestätigungsvermerk wurde in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 16.09.2015 vom Ausschussvorsitzenden Herrn Claus Löcken unterzeichnet.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat weiterhin den ausgewiesenen Beschlussvorschlag beschlossen. Insofern wird in diesem Zusammenhang auf die Sitzungsvorlage SV-9-0312 verwiesen.

 

Der „Bericht über die Prüfung des Entwurfs des Jahresabschlusses und des Lageberichts des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2014“ ist allen Kreistagsabgeordneten als Anlage zur SV-9-0312 übersandt worden.

 

Zuständig für die abschließende Feststellung des geprüften Jahresabschlusses ist der Kreistag. Zugleich beschließt dieser über die Verwendung des Jahresüberschusses für das Haushaltsjahr 2014 in Höhe von 3.882.192,44 Euro. Eine Zuführung zur Ausgleichsrücklage kann dabei gemäß § 56a KrO NRW höchstens bis zur Höhe eines Drittels des Eigenkapitals erfolgen.

 

Aus diesem Grunde werden von dem im Haushaltsjahr 2014 erzielten Jahresüberschuss von 3.882.192,44Euro ein Betrag in Höhe von 1.239.363,81 Euro, also bis zum Höchstbetrag, der Ausgleichsrücklage und ein Betrag in Höhe von 2.642.828,63 Euro der allgemeinen Rücklage zugeführt. Nach dem Grundsatz der Bilanzstetigkeit entspricht diese Vorgehensweise dem Verfahren des Vorjahres zur Dynamisierung der Ausgleichsrücklage und ist auch für die kommenden Haushaltsjahre als verbindlich anzusehen. Ebenfalls wird mit dieser Verfahrensweise dem Haushaltsgrundsatz zur stetigen Aufgabenerfüllung entsprochen.

 

Im Ergebnis ergibt sich somit folgende Berechnung:

 

Eigenkapital zum Jahresabschluss 31.12.2014

17.482.326,46 Euro

davon: allgemeine Rücklage                                

9.012.055,68 Euro

davon: Ausgleichsrücklage:                                 

4.588.078,34 Euro

davon: Jahresüberschuss

3.882.192,44 Euro

ein Drittel des Eigenkapitals  = maximaler Höchstbetrag der Ausgleichsrücklage

5.827.442,15 Euro

Differenz bis zur Höchstgrenze von 1/3 des Eigenkapitals = mögliche Zuführung zur Ausgleichrücklage

  1.239.363,81 Euro

Jahresüberschuss 2014

3.882.192,44 Euro

davon: Zuführung zur Ausgleichsrücklage:

1.239.363,81 Euro

davon: Zuführung zur allgemeinen Rücklage:

2.642.828,63 Euro

neue Ausgleichsrücklage zum 01.01.2015

5.827.442,15 Euro

neue allgemeine Rücklage zum 01.01.2015

11.654.884,31 Euro

Eigenkapital zum 01.01.2015

17.482.326,46 Euro

 

Nach Maßgabe des § 53 Abs.1 KrO NRW i. V. m. § 26 Abs. 1 Buchst. I) und § 96 Abs. 1 GO NRW entscheidet der Kreistag nach der Feststellung des Jahresabschlusses 2014 über die Verwendung des Jahresüberschusses sowie die Entlastung des Landrats.

 

Die vom Rechnungsprüfungsausschuss bestätigte Fassung des Jahresabschlusses des Kreises Coesfeld einschließlich des an die Prüfergebnisse angepassten Anhangs und Lagebericht werden nun mehr zur Feststellung vorgelegt.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat zudem in der Sitzung vom 16.09.2015 beschlossen, dass für das Haushaltsjahr 2014 eine Abrechnung des aus der Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt erzielten Überschusses in Höhe von 2.198.099,00 Euro gemäß § 56 Abs. 5 S. 2 KrO NRW vorgenommen wird. Die Erstattung an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt ist im Haushaltsjahr 2016 auf der Basis der für das Haushaltsjahr 2014 geltenden Umlagegrundlagen vorzunehmen.

 

III. Alternativen

Soweit die Feststellung des Jahresabschlusses verweigert oder dem Landrat keine oder nur eine Entlastung mit Einschränkungen erteilt wird, sind vom Kreistag die Gründe hierfür anzugeben.

 

Die Kreisumlage-Mehrbelastung Jugendamt wird nicht abgerechnet. Die Überdeckung in Höhe von 2.198.099,00 Euro würde den Jahresüberschuss 2014 und damit das Eigenkapital des Kreises erhöhen. Die Stetigkeit bei der Behandlung der Abrechnung der Jugendamtsumlage wäre nicht mehr gewährleistet.

 

Die Zuführung zur Ausgleichsrücklage ist nicht zwingend bis zum zulässigen Höchstbetrag vorzunehmen. Insofern besteht ein Ermessensspielraum. Die nicht bis zum zulässigen Höchstbetrag der Ausgleichsrücklage zugeführten Beträge erhöhen den Zuführungsbetrag zur allgemeinen Rücklage. Die sog. „Pufferfunktion“ der Ausgleichsrücklage würde damit jedoch vermindert.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Bis auf Personal- und Sachaufwand für die Sitzung entstehen keine Kosten

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Buchstabe j) KrO NRW.